Full text : Handbuch für das Deutsche Reich auf das Rechnungsjahr 1918. (40)

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Reichsversicherungsamt.

 

 

Das  Amt  mit  einem  Präsidenten  an  der  Spitze  zerfällt  in  zwei  Abteilungen  (Abteilung  für
Unfallversicherung,  Abteilung  für  Kranken-,  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung)  unter
der  Leitung  je  eines  Direktors.  Es  bildet  außerdem  Spruch=  und  Beschlußsenate.  Auch  ist  bei  ihm
eine  Rechnungsstelle  errichtet.  Die  Spruchsenate  bestehen  —  abgesehen  vom  Großen  Senat  mit
11  oder  13  Mitgliedern  —  aus  7,  die  Beschlußsenate  regelmäßig  aus  5  Mitgliedern.  Den  Vorsitz
in  den  Senaten  führen  der  Präsident  des  Amtes,  die  Direktoren  und  Senatspräsidenten.  Als
Beisitzer  wirken  mit  von  dem  Bundesrate  zum  größten  Teil  aus  seiner  Mitte  gewählte  nichtständige
  Mitglieder,  ständige  Mitglieder  des  Amtes  und  nichtständige  Mitglieder  aus  den  Vertretern
der  Arbeitgeber  und  Versicherten,  in  den  Spruchsenaten  auch  je  2  richterliche  Beamte.

Als  Aufsichtsbehörde  hat  das  Amt  an  der  Organisation  der  Versicherungsträger  mitzuwirken
und  führt  —  abgesehen  von  gewissen  Ausnahmen  (staatliche  und  kommunale  Ausführungsbehörden
  usw.)  —  die  Aufsicht  über  die  Versicherungsträger  der  Unfallversicherung  und  Invaliden=
  und  Hinterbliebenenversicherung,  wobei  ihm  Strafbefugnisse  gegenüber  den  Mitgliedern
  von  Vorständen  und  sonstigen  Organen  der  Berufsgenossenschaften  und  Versicherungsanstalten
  zustehen.  1

Als  Beschlußbehörde  entscheidet  es  über  Beschwerden  oder  weitere  Beschwerden  gegen  Anordnungen
  und  Entscheidungen  der  Oberversicherungsämter,  Versicherungsämter  und  Versicherungsträger.
  Hier  kommen  namentlich  Entscheidungen  über  Fragen  der  Versicherungspflicht,
der  versicherungsrechtlichen  Zugehörigkeit  der  Beitragspflicht  und  -höhe  in  Frage.

Als  Spruchbehörde  entscheidet  es  über  Rekurse  und  Revisionen  gegen  Entscheidungen  der
Oberversicherungsämter  über  Ansprüche  der  Versicherten  und  ihrer  Hinterbliebenen  sowie  über
Ersatzansprüche.

Die  Entscheidungen  des  Amtes  sind,  abgesehen  von  einer  Ausnahme  (Beschwerde  an  den
Bundesrat  bei  der  Ablehnung  der  Genehmigung  von  Satzungen),  endgültig.

Der  Rechnungsstelle  des  Reichsversicherungsamts  sind  rechnerische,  statistische  und  versicherungswissenschaftliche
  Arbeiten,  insbesondere  die  Verteilung  der  Renten,  Witwengelder  und
Waisenaussteuern  auf  Reich,  Gemeinvermögen  und  Sondervermögen  sowie  die  Abrechnung
mit  den  Postverwaltungen  übertragen.

An  die  Stelle  des  Reichsversicherungsamts  treten  in  den  gesetzlich  vorgesehenen  Fällen  als
oberste  Aufsichts-,  Spruch=  und  Beschlußbehörde  die  Landesversicherungsämter  für  die  Königreiche
  Bapern  und  Sachsen  und  für  das  Großherzogtum  Baden.

Präsident.

Dr.  Kaufmann,  Wirklicher  Geheimer  Ober-Regierungsrat  lmit  dem  Range  eines  Nates
I.  Klassell,  Ehrendoktor  der  Universität  Berlin  (Pr  Rê##m.E.)  (Pr  Krom.  St.)  (Pr  Erss2w)
(Pr  RKM2)  (Pr  LD2)  (Bay  Mich2)  (KSä  VK)  (KSä  Aa)  (Wrt  F2a)  (Wrt  ChK)  (Bd
8.  L#a)  (Hss  Pab)  (Psf  AEfKr  V)  (GSä  F2b)  (Old  Voaa)  (Brn  Wa)  (Bru  KVKa)  (HSä
H2a).

Vom  Bundesrate  gewählte  Mitglieder.

Dr.  Huber,  Königl.  Bayerischer  Ministerial-  Se.  Exz.  Frhr.  v.  Biegeleben,  Großherzogl.
direktor;  siehe  Bundesrat.  Hessischer  Wirklicher  Geheimerat,  außer—

Dr.  Hallbauer,  Königl.  Sächsischer  Geheimer  ordentlicher  Gesandter  und  bevollmächtigter
Rat  undMinisterialdirektor;  siehe  Bundesrat.  Minister;  siehe  Bundesrat.

Se.  Exz.  Dr.  Nieser,  Großherzogl.  Badischer  Se.  Exz.  Dr.  Paulssen,  Großherzogl.
Wirklicher  Geheimer  Rat,  außerordentlicher  Sächsischer  Wirklicher  Geheimer  Ratj;
Gesandter  und  bevollmächtigter  Minister;  siehe  Bundesrat.
siehe  Bundesrat.