Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung. 87 
mäßigen Baubetriebs; das Schornsteinfeger-, das Fenster- 
putzer-, das Fleischergewerbe und der Betrieb von Bade- 
anstalten; der gesamte Betrieb der Eisenbahner und der 
Post= und Telegraphenverwaltungen sowie die Betriebe 
der Marine= und Heeresverwaltungen; der Binnenschiff- 
fahrts-, der Flößerei-, der Prahm= und der Fuhrbetrieb, 
das Schiffziehen (Treidelei), die Binnenfischerei, die Fisch- 
zucht, die Teichwirtschaft und die Eisgewinnung, wenn 
sie gewerbsmäßig betrieben oder vom Reiche, einem 
Bundesstaat, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband 
oder einer anderen öffentlichen Körperschaft verwaltet 
werden, der Baggereibetrieb sowie das Halten von Fahr- 
zeugen auf Binnengewässern; der Fuhrwerksbetrieb, der 
Speditionsbetrieb, der Fahrbetrieb, der Reittier= und der 
Stallhaltungsbetrieb, wenn sie gewerbsmäßig betrieben 
werden, das Halten von andern Fahrzeugen als Wasser- 
fahrzeuge, wenn sie durch elementare oder tierische Kraft 
bewegt werden, sowie das Halten von Reittieren; der 
Speicher-, der Lagerei= und der Kellereibetrieb, wenn sie 
gewerbsmäßig betrieben werden; der Gewerbebetrieb der 
Güterpacher, Güterlader, Schaffer, Bracher, Wäger, 
Miesser, Schauer, Stauer; Betriebe zur Beförderung von 
Personen und Gütern und Holzfällungsbetriebe, wenn 
sie mit einem kaufmännischen Unternehmen verbunden 
sind, das über den Umfang des Kleinbetriebs hinaus- 
geht; unter der gleichen Voraussetzung Betriebe zur Be- 
handlung und Handhabung der Ware. 
Betriebe ohne besondere Unfallgefahr Kann der Bundes- 
rat für versicherungsfrei erklären. Gegen Betriebs- 
unfälle sind versichert Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehr- 
linge, Betriebsbeamte mit Jahresarbeitsverdienst bis zu 
5000 „, Werkmeister und Techniker. Die Satzung kann 
die Versicherungspflicht erstrechen auf Betriebsunter- 
nehmer, deren Jahresarbeitsverdienst nicht 3000 4 über- 
steigt oder die regelmäßig keine oder höchstens zwei 
Versicherungspflichtige gegen Entgelt beschäftigen, ferner 
auf Hausgewerbetreibende, die Unternehmer eines ver- 
sicherungspflichtigen Betriebs sind, sowie auf Betriebs- 
beamte mit höherem Jahresarbeitsverdienst als 5000 M. 
Unternehmer sowie Binnenlootsen, die ihr Gewerbe für 
eigene Rechnung betreiben, können sich gegen die Folgen 
von Betriebsunfällen unter gewissen Voraussetzungen
	        
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