$ 10. Subjekte der verwaltungsrechtlichen Verhältnisse. 141
öffentlichen Berechtigung oder Verpflichtung sein.!? Auf diese
Weise wird nach zahlreichen deutschen Gesetzen z. B. die
Person des Pflichtigen bei der Erhebung der Straßenanliege-
beiträge, der Kanalisationsbeiträge usf. festgestellt. Da-
durch werden diese Abgabenpflichten nicht etwa ‚verdinglicht‘‘!*
in dem Sinne, daß sie mit dem Grundstück vom Vorbesitzer auf
den Nachfolger übergehen. Der neue Erwerber haftet — wenn
das Gesetz nichts anderes bestimmt — nur für die während seiner
Besitzzeit fälligen und von ihm (durch sog. „Heranziehung‘‘)
eingeforderten Abgaben, nicht auch für die Rückstände seines
Rechtsvorgängers; aber für diese seine Schuld hat er im Zweifel
nicht bloß mit dem Grundstück, sondern mit seinem ganzen Ver-
mögen aufzukommen.!? Daraus erhellt, daß mit dem Besitzantritte
18 Solche im öffentlichen Recht wurzelnde Pflichten bilden regelmäßig
eine der Kategorien der „öffentlichen Lasten‘ eines Grundstückes. Reichs-
gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung v. 24. März
1897 8 10, Ziff. 3. Soergel V 493 (öffentlichrechtliche Reallasten). Vgl.
auch unten $ 25.
ı3 Vgl. z. B. Bad. Ortsstraßengesetz v. 15. Okt. 1908, $$ 22—25 und
dazu den Kommentar von Otto Flad (1909); Bad. Ausf.-Gesetz zum
Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung $ 3, Zifl.6. Bad. VGH 18. De-
zember 1911 (Ztschr. f. Bad. Verwaltung u. VerwRPfl. 1912, S. 184).
Für Preußen: Preuß. Ob.-Verw.-Ger. 19. November 1907 und 26. Januar 1909
(Entscheidungen Bd. 5l, 8. 62; 54, S. 78 und die dort angeführten älteren
Urteile). DJZ. XV 206. — Über „Dinglichkeit‘“ der Kanalisationsgebühren
in Preußen siehe die Aufsätze von Heilgendorff im Preuß. Verw. Bl.
XXXII 806, Behrens ebenda XXXIII S. 295, Galland u. Rohde,
ebenda XXXIV 217, 237; von Heilgendorff u. Heinemann, ebenda
XXXIV 529, 744. Carl Sass, Heranziehung d. Anlieger zu den Straßen-
baukosten, 1913 (u. dazu Hey im Preuß. Verw. Bl. XXXIV 508). Auch
die Mitgliedschaft in einem öffentlichrechtlichen Verband und die damit
verknüpften Rechte und Pflichten können durch den Besitz eines Grund-
stücks vermittelt werden. Oben $$ 6 u. 7.
1 Mit dem Terminus ‚„Dinglichkeit‘‘ wird ein wahrer Mißbrauch ge-
trieben. Unter „Dinglichkeit‘‘ wird verschiedenerlei zusammengefaßt:
l. die pfandrechtliche Haftung eines Grundstücks für eine öffentliche
Forderung (vgl. darüber Endemann, Bürgerl. Recht II $ 110; 8. auch
unten $ 26); 2. die Vorschrift, daß der Besitz eines Grundstücks die
Voraussetzung für eine Abgabepflicht bildet; 3. die durch den Besitz eines
Grundstücks vermittelte Nachfolge in öffentliche Rechte und öffentliche
Pflichten.
15 Ob das Grundstück für rückständige Beiträge pfandrechtlich
haftet, ist eine Frage für sich. Vgl darüber unten $ 26.