86 I. Das Deutsche Reich.
scheines bedürfende Arbeitgeber bei der Anmeldung in
seinem Betriebe Beschäftigter die Beiträge für die Zeit
bis zum Ablaufe des Wandergewerbescheines im voraus
zu entrichten oder vorzuschießen hat, und daß im Haus-
gewerbe die Mittel für die Krankenversicherung teils
durch Zuschüsse derer aufgebracht werden, in deren Auf-
trag und für deren Rechnung hausgewerblich gearbeitet
wird (Auftraggeberzuschüsse), teils von den Hausgewerbe-
treibenden selbst und ihren hausgewerblich Beschäftigten.
Die ersteren (Zuschüsse) sind bis auf weiteres auf 2 v. H.
des Entgelts festgesetzt, den die Auftraggeber dem Haus-
gewerbetreibenden für die gelieferte Arbeit zahlen, während
die Beiträge der Hausgewerbetreibenden und ihrer haus-
gewerblich Beschäftigten die Satzung der Kasse besonders
festsetzt.
Die knappschaftlichen Krankenkassen endlich
müssen ihren Mitgliedern durch die Satzung mindestens
die Regelleistungen der Ortskrankenkassen zubilligen.
Soweit die Reichsversicherungsordnung nichts anderes
vorschreibt, bleiben landesgesetzliche Vorschriften über die
Knappschaftsvereine und die Knappschaftskassen un-
berührt.
Für die Zweche der Krankenversicherung sind in den
letzten Jahren nahezu 320 Millionen Entschädigungen
jährlich aufgewendet worden; im Jahre 1910 wurden
nahezu 5,2 Millionen Erkrankungsfälle entschädigt, in
den Jahren 1885 bis 1910 von der Krankenversicherung
über 3½ Milliarden Mark an Entschädigungen gewährt.
II. Unfallversicherung.
Der Unfallversicherung unterliegen nunmehr — der
Kreis der versicherungspflichtigen Betriebe ist durch die
Reichsversicherungsordnung nicht unwesentlich erweitert
worden — Bergwertke, Salinen, Aufbereitungsanstalten,
Steinbrüche, Gräbereien (Gruben), Fabriken (dies sind
u. a. Betriebe, die gewerbsmäßig Gegenstände bearbeiten
oder verarbeiten, mit mindestens zehn Arbeitern), Werften,
Hüttenwerke, Apotheken, gewerbliche Brauereien und Ger-
bereibetriebe, Bauhöfe, Gewerbebetriebe, in denen Bau-, De-
korateur-, Steinhauer-, Schlosser-, Schmiede= oder Brunnen-
arbeiten ausgeführt werden, ferner Steinzerkleinerungs-
betriebe sowie Bauarbeiten außerhalb eines gewerbs-