$ 7. Die Selbstverwaltungskörper. 103
Ferner aber werden wichtige Verwaltungsaufgaben durch
selbständige, mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete öffent-
lichrechtliche Anstalten besorgt.” Solche Anstalten werden
durch den Willen des Staats oder einer Gemeinde ins Leben ge-
rufen. Dieser Teilwille wird von der Rechtsordnung verselb-
ständigt und zum spiritus rector der Anstalt oder — was ihr
gleichsteht — der öffentlichrechtlichen Stiftung und ihres Vermögens
erhoben.” Ein anschauliches Beispiel liefert das Recht der
Arbeiterversicherung : Die Reichsgesetzgebunghatzur Durchführung
Rosin, Öffentl. Genossenschaft, S. 52. — Ferner können nach Gew.-O.
$ 104 Innungen, welche nicht derselben Aufsichtsbehörde unterstehen,
zu Verbänden zusammentreten. ‚Die Innungsverbände haben die Auf-
gabe, zur Wahrnehmung der Interessen der in ihnen vertretenen Gewerbe
die Innungen, Innungsausschüsse und Handwerkerkammern in der Ver-
folgung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie die Behörden durch Vorschläge
und Anregungen zu unterstützen; sie sind befugt, den Arbeitsnachweis
zu regeln sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen.‘‘ Soweit
Innungsverbände für das Zivilrecht in Betracht fallen, gelten sie als
Gesellschaften; sie können aber auch mit Korporationsrechten ausge-
stattet werden. Landmann, Gewerbeordnung, 6. Aufl., II S. 187.
9% Gierke, Deutsches Privatrecht I S. 635ff. — Es handelt sich
ausschließlich um Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Regels-
berger, Pandekten I 3. 344.
10 Heusler, Institutionen des Deutschen Privatrechts, I (1885)
S. 255: „Der Wille des Stifters ist personifiziert, weil er zum Träger des
Stiftungsgutes gemacht ist, dieses letztere fortan nur im Sinne jenes
Willens darf verwendet werden und daher auf Jahrzehnte und Jahrhunderte
hinaus von ihm beherrscht und gelenkt wird.‘‘ — Der Unterschied zwischen
Anstalt und Stiftung beruht nur in einem äußerlichen Moment: wenn bei
der Widmung eines Vermögens zu einem bestimmten Zweck die wirt-
schaftliche Grundlage in äußeren Einrichtungen in die Erscheinung tritt,
so spricht man von Anstalt, im entgegengesetzten Fall von Stiftung.
Regelsberger, Pandekten I S. 344—345. — Im alten (namentlich im
mittelalterlichen) Recht wurde durch die Errichtung von Stiftungen Vor-
sorge getroffen für Zwecke (Armenwesen, Schulwesen), die nach der da-
maligen Auffassung in den Bereich der Kirche und nicht in den des Staates
gehörten. Damit fiel den Organen dieser Stiftungen bis zu einem ge-
wissen Grade die Besorgung dieser Verwaltungszweige zu. Die moderne
Gesetzgebung hat jedoch die Aufgaben, denen diese Stiftungen dienten,
zum größten Teil dem Staate oder den weltlichen Selbstverwaltungs-
körpern übertragen. Infolgedessen hat die Staatsgesetzgebung in irgend-
einer Form die Erträgnisse dieser Stiftungen den Kassen derjenigen Körper-
schaften zugeleitet, die nach dem heutigen Recht für die erwähnten
Zwecke aufzukommen haben. Sartorius, Art. „Stiftungen‘ in Stengels