84 J. Das Deutsche Reich.
Arbeitgeber vorschriftsgemäß, d. h. drei Tage nach Be—
ginn der Beschäftigung, angemeldet worden waren oder
nicht, die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter mit
dem Tage ihrer Anmeldung bei der Kasse. Erkrankte
Versicherungsberechtigte können von der Kasse zurück—
gewiesen werden. Die Mitgliedschaft erlischt, sobald der
Versicherte Mitglied einer anderen Krankenkasse oder
knappschaftlichen Krankenkasse wird. Versicherungs—
berechtigte verlieren die Mitgliedschaft, wenn sie zweimal
nacheinander am Zahltage die Beiträge nicht entrichten
und seit dem ersten dieser Tage mindestens vier Wochen
vergangen sind, sowie wenn ihr jährliches Gesamt—
einkommen 4000 übersteigt.
Für jede Krankenkasse ist eine Satzung zu errichten,
für Orts- und Landkrankenkassen von dem Gemeinde—
verband nach Anhörung beteiligter Arbeitgeber und Ar—
beitnehmer, für Betriebskrankenkassen vom Arbeitgeber
und seinem Vertreter nach Anhörung von Beschäftigten,
für Innungskrankenkassen von der Innungsversamm—
lung unter Beteiligung des Gesellenausschusses. Die
Satzung bedarf der Genehmigung des Oberversicherungs-
amts und darf nicht versagt werden, wenn die Satzung
den gesetzlichen Vorschriften nicht genügt. Das Ver-
hältnis der Krankenkassen zu Arzten, Zahnärzten, Kranken-
häusern und Apotheken ist in der Reichsversicherungs-
ordnung geregelt. Die Kasse soll in der Regel ihren
Mitgliedern die Auswahl zwischen mindestens zwei Arzten
freilassen. Bei ernstlicher Gefährdung der ärztlichen Ver-
sorgung einer Krankenkasse Kann das Oberversicherungs-
amt die Kasse auf ihren Antrag widerruflich ermächtigen,
statt der Krankenpflege eine bare Leistung bis zu 2/8 des
Durchschnittsbetrags ihres gesetzlichen Krankengeldes zu
gewähren. Die Satzung hann den Vorstand ermächtigen,
die Krankenhausbehandlung nur durch bestimmte Kranken-
häuser und die Gewährung bzw. Bezahlung von Arzneien
nur in bestimmten Apotheken zu bewilligen.
Die Mlittel für die Krankenversicherung sind von den
Arbeitgebern zu einem Drittel, von den versicherungs-
pflichtigen Versicherten zu zwei Dritteln aufzubringen.
Bei Innungskrankenkassen Rann die Beitragsleistung je
auf die Hälfte festgesetzt werden. Versicherungsberechtigte
haben die Beiträge allein zu tragen. Bei Arbeits-