Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 10. Subjekte der verwaltungsrechtlichen Verhältnisse. 137 
entrichten oder Sicherheit für Anliegerbeiträge zu leisten, für 
die Erfüllung dieser öffentlichrechtlichen Pflichten allein die 
privatrechtlichen Formen der Eigentumsübertragung° und der 
Bestellung einer Sicherungshypothek zu Gebote. Vgl. auch 
oben S. 60. Nur die Ansprüche, mit denen der Untertan vom 
Staat die Vornahme herrschaftlicher Akte verlangt, weisen einen 
spezifisch Öffentlichrechtlichen Inhalt auf: Gewährung staat- 
lichen Rechtschutzes, Erlaß einer Verfügung u. a. m. 
Welches auch der Gegenstand der Leistung sein mag, — es 
darf weder die Verwaltungsbehörde vom Untertan, noch der 
Untertan von der Verwaltungsbehörde anderes verlangen, als 
das Gesetz vorschreibt.'® 
$ 10. Subjekte der verwaltungsrechtlichen Verhältnisse. 
I. Das Verwaltungsrecht regelt die Beziehungen zwischen 
dem Herrscher Staat (oder einer ihm gleichwertigen öffentlichen 
Korporation) und den gewaltunterworfenen Personen, den Unter- 
% Da für den Begriff des Vermögens einer Person aktiv und passiv 
allein der Geldwert der Rechte und nicht ihr Ursprung entscheidend ist, 
so werden im Konkurse dieser Person auch Forderungen zugelassen, 
die dem öffentlichen Rechte entspringen, z. B. öffentliche Abgaben. 
Konkursordnung $ 1, $ 61 Ziff. 2 und dazu der Kommentar von Jäger 
zu $6l, Anm. 16-20. Hellmann, Konkursrecht, 1907, S. 224. v. Tuhr, 
Allg. Teil des Bürgerl. Rechts I S. 317. Kormann, Rechtsgeschäftl. 
Staatsakte S. 121. 
10 Beispiele: a) Die Expropriationssumme muß regelmäßig in Geld 
bestehen. Der Expropriat braucht sich keine andern Werte aufdrängen 
zu lassen. RG. in Zivils. Bd. 41, S. 257. Vgl. Fleiner, Verwaltungsrechts- 
fälle, Nr. 46. b) Das bayr. Gesetz ermächtigt die Gemeinden, den Haus- 
eigentümern die Straßenreinigungspflicht aufzuerlegen. Ein Münchner 
Gemeindestatut v. 1895 ordnete nun an, daß die Stadt die Straßen- 
reinigung auszuführen, die Anlieger aber der Stadt an Stelle der Na- 
turalleistung (Straßenreinigung) eine Gebühr zu entrichten hätten. Der 
bayr. VGH. hat dies am 18. Okt. 1899 als unzulässig erklärt (Samml. 
v. Entsch. des bayr. VGH. XXI S.5). Vgl. ferner Entsch. des preuß. 
OVG. Bd. 54 S. 328. c) Der Gemeindebürger hat keinen Anspruch darauf, 
an Stelle des in Naturalien (Holz, Weide) bestehenden „Bürgernutzens“ 
einen Ersatz in Geld zu bekommen, und umgekehrt darf die Gemeinde ohne 
gesetzliche Ermächtigung dies auch nicht gewähren. Urt. dee bayr. 
Verwaltungsgerichtshofes v. 23. Dezember 1896 (Sammlung von Ent- 
scheidungen des bayr. VGH. XVIII S. 125).
	        
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