D. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des § Ob. 87
nicht Reichsrecht, sondern Landesrecht darstellen. Denn sie bilden
nicht einen Bestandteil des §ob B#., welcher, wie oben gezeigt,
kraft Krt. 68 RD. zum Reichsgesetz geworden ist. Sie sind vielmehr
von einer Landesbehörde, nämlich dem kommandierenden
General bzw. Lestungskommandanten gesetztes Recht 39). Daß
die kommandierenden Generale und die Lestungskommandanten
Landesbeamte und nicht Reichsbamte sind, ist oben bereits dargelegt
worden.
Rosenberg hält demgegenüber die Derbote der Militärbefehlshaber
auf Grund des §üob für reichsrechtliche Dorschriften; denn
der Militärbefehlshaber übe sein Recht als Organ des Bundesfeldherrn
aus, er sei deshalb ein Reichsorgan.
Zuwiderhandlungen gegen die militärischen Derbote des § ob
stellen sich aber nicht etwa deswegen, weil diese landesrechtliche
Normen sind, als Derletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen
Rechtsnorm dar; vielmehr kommen Ubertretungen der
militärischen Derbote aus § ob lediglich als Dergehen gegen
ds oöb B36. in Srage. Denn nur § ob allein bildet das Strafgesetz;z
die Derordnung des Millitärbefehlshabers ist lediglich
eine Derwaltungsmaßnahme, kein Tatbestandsmerkmal der Strafbestimmung
des §ob. Rus dieser Kuffassung folgt in prozessualer
Beziehung insbesondere, daß bei Derletzung der Derordnungen
des Militärbefehlshabers aus § ob das Reichsgericht, nicht das
Oberlandesgericht zuständig ist 40) für die Derhandlung und
39) Dgl. Salck DStr3. 1015 S. 265; Laband IV S. 58ff. 5. Kufl.;
Rö v. 17. 5. 1916 (Conrad S. 100); Kriegsrechtspruchsammlung
1914%/15 S. 74; Dürschel S. 240f.; Jalck a. a. O. S. 521; a. M. Rosenberg
(Recht 1916 S. 71ff.); vgl. auch Menner JW. 1010 S. 88; vol.
ferner oben S. 55 u. 62.
40) Dgl. § 156 Hbf. 1 Nr. 2, § 123 Nr. 3 GVG.; Pürschel a. a. O.;
Galli a. a. O.; im Ergebnis Rosenberg a. a. O., jedoch mit der Begründung,
daß eine nach Reichsrecht und nicht nach Landesrecht strafbare
handlung den Gegenstand der Untersuchung bilde, nämlich das