Bruch zwischen Ministerium und Kammern. 669
So standen die Dinge, als sich der mit Biedermanns Antrag
vom 24. April beschäftigte deutsche Ausschuß durch die
am 26. April erfolgte Einberufung der Plenarversammlung
bewogen fand an die Regierung folgende Fragen zu richten:
1) Anerkennt die Regierung eine Verpflichtung für sich, der
Einladung Osterreichs zu einer Plenarversammlung, welche die
Einsetzung eines neuen provisorischen Bundesorgans und die
Revision der Bundesverfassung vornehmen soll, Folge zu leisten?
2) Wie glaubt sie bejahenden Falls mit der Anerkennung einer
solchen angeblichen Verpflichtung aus der alten Bundesverfassung
die ihr unzweifelhaft verfassungsmäßig obliegende Verpflichtung
in Einklang setzen zu können, zu jeder Vereinbarung über eine
allgemeine deutsche Verfassung die Zustimmung der Volksvertretung
einzuholen? 3) Hat sie bereits einen Bevollmächtigten
nach Frankfurt geschickt? — Die erste und dritte Frage bejahte
die Regierung; was die zweite betreffe, so habe sie noch keinen
Anlaß dieselbe in Erwägung zu ziehen, so lange sich nicht ermessen
lasse, welche Resultate die frankfurter Berathung herbeiführen
werde. Inzwischen gelangte in geheimen Sitzungen
(27. und 28. Mai) ein königliches Decret über eine zu außerordentlichen
Bedürfnissen, namentlich zu Eisenbahnzwecken bestimmte
Anleihe von 16 Millionen Thlrn. zur Berathung.
Bei der notorischen Nothwendigkeit des Bedarfs würde diese
unstreitig bewilligt worden sein, hätte man nicht nach jener
Erklärung wenigstens eine Bürgschaft für nöthig gehalten, daß
diese große Summe nicht etwa im Interesse des wiederhergestellten
Bundestags verwendet werde. Da gab Beust, im
Ausschuß zu einer Erklärung gedrängt, zu erkennen, daß unter
Umständen, nämlich wenn der von dem frankfurter Staatencongreß
ausgehende Verfassungsentwurf verworfen werden sollte,
allerdings der Bundesvertrag in seiner ganzen Ausdehnung
wiederaufleben könne und daß es bedenklich
falle eine bestimmte Erklärung darüber abzugeben, ob zu den
Beschlüssen dieses dann wiedererstehenden Bundestags die Zustimmung
der Stände nothwendig sei. Diese Auslassung erschien
dem Ausschuß von solcher Tragweite, daß er die Kammer von