Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung. 85
unfähigkeit sind für die Dauer der Krankenhilfe keine
Beiträge zu zahlen, ebenso während des Bezugs des
Wochen- und Schwangerengeldes. Eine höhere Be—
messung der Beitragsteile des Arbeitgebers kann für
einzelne Betriebe festgesetzt werden, soweit die Erkrankungs-
gefahr erheblich höher ist. Zu anderen Zwechen als der
Deckung der zulässigen Ausgaben dürfen von der Kasse
keine Beiträge erhoben werden. Die Beiträge dürfen
4½/ v. H. des Grundlohns nur übersteigen, wenn es
zur Dechung der Begelleistungen der Kasse erforderlich
ist oder wenn Arbeitgeber und Bersicherte im Ausschusse
dies Übereinstimmend beschließen. Ein solcher Beschluß
ist auch erforderlich zur Erhöhung der Beiträge auf über
6 v. H. des Grundlohns. Epentuell hat sich solchen-
falls die Kasse mit einer anderen Ortskrankenkasse zu
vereinigen, oder der Gemeindeverband bzw. Arbeitgeber
oder die Innung die erforderliche Beihilfe aus eigenen
Mitteln zu leisten.
Die Versicherungspflichtigen müssen sich bei der Lohn-
zahlung ihre Beitragsteile von der Lohnzahlung abziehen
lassen. Sind Abzüge für eine Lohnzeit unterblieben, so
dürfen sie nur bei der nächsten Lohnzahlung nachgeholt
werden. Die Satzung einer Orts-, Land= oder Innungs-
krankenkasse kann mit Zustimmung des Oberversiche-
rungsamts bestimmen, unter welchen Voraussetzungen
die Kasse Vorschüsse von den Arbeitgebern einfordern
soll. Für die Befreiung von der Versicherungspflicht
der in der Landwirtschaft Beschäftigten, die eventuelle
Ermäßigung der Kassenbeiträge für diese sowie für die
Krankenversicherung der Dienstboten und der unständig
und im Haus-- und Wandergewerbe Beschäftigten gelten
noch besondere Bestimmungen. Bemerkt mag werden,
daß der Dienstberechtigte das Krankengeld auf den Lohn
anrechnen hkann, den er dem Dienstboten während der
Krankheit weiter zu zahlen hat, und daß die Landes-
regierung bestimmen kann, daß Dienstboten nach diesem
Gesetze versicherungsfrei sind, wenn für sie bisher bereits
landrechtlich Fürsorge im Krantkheitsfalle getroffen war,
daß als unständig die Beschäftigung gilt, die auf weniger
als eine Woche entweder nach der Natur der Sache be-
schränkt zu sein pflegt oder im voraus durch den Arbeits-
vertrag beschränkt ist, daß der eines Wandergewerbe-