Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung. 85 
unfähigkeit sind für die Dauer der Krankenhilfe keine 
Beiträge zu zahlen, ebenso während des Bezugs des 
Wochen- und Schwangerengeldes. Eine höhere Be— 
messung der Beitragsteile des Arbeitgebers kann für 
einzelne Betriebe festgesetzt werden, soweit die Erkrankungs- 
gefahr erheblich höher ist. Zu anderen Zwechen als der 
Deckung der zulässigen Ausgaben dürfen von der Kasse 
keine Beiträge erhoben werden. Die Beiträge dürfen 
4½/ v. H. des Grundlohns nur übersteigen, wenn es 
zur Dechung der Begelleistungen der Kasse erforderlich 
ist oder wenn Arbeitgeber und Bersicherte im Ausschusse 
dies Übereinstimmend beschließen. Ein solcher Beschluß 
ist auch erforderlich zur Erhöhung der Beiträge auf über 
6 v. H. des Grundlohns. Epentuell hat sich solchen- 
falls die Kasse mit einer anderen Ortskrankenkasse zu 
vereinigen, oder der Gemeindeverband bzw. Arbeitgeber 
oder die Innung die erforderliche Beihilfe aus eigenen 
Mitteln zu leisten. 
Die Versicherungspflichtigen müssen sich bei der Lohn- 
zahlung ihre Beitragsteile von der Lohnzahlung abziehen 
lassen. Sind Abzüge für eine Lohnzeit unterblieben, so 
dürfen sie nur bei der nächsten Lohnzahlung nachgeholt 
werden. Die Satzung einer Orts-, Land= oder Innungs- 
krankenkasse kann mit Zustimmung des Oberversiche- 
rungsamts bestimmen, unter welchen Voraussetzungen 
die Kasse Vorschüsse von den Arbeitgebern einfordern 
soll. Für die Befreiung von der Versicherungspflicht 
der in der Landwirtschaft Beschäftigten, die eventuelle 
Ermäßigung der Kassenbeiträge für diese sowie für die 
Krankenversicherung der Dienstboten und der unständig 
und im Haus-- und Wandergewerbe Beschäftigten gelten 
noch besondere Bestimmungen. Bemerkt mag werden, 
daß der Dienstberechtigte das Krankengeld auf den Lohn 
anrechnen hkann, den er dem Dienstboten während der 
Krankheit weiter zu zahlen hat, und daß die Landes- 
regierung bestimmen kann, daß Dienstboten nach diesem 
Gesetze versicherungsfrei sind, wenn für sie bisher bereits 
landrechtlich Fürsorge im Krantkheitsfalle getroffen war, 
daß als unständig die Beschäftigung gilt, die auf weniger 
als eine Woche entweder nach der Natur der Sache be- 
schränkt zu sein pflegt oder im voraus durch den Arbeits- 
vertrag beschränkt ist, daß der eines Wandergewerbe-
	        
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