$ 7. Die Selbstverwaltungskörper. 107
Produktionsgemeinschaft für die gemeinsame Ausnutzung von
Wald und Weide) ausgeübt haben.!° Die politische Seite der Mark-
gemeinde hat sich in der modernen Stadt- und Landgemeinde
fortgesetzt. Die Reste der Markgemeinde als Agrargenossen-
schaft haben sich in den „bürgerlichen Nutzungsrechten‘ er-
halten, d. h. der Befugnis einer Klasse von Gemeindebürgern,
bestimmte Stücke des Gemeindelandes (Wald, Äcker) für ihre
individuellen Zwecke zu nutzen.!’ Die Gemeinde ist ein körper-
schaftlicher, auf einem bestimmten Gebiete (Gemarkung) seß-
hafter Verband. Sie stellt einen Typus der Gebietskörperschaft
dar.’ Gebiet und Angehörige sind begriffswesentliche Elemente
der Gemeinde. Noch zu Beginn des 19. Jahrhunderts beruhte
die Gemeinde auf dem Verbande der Gemeindebürger (Bürger-
gemeinde). Der Einzelne trat in diesen Verband ein durch
Geburt, Heirat oder durch Verleihung des Bürgerrechts. Die
Bürgergemeinde war seine Heimat, die ihn jederzeit aufnehmen
und im Falle der Hilfsbedürftigkeit unterstützen mußte, selbst
wenn er ihr Jahrzehnte lang fern geblieben war. Die Gesetz-
gebung Preußens begann seit dem Jahre 1842 das alte Heimat-
recht zu unterwühlen, indem sie die Niederlassung in allen Ge-
meinden des Staatsgebietes von den wesentlichsten der bisherigen
Beschränkungen befreite und dem Niedergelassenen nach Ab-
lauf einer bestimmten Zeit einen Anspruch auf Armenunter-
16 Heusler, Institutionen des Deutschen Privatrechts, IS.262 ff., 305 ff.
Hübner, Grundzüge des Deutschen Privatrechts?, S. 107 ff.
1? Gierke, Deutsches Privatrecht I S. 605ff. Die Genossenschafts-
theorie und die deutsche Rechtsprechung, 1887, S. 198ff. Kamptz u.
(renzmer, Die Rechtsprechung des Kgl. Preuß. OVG., I (1897) S. 667 ff.
Göz, Württ. Staatsrecht S. 274. Walz, Bad. Staatsrecht $. 178.
18 Preuß, Gemeinde, Staat, Reich als Gebietskörperschaften, 1889. —
Über die Vereinigung von Gemeinden und die daran anschließenden
Rechtsfragen: Mantel u. Karner, in den Blättern für administrative
Praxis, Bd. 55, S. 279; Bd. 57, S. 145. Haller, in der Württemb. Zeit-
schrift für Rechtspflege und Verwaltung, I S. 314. G. Frank, Das Ein-
gemeindungsrecht in Württemberg, 1908 (Tübinger staatswissenschaft-
liche Dissertation). A. Heusler, Der Einfluß von Gemeindevereinigung
auf Gemeindeschulden (Zeitschr. f. Schweiz. Recht, n. F., X [1891] 8. 353).
Soergel, Jahrbuch d. Verwaltungsrechts IS. 52, Nr. 925; S. 110; S. 512,
Nr. 2; S. 524, Nr. 1—3; S.556, Nr.5. Reger, XXI 154, 199; XXII 125;
XXIV 402; XXV 373, 490; XXVIII 156, 335.