Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

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walter  oder  Besitzer  der  Anstalt  ausgefüllt.  Solche  Anstalten  sind:  Gasthöfe,
Herbergen,  Lehr-  und  Erziehungsanstalten  mit  Pensionat,  Waisenhäuser,  Kinderbewahranstalten,
  Heilanstalten,  Altersversorgungsanstalten,  Armenhäuser,  Gefängnisse,
Kasernen  2c.  Eine  besondere  Aufnahme  der  Militärbevölkerung  findet  nicht  statt.
Vielmehr  gelten  alle  hier  aufgestellten  Grundsätze  für  die  ganze  Bevölkerung  ohne
Unterschied.  Daher  wird  nur  in  Militärgebäuden  die  Zählung  durch  die  Militärbe.
hörden  vorgenommen,  hier  aber  auch  auf  die  darin  befindlichen  Civilpersonen,  soweit
  dieselben  nicht  eigene  Haushaltungen  tiben  und  demnach  durch  besondere
Haushaltungelisten  gezählt  werden,  mit  erslreckt

ie  in  Lazarethen,  Arresthäusern  und  nern  Militärgebäuden,  sowie  die  in
Privathäusern  wohnenden  und  übernachtenden  Militärpersonen  sind  als  in  diesen
Gebäuden  Anwesende  zu  verzeichnen.  Für  Wachtlocale  sind  gleichfalls  Extrahaushaltungslisten
  zu  verwenden,  und  Mannschaften,  welche  die  Nacht  vom  30.  November
  zum  1.  December  auf  Wache  zubringen,  als  in  dem  betreffenden  Wachtlocale
Anwesende  zu  behandeln.  —  Andererseits  sind  Mannschaften,  welche  aus  den  Kasernen
  und  Quarkieren  über  Nacht  auf  Wache  abwesend  sind,  in  den  Listen  der
Kasernen  und  der  betreffenden  Quartiergeber  als  Abwesende  einzutragen.

Die  ausgefüllten  Haushaltungs-,  resp.  Extrahaushaltungslisien  sind  vom  I.  December
  Mittags  12  Uhr  an  wieder  einzufordern.  Die  Einsammlung  muß  ununterbrochen
  sortgesetzt  und  spätestens  am  2.  December  Abends  vollendet  sein.  Die  Gewerbefragebogen
  sind  womöglich  gleichzeitig  mit  den  Haushaltungslisten  einzusammeln;
  auf  alle  Fälle  jedoch  muß  die  Wiedereinsammlung  der  Gewerbefragebogen
spätestens  im  Laufe  des  4.  December  vollendet  sein.

Während  der  Einsammlung  sind  die  Hauchaltungslisten  und  Gewerbefragebogen
  von  den  einsammeluden  Personen  in  jeder  Haushaltung  sofort  einer  genauen
Prüfung  zu  unterwerfen,  etwaige  Unrichtigkeiten  und  Weglassungen  aber  nöthigenfalls
  durch  Befragen  der  Bewohner  der  Hauchaltung  zu  berichtigen  und  zu  ergänzen.

8.  3.

Nachdem  die  einzelnen  Haushaltungs-,  resp.  Extrahaushaltungolisten  und  Gewerbefragebogen
  geprüst  und  eiwaige  Mängel,  soweit  nöthig,  auf  Grund  unmittelbarer,
  in  den  einzelnen  Haushaltungen  mündlich  einzuziebender  Erkundigungen  beseitigt
  find,  ist  unverzüglich  die  Ortsbevölkerungsliste  zusammenzustellen.  In
dieselbe  ist  außer  der  Bezeichnung  der  einzelnen  Häuser  der  Name  des  im  Hause