102 $ 7. Die Selbstverwaltungskörper.
Doch setzen sich einzelne Korporationen des öffentlichen Rechts
selbst wieder aus juristischen Personen zusammen. In der Zu-
erkennung öffentlichrechtlicher Persönlichkeit liegt gleichzeitig
die Ausstattung mit privatrechtlicher Rechtsfähigkeit.?
Der mit öffentlicher Verwaltung betraute Verband kann je-
doch auch als Gesellschaft (societas) organisiert sein.®
8 Preuß. Gesetz, betr. die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen,
vom 28. Juli 1906, $1: „.... Gemeinden (Gutsbezirke) bilden entweder einen
eigenen Schulverband oder werden behufs Unterhaltung einer oder meh-
‘'rerer Volksschulen zu einem gemeinsamen Schulverbande (Gesamtschul-
verband) vereinigt .. . . Gutsbezirke als Träger der Schullasten, sowie
Gesamtschulverbände haben die Rechte der Körperschaften des öffent-
lichen Rechts.“ Edgar Loening, Die Unterhaltung der öffentlichen
Volksschulen und die Schulverbände in Preußen (Jahrbuch des öffentl.
Rechts, Bd. III (1909) S.68 ff.) Ferner wurden die auf Grundlage des preuß.
Zweckverbandsgesetzes v.19.Juli1911lerrichteten Zweckverbänderegelmäßig
durch den Zusammenschluß von juristischen Personen (Städte, Land-
gemeinden usf.) gebildet. S. darüber oben S. 96. Vgl. ferner die Württ.
Gemeindeordnung vom 28. Juli 1906, Art. 184: „„Behufs besserer Erfüllung
bestimmter dauernder Gemeindezwecke, z. B. der Herstellung von Wasser-
leitungen, der Unterhaltung der Nachbarschaftsstraßen, der Regelung
des Feldpolizeidienstes usf. können sich mehrere Gemeinden oder Teil-
gemeinden desselben oder verschiedener Oberamtsbezirke und Kreise
durch freiwillige, mit Genehmigung der Kreisregierung geschlossene Über-
einkunft zu körperschaftlichen Verbänden vereinigen.‘ Über Gemeinde-
verbände im Kgr. Sachsen: Kormann, im Jbch. d. öff. R. VII 165. —
Über juristische Personen als Mitglieder einer Korporation: Gierke,
Genossenschaftstheorie S. 152ff. Deutsches Privatrecht I S. 492. Preuß.
Ob.-Verw.-Ger. 2. März 1889 (Entscheidungen Bd. 17, S. 51).
” Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht II 857 (Entstehung
des Selbstverwaltungskörpers).. Hubrich, Die Entstehung öffentlicher
Korporationen (Archiv für Bürgerliches Recht, Bd. 33, S. 22ff... —
Für alle Verwaltungsinaterien, die dem Landesrechte überlassen geblieben
sind, hat das Landesrecht die Kompetenz behalten, öffentlichrechtliche
Korporationen zu errichten. EG. z. BGB. Art. 82: ‚„Unberührt bleiben
die Vorschriften der Landesgesetze über die Verfassung solcher Vereine,
deren Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht.“ Vgl. auch
EG. z. BGB. Art. 83, 84. Endemann, Bürgerliches Recht I? S. 219ff.
8 2. B. die nach $ 128 der Preuß. Landgemeindeordnung v. 3. Juli
1891 errichteten Wegeverbände zwischen Gemeinden und Gutsbezirken
zur Erfüllung der Wegebaulast. Durch Kgl. Verordnung kann jedoch
dem Verband die juristische Persönlichkeit verliehen werden. Preuß.
OVG. v. 24. Oktober 1907 (Entsch. Bd. 5l, S. 252). Germershausen,
Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen, 3. Aufl., I (1907) S. 384 ff.