88 I. Das Deutsche Reich.
selbst versichern. Versicherungsfrei sind Offiziere, Mii-
litärpersonen, in Betriebsverwaltungen eines Staates
oder einer Gemeinde mit Anspruch auf Ruhegeld an-
gestellte Beamte usw. — Gegenstand der Versicherung
ist der Ersatz des Schadens, der durch Körperverletzung
oder Tod besteht; dem Verletzten und seinen Hinter-
bliebenen steht kein Anspruch zu, wenn sie den Unfall
vorsätzlich herbeigeführt haben, er kann ganz oder teil-
weise versagt werden, wenn der Verletzte sich den Unfall
beim Begehen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Ver-
gehens zugezogen hat. Bei Verletzung sind vom Beginn
der 14. Woche zu gewähren Krankenunterstützung bzw.
Heilanstalts= oder Hauspflege und eine Rente für die
Dauer der Erwerbsunfähigkeit, bei völliger Erwerbs-
fähigkeit zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes, bei
teilweiser einen entsprechenden Teil dieser Vollrente. Bei
unverschuldeter Arbeitslosigkeit Kann die Teilrente bis
zur Vollrente erhöht werden. Ist ein Verletzter nicht
auf Grund der Reichsversicherung oder bei einer knapp-
schaftlichen Krankenkasse gegen Krankheit versichert, so
hat ihm der Unternehmer für die ersten 13 Wochen
Krankenhilfe zu gewähren, Betriebsbeamten nur, wenn
deren Jahresarbeitsverdienst 2500 MA nicht übersteigt.
Die Genossenschaft Kann diese Leistungen des Unter-
nehmers ganz oder teilweise übernehmen und von letz-
terem dafür Ersatz fordern. Bei Verletzungen, bei denen
voraussichtlich Unfallentschädigung zu leisten ist, kann
die Genossenschaft schon vor Ablauf der 13. Woche nach
dem Unfall ein Heilverfahren zur Beseitigung oder Mil-
derung der Unfallfolgen eintreten lassen bei angemessenem
Ersatze für den Verdienst, der dem Verletzten durch das
Heilverfahren entgeht. Bei Tötung ist außerdem ein
Sterbegeld im Betrage vom 15. Teile des Jahresarbeits-
verdienstes, mindestens aber 15 ½, und vom Todestage
ab den Hinterbliebenen eine Rente zu gewähren, und
zwar von /5 des Jahresarbeitsverdienstes an die Witwe
und für jedes Kind bis zum vollendeten 15. Lebensjahre
beziehentlich an den Witwer einer Ehefrau, die wegen
Erwerbsunfähigkeit des Ehemannes ihre Familie bisher
ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst unter-
halten hat, und jedem der hinterlassenen Kinder. Ver-
wandten der aufsteigenden Linie, die der Berletzte wesent-