Contents : Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

24  BGB.  Verpflichtung  zur  Leistung.

anderer  Bestimmung  sind  an  gesetzlichen  oder  Vertragszinsen  4  %  (zwischen
Kaufleuten  5%  HGB.  §  352,  bei  Wechseln  6%  W0.  Art.  50)  Zinsen
zu  entrichten  (§  246);  im  übrigen  ist  die  Höhe  der  freien  Vereinbarung
überlassen,  doch  kann  unter  allen  Umständen  (ausgenommen  nur  bei  Inhaberpapieren)
  der  Schuldner  eine  Forderung  mit  sechsmonatiger  Frist  aufkündigen,
  wenn  mehr  wie  6  %  vereinbart  waren  (§  247);  eine  im  voraus
getroffene  Vereinbarung,  daß  fällige  Zinsen  wieder  Zinsen  tragen  sollen
(Anatozismus),  ist  nichtig,  ausgenommen  bezüglich  der  als  neue  Einlagen
anzusehenden  Zinsen  bei  Sparkassen,  Kreditanstalten  und  Banken  (5  248);
von  Zinsrückständen  können  also  nach  Fälligkeit  Zinsen  vereinbart
werden  (s.  HGB.  §  355  wegen  der  Kontokurrents).

e)  Schadensersatz.  Im  allgemeinen  hat  der  zum  Schadensersatz
Verpflichtete  den  Zustand,  wie  er  vor  dem  Schaden  bestehen  würde,  wiederherzustellen,
  wofür  ihm  der  Gläubiger  eine  Frist  (nach  deren  fruchtlosem
Ablauf  Geldentschädigung  eintritt)  setzen  kann  (§  249  f.);  doch  kann  der
Gläubiger  auch  Geldentschädigung  verlangen,  wenn  der  Schadensersatz
wegen  Verletzung  einer  Person  oder  Beschädigung  einer  Sache  zu  leisten
ist;  ebenso  tritt  Geldentschädigung  ein,  wenn  die  Wiederherstellung  des
Zustandes  unmöglich  oder  zur  Entschädigung  des  Gläubigers  nicht  genügend
  oder  nur  mit  unverhältnismäßigen  Aufwendungen  des  Schuldners
möglich  ist  (§  251).  Der  Schadensersatz  umfaßt  das  ganze  Interesse,
nicht  nur  den  wirklichen  Schaden,  sondern  auch  denjenigen  entgangenen
Gewinn,  der  nach  dem  gewöhnlichen  Laufe  der  Dinge  oder  nach  den  besonderen
  Umständen,  insbesondere  auch  nach  den  getroffenen  Anstalten  und
Vorkehrungen  mit  Wahrscheinlichkeit  erwartet  werden  konnte;  der  sog.
Affektionswert  (Wert  der  besonderen  Vorliebe)  wird  wie  jeder  Nicht-Vermögensschaden
  nur  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  (z.  B.  §  847  bei
der  Körper=  oder  Gesundheitsschädigung  (sog.  Schmerzensgeld)  berücksichtigt.
Bei  einem  mitwirkenden  Verschulden  des  Beschädigten  ist  der  Anteil  an
dem  Schaden  nach  dem  Anteil  des  Verschuldens  an  der  Verursachung
des  Schadens  zu  verteilen;  auf  den  Grad  des  Verschuldens  kommt  es
erst  in  zweiter  Reihe  an  (§  254).  Als  Verschulden  des  Beschädigten
kommt  besonders  in  Betracht  die  Unterlassung  der  Benachrichtigung  des
Schädigers  von  der  Gefahr  eines  ungewöhnlich  hohen  Schadens,  z.  B.
es  gibt  jemand  ein  Gemälde  zum  Einrahmen,  ohne  den  Arbeiter  darauf
aufmerksam  zu  machen,  daß  es  sich  um  einen  echten  Raffael  handelt;  ferner
das  Unterlassen  der  Abwendung  oder  Minderung  des  Schadens  (z.  B
Verabsäumung  der  geeigneten  ärztlichen  Behandlung  eines  Verletzten
Rer.  60,  147).

1tü)  Aufwendungen.  Wer  Ersatz  von  Aufwendungen  fordern  kann
(z.  B.  der  Beauftragte),  kann  auch  die  Verzinsung  des  verauslagten  Geldes
oder  wenn  andere  Gegenstände  aufgewendet  sind  (z.  B.  Futter),  Verzinsung
des  entsprechenden  Geldbetrages  verlangen,  es  sei  denn,  daß  es  sich  um
Herausgabe  einer  Sache  handelt,  für  die  der  Ersatzberechtigte  die  Nutzungen
gezogen  hat  und  sie  behalten  darf  (§  256).

8)  Das  Wegnahmerecht.  Wer  bei  Herausgabe  einer  Sache  eine
Einrichtung  wegnehmen  darf,  hat  im  Falle  der  Wegnahme  die  Sache
auf  seine  Kosten  in  den  vorigen  Stand  zu  setzen  (§  547  z.  B.  die  vom