108 $ 7. Die Selbstverwaltungskörper.
stützung gegen die Armenbehörden seines Wohnsitzes gab.!?
Die Reichsgesetzgebung ?° hat sich die Grundlage des preußischen
Rechts zu eigen gemacht und schrittweise dem alten Heimatrecht
seinen wesentlichen Inhalt genommen?! Die wichtigsten An-
18 Loening, Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts S. 696ff.
Uhlhorn u. Münsterberg, Art. „Armenwesen“ im Handwörterbuch
der Staatswissenschaften II? S. 20ff. Emil Münsterberg, Die deutsche
Armengesetzgebung 1887, S. 101ff.
20 Die Entwicklung wird durch folgende Gesetze bezeichnet: Das
Bundes-(Reichs)Gesetz über die Freizügigkeit, vom l. November 1867,
hat allen Deutschen das Recht eingeräumt, sich innerhalb des Reichsge-
bietes an jedem Orte aufzuhalten oder niederzulassen. — Nach dem
Bundes-(Reichs)Gesetz über die Aufhebung der polizeilichen Beschrän-
kungen der Eheschließung, vom 4. Mai 1868, bedürfen Deutsche ‚‚zur
Eingehung einer Ehe oder zu der damit verbundenen Gründung eines
eigenen Haushalte weder des Besitzes, noch des Erwerbes einer
Gemeindeangehörigkeit (Gemeindemitgliedschaft) oder des Einwohner-
rechtes, noch der Genehmigung der Gemeinde (Gutsherrschaft) oder des
Armenverbandes, noch einer obrigkeitlichen Erlaubnis ... Auch darf
von der ortsfremden Braut ein Zuzugsgeld oder eine sonstige Abgabe
nicht erhoben werden.‘‘ — Die Gewerbeordnung für den Norddeutschen
Bund, vom 21. Juni 1869, führte im ganzen Bundes-(Reichs)Gebiet die
Gewerbefreiheit ein und bestimmte insbesondere ($ 13): „Von dem Besitze
des Bürgerrechtes soll die Zulassung zum Gewerbebetrieb in keiner Ge-
meinde und bei keinem Gewerbe abhängig sein.‘‘ — Endlich hat das
Bundes-(Reichs)Gesetz über den Unterstützungswohnsitz, vom 6. Juni
1870 auch im Armenwesen das Wohnsitzprinzip zur Geltung gebracht.
Vgl. auch Rönne - Zorn, Preuß. Staatsrecht II5 S. 170ff. Wohlers-
Krech, Das Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz, in der Fas-
sung der Novelle vom 30. Mai 1908, 13. Aufl., 1913.
2!) In Bayern ist auch nach Einführung der Reichsverfassung auf
Grund eines Reservatrechts (Reichsverfassung Art. 4, Ziff. 1) das alte
Heimatrecht in Geltung geblieben. Dieses hat bei Hilfsbedürftigkeit An-
spruch auf Unterstützung durch die Heimatgemeinde nach Maßgabe des
Gesetzes über die Armenpflege gewährt, andrerseits aber in den rechts-
rheinischen Landesteilen der Heimatgemeinde des Ehemanns das Recht
zugebilligt, gegen die Verehelichung aus bestimmten armenrechtlichen
und polizeilichen Gründen Einspruch zu erheben. Bayerisches Ges. vom
16. April 1868 über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt, in der Fassung
vom 30. Juli 1899 (Ileimatgesetz), Art. 14, 31, 32. Rehm, Quellensamm-
lung zum Staatse- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern, 1907,
S. 266. Vgl. über dieses bayerische Heimatrecht den Art. „Heimatrecht“
von Seydel und Grassmann im WB d. VerwR? II 386. Erst das