Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

86 I. Das Deutsche Reich. 
scheines bedürfende Arbeitgeber bei der Anmeldung in 
seinem Betriebe Beschäftigter die Beiträge für die Zeit 
bis zum Ablaufe des Wandergewerbescheines im voraus 
zu entrichten oder vorzuschießen hat, und daß im Haus- 
gewerbe die Mittel für die Krankenversicherung teils 
durch Zuschüsse derer aufgebracht werden, in deren Auf- 
trag und für deren Rechnung hausgewerblich gearbeitet 
wird (Auftraggeberzuschüsse), teils von den Hausgewerbe- 
treibenden selbst und ihren hausgewerblich Beschäftigten. 
Die ersteren (Zuschüsse) sind bis auf weiteres auf 2 v. H. 
des Entgelts festgesetzt, den die Auftraggeber dem Haus- 
gewerbetreibenden für die gelieferte Arbeit zahlen, während 
die Beiträge der Hausgewerbetreibenden und ihrer haus- 
gewerblich Beschäftigten die Satzung der Kasse besonders 
festsetzt. 
Die knappschaftlichen Krankenkassen endlich 
müssen ihren Mitgliedern durch die Satzung mindestens 
die Regelleistungen der Ortskrankenkassen zubilligen. 
Soweit die Reichsversicherungsordnung nichts anderes 
vorschreibt, bleiben landesgesetzliche Vorschriften über die 
Knappschaftsvereine und die Knappschaftskassen un- 
berührt. 
Für die Zweche der Krankenversicherung sind in den 
letzten Jahren nahezu 320 Millionen Entschädigungen 
jährlich aufgewendet worden; im Jahre 1910 wurden 
nahezu 5,2 Millionen Erkrankungsfälle entschädigt, in 
den Jahren 1885 bis 1910 von der Krankenversicherung 
über 3½ Milliarden Mark an Entschädigungen gewährt. 
II. Unfallversicherung. 
Der Unfallversicherung unterliegen nunmehr — der 
Kreis der versicherungspflichtigen Betriebe ist durch die 
Reichsversicherungsordnung nicht unwesentlich erweitert 
worden — Bergwertke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, 
Steinbrüche, Gräbereien (Gruben), Fabriken (dies sind 
u. a. Betriebe, die gewerbsmäßig Gegenstände bearbeiten 
oder verarbeiten, mit mindestens zehn Arbeitern), Werften, 
Hüttenwerke, Apotheken, gewerbliche Brauereien und Ger- 
bereibetriebe, Bauhöfe, Gewerbebetriebe, in denen Bau-, De- 
korateur-, Steinhauer-, Schlosser-, Schmiede= oder Brunnen- 
arbeiten ausgeführt werden, ferner Steinzerkleinerungs- 
betriebe sowie Bauarbeiten außerhalb eines gewerbs-
	        
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