Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

Drittes Kapitel. 
Grundverhältnis zwischen öffentlicher 
Verwaltung und Bürger. 
8& 8. Die „gesetzmäßige Verwaltung“.! 
I. Der Verfassungsstaat hat den Grundsatz der ‚gesetzmäßigen 
Verwaltung‘ eingeführt. Mit diesem Ausdruck soll jedoch nicht 
gesagt sein, daß alle Verwaltungstätigkeit ihren Antrieb aus- 
schließlich durch das Gesetz empfängt. Das Gesetz kann 
Motiv für das Handeln der Verwaltungsbehörden sein. Aber 
es gibt Gebiete, in denen die Tätigkeit der Verwaltungsorgane 
durch rein politische und wirtschaftliche Erwägungen bestimmt 
und geleitet wird und nicht durch eine Gesetzesvorschrift (vgl. 
darüber oben $ 1). ‚Gesetzmäßige Verwaltung‘ bedeutet daher: 
Verwaltung innerhalb der Schranken des Gesetzes. Für alle 
privatrechtlichen Handlungen der öffentlichen Verwaltung ver- 
steht sich dies von selbst. Der Satz gilt aber auch für die 
öffentlichrechtlichen Beziehungen zwischen Staat (Gemeinde) 
und Untertan,!® d.h. für die Verhältnisse zwischen einem Träger 
obrigkeitlicher Gewalt und seinen Gewaltunterworfenen, somit 
1 Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht I S. 74ff. und Archiv 
für öffentl. Recht XVII S. 464ff., XVIII S. 96ff. Anschütz, Allgemeine 
Begriffe und Lehren des Verwaltungsrechts nach der Rechtsprechung 
des Oberverwaltungsgerichts (Preuß. Verwaltungsblatt XXII S. 83{f.), 
ferner „Lücken in den Verfassungs- und Verwaltungsgesetzen‘‘ (Ver- 
waltungsarchiv XIV 98. 31öff., insbes. 324—331), und endlich in der 
Encyklopädie der Rechtswissenschaft von Holtzendorff und Kohler 
II 8. 475, 61l. Thoma, Polizeibefehl im Badischen Recht I S. 98ff. 
D. Donati, Il problema delle lacune dell’ ordinamente giuridico, 1910. 
is ‚ Untertan‘‘ —= der Staatsgewalt unterworfen. ‚Bürger‘‘ bezeichnet 
im strengen Sinne heute nur den mit politischen Rechten (Wahlrecht) 
ausgestatteten Staatsangehörigen. Doch wird das Wort im Text in einem 
weiteren Sinn verwendet zur Bezeichnung des Staatseinwohners überhaupt. 
 
	        
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