Metadata : Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

D.  Verordnungsrecht  der  komm.  Generale  auf  Grund  des  §  Ob.  87

nicht  Reichsrecht,  sondern  Landesrecht  darstellen.  Denn  sie  bilden
nicht  einen  Bestandteil  des  §ob  B#.,  welcher,  wie  oben  gezeigt,
kraft  Krt.  68  RD.  zum  Reichsgesetz  geworden  ist.  Sie  sind  vielmehr
  von  einer  Landesbehörde,  nämlich  dem  kommandierenden
General  bzw.  Lestungskommandanten  gesetztes  Recht  39).  Daß
die  kommandierenden  Generale  und  die  Lestungskommandanten
Landesbeamte  und  nicht  Reichsbamte  sind,  ist  oben  bereits  dargelegt
  worden.

Rosenberg  hält  demgegenüber  die  Derbote  der  Militärbefehlshaber
  auf  Grund  des  §üob  für  reichsrechtliche  Dorschriften;  denn
der  Militärbefehlshaber  übe  sein  Recht  als  Organ  des  Bundesfeldherrn
  aus,  er  sei  deshalb  ein  Reichsorgan.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  militärischen  Derbote  des  §  ob
stellen  sich  aber  nicht  etwa  deswegen,  weil  diese  landesrechtliche
Normen  sind,  als  Derletzung  einer  in  den  Landesgesetzen  enthaltenen
  Rechtsnorm  dar;  vielmehr  kommen  Ubertretungen  der
militärischen  Derbote  aus  §  ob  lediglich  als  Dergehen  gegen
ds  oöb  B36.  in  Srage.  Denn  nur  §  ob  allein  bildet  das  Strafgesetz;z
  die  Derordnung  des  Millitärbefehlshabers  ist  lediglich
eine  Derwaltungsmaßnahme,  kein  Tatbestandsmerkmal  der  Strafbestimmung
  des  §ob.  Rus  dieser  Kuffassung  folgt  in  prozessualer
Beziehung  insbesondere,  daß  bei  Derletzung  der  Derordnungen
des  Militärbefehlshabers  aus  §  ob  das  Reichsgericht,  nicht  das
Oberlandesgericht  zuständig  ist  40)  für  die  Derhandlung  und

39)  Dgl.  Salck  DStr3.  1015  S.  265;  Laband  IV  S.  58ff.  5.  Kufl.;
Rö  v.  17.  5.  1916  (Conrad  S.  100);  Kriegsrechtspruchsammlung
1914%/15  S.  74;  Dürschel  S.  240f.;  Jalck  a.  a.  O.  S.  521;  a.  M.  Rosenberg
  (Recht  1916  S.  71ff.);  vgl.  auch  Menner  JW.  1010  S.  88;  vol.
ferner  oben  S.  55  u.  62.

40)  Dgl.  §  156  Hbf.  1  Nr.  2,  §  123  Nr.  3  GVG.;  Pürschel  a.  a.  O.;
Galli  a.  a.  O.;  im  Ergebnis  Rosenberg  a.  a.  O.,  jedoch  mit  der  Begründung,
  daß  eine  nach  Reichsrecht  und  nicht  nach  Landesrecht  strafbare
  handlung  den  Gegenstand  der  Untersuchung  bilde,  nämlich  das