Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

88 I. Das Deutsche Reich. 
selbst versichern. Versicherungsfrei sind Offiziere, Mii- 
litärpersonen, in Betriebsverwaltungen eines Staates 
oder einer Gemeinde mit Anspruch auf Ruhegeld an- 
gestellte Beamte usw. — Gegenstand der Versicherung 
ist der Ersatz des Schadens, der durch Körperverletzung 
oder Tod besteht; dem Verletzten und seinen Hinter- 
bliebenen steht kein Anspruch zu, wenn sie den Unfall 
vorsätzlich herbeigeführt haben, er kann ganz oder teil- 
weise versagt werden, wenn der Verletzte sich den Unfall 
beim Begehen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Ver- 
gehens zugezogen hat. Bei Verletzung sind vom Beginn 
der 14. Woche zu gewähren Krankenunterstützung bzw. 
Heilanstalts= oder Hauspflege und eine Rente für die 
Dauer der Erwerbsunfähigkeit, bei völliger Erwerbs- 
fähigkeit zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes, bei 
teilweiser einen entsprechenden Teil dieser Vollrente. Bei 
unverschuldeter Arbeitslosigkeit Kann die Teilrente bis 
zur Vollrente erhöht werden. Ist ein Verletzter nicht 
auf Grund der Reichsversicherung oder bei einer knapp- 
schaftlichen Krankenkasse gegen Krankheit versichert, so 
hat ihm der Unternehmer für die ersten 13 Wochen 
Krankenhilfe zu gewähren, Betriebsbeamten nur, wenn 
deren Jahresarbeitsverdienst 2500 MA nicht übersteigt. 
Die Genossenschaft Kann diese Leistungen des Unter- 
nehmers ganz oder teilweise übernehmen und von letz- 
terem dafür Ersatz fordern. Bei Verletzungen, bei denen 
voraussichtlich Unfallentschädigung zu leisten ist, kann 
die Genossenschaft schon vor Ablauf der 13. Woche nach 
dem Unfall ein Heilverfahren zur Beseitigung oder Mil- 
derung der Unfallfolgen eintreten lassen bei angemessenem 
Ersatze für den Verdienst, der dem Verletzten durch das 
Heilverfahren entgeht. Bei Tötung ist außerdem ein 
Sterbegeld im Betrage vom 15. Teile des Jahresarbeits- 
verdienstes, mindestens aber 15 ½, und vom Todestage 
ab den Hinterbliebenen eine Rente zu gewähren, und 
zwar von /5 des Jahresarbeitsverdienstes an die Witwe 
und für jedes Kind bis zum vollendeten 15. Lebensjahre 
beziehentlich an den Witwer einer Ehefrau, die wegen 
Erwerbsunfähigkeit des Ehemannes ihre Familie bisher 
ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst unter- 
halten hat, und jedem der hinterlassenen Kinder. Ver- 
wandten der aufsteigenden Linie, die der Berletzte wesent-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.