Full text : Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$  7.  Die  Selbstverwaltungskörper.  117

ihren  Wirkungskreis,  den  eigenen  wie  den  übertragenen,  nicht
überschreiten,  andrerseits  daß  sie  ihre  Lebensaufgaben  erfüllen
und  sie  jeder  Zeit,  insbesondere  auch  nach  der  finanziellen  Seite
hin,  wahrzunehmen  in  der  Lage  sind.**  Die  zuständigen  Staatsbehörden
  haben  diese  Aufsicht  ununterbrochen  und  von  Amteswegen,
  nicht  erst  auf  Beschwerde  hin,  zu  betätigen.  Allein  sie
sind  dabei  an  feste  gesetzliche  Rechtsnormen  gebunden.  Die
Staatsaufsicht  bezweckt  in  erster  Linie,  nach  den  angegebenen
Richtungen  eine  Kontrolle  über  die  Rechtmäßigkeit  der  Handlungen
  des  Selbstverwaltungskörpers  herbeizuführen.  Sie  kann
aber  auch  berufen  sein,  gewisse  Akte  der  Selbstverwaltung  auf
ihre  Zweckmäßigkeit  hin  zu  prüfen.”

Kraft  der  Aufsichtsgewalt  des  Staats  besitzen  die  Staatsbehörden
  von  Rechtswegen  die  Befugnis,  sich  durch  eigenen
Einblick  Kenntnis  zu  verschaffen  von  der  Tätigkeit  der  Selbstverwaltungskörper.
  Im  übrigen  hat  der  Gesetzgeber  die  Staatsaufsicht
  mit  abwehrenden  (repressiven)  und  mit  vorbeugenden
(präventiven)  Mitteln  ausgestattet.  Im  Polizeistaat  stand  die  Prävention
  im  Vordergrund;  das  moderne  Recht  hat  das  Schwergewicht
  auf  die  Abwehr  gelegt.  Das  umfassendste  Mittel  der
Abwehr  bildet  die  Kompetenz  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde,
gesetzwidrige  Akte  des  Selbstverwaltungskörpers  zu  beanstanden

aufsicht‘‘  (über  Gemeinden)  im  WB  d.  VerwR?2  II  155  und  die  Art.
„Gemeindeorganisationen‘  (Staatsaufsicht)  daselbst  II®  55  f.  Otto
Mayer  II  $  59.  Rosin,  Öffentl.  Genossenschaft,  S.  102ff.  Schön,
Recht  der  Kommunalverbände  in  Preußen,  S.  9ff.,  336  ff.  Woalter
Schönborn,  Das  Oberaufsichtsrecht  des  Staates  im  modernen  deutschen
Staatsrecht  (Heidelberger  Doktordissertation)  1906.  Walz,  Bad.  Gemeinderecht
  S.  385  ff.,  388.  Laband,  Staatsrecht  1°  S.  107.  Georg
Meyer-  Anschütz,  Deutsches  Staatsrecht,  S.  391.  Keil,  Preuß.  Landgemeindeordnung,
  S.  376.

s#  Vgl.  z.B.  Württembg.  Gemeindeordnung  von  1906,  Art.  186:  ‚Die
Ausübung  der  Aufsicht  der  Staatsbehörden  über  die  Gemeindeverwaltung
beschränkt  sich  .  .  .  .  darauf,  daß  1.  die  gesetzlich  den  Gemeinden  zustehenden
  Befugnisse  nicht  überschritten,  2.  die  gesetzlich  den  Gemeinden
obliegenden  öffentlichen  Verbindlichkeiten  erfüllt  und  3.  die  gesetzlichen
Vorschriften  über  die  Geschäftsführung  bei  der  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten,
  insbesondere  des  Gemeinde-  und  Stiftungsvermögens
beobachtet  werden.‘

47  Z.  B.  bei  der  Bestätigung  von  Wahlen  der  Selbstverwaltungsbeamten,
  bei  der  Genehmigung  von  ÖOrtsstatuten  usw.