§ 34. Die Zuständigkeitsstreite. 103
Die Vollstreckung obliegt, sofern nicht besondere gesetzliche Vorschriften eine Ausnahme
begründen, den Distriktsverwaltungsbehörden. Zuständig ist diejenige Distrikts—
verwaltungsbehörde, welche in erster Instanz entschieden oder die Sachvorbereitung vorgenommen
hat.
Die Vollstreckungsmittel sind dieselben, „welche zum Vollzuge rechtskräftiger Urteile
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gegeben sind“. Die Art ihrer Anwendung richtet sich
nach der Reichscivilprozeßordnung, soweit sich nicht aus der Besonderheit des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens und aus den Bestimmungen, welche für dasselbe über Zuständigkeit
und Instanzenzug gelten, ein anderes ergibt.
Im allgemeinen können die Distriktsverwaltungsbehörden bei der Zwangsvollstreckung
sich ihrer eigenen Vollzugsorgane oder der Gerichtsvollzieher bedienen.
Der Weg der Beschwerde (Instanzenzug) gegen Verfügungen und Entscheidungen,
welche die Zwangsvollstreckung betreffen, und das Beschwerdeverfahren sind stets dieselben,
wie sie für die Hauptsache gelten, mit der Maßgabe jedoch, daß die Senate der Kreisregierungen
und des Verwaltungsgerichtshofes in geheimer Sitzung ohne Zuziehung der
Prozeßparteien entscheiden.
Die vorstehend dargelegten Bestimmungen finden auf die Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen keine Anwendung. Das Verfahren gestaltet sich in solchen Fällen folgendermaßen.
Die Entscheidungen oder Urkunden, welche die einzutreibende Geldleistung betreffen,
sind von der Vollstreckungsbehörde mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, was nicht
eher geschehen darf, als wann die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben
sind ¹).
Das weitere Verfahren bemißt sich nach den Bestimmungen der Reichscivilprozeßordnung.
Dabei scheidet sich die Zuständigkeit in der Weise, daß da, wo die Civilprozeßordnung
für Vollstreckungshandlungen eine Verfügung des Gerichtes fordert, das Vollstreckungsrecht
den Gerichten zusteht. Wo hingegen nach der Civilprozeßordnung eine gerichtliche
Verfügung zur Vornahme einer Vollstreckungshandlung nicht nötig ist, können
die Verwaltungsbehörden dieselbe durch ihre Vollzugsorgane oder durch die Gerichtsvollzieher
bewirken lassen.
Einwendungen und Streitigkeiten, welche sich im Vollstreckungsverfahren wegen Geldleistungen
ergeben, sind teils in dem Instanzenzuge der Hauptsache, teils durch die Gerichte
zu entscheiden. Der Verwaltungs-, bezw. Verwaltungsrechtsweg ist bei Einwendungen
zu betreten, welche den Rechtsbestand oder die Auslegung der Entscheidung der
Verwaltungsbehörde oder die Frage betreffen, ob die Forderung, wegen welcher vollstreckt
wird, überhaupt oder in der angesprochenen Größe entstanden ist, ferner bei Einwendungen,
welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, all das insoweit, als das Verhältnis,
in welchem die Forderung ihren Grund hat, dem Verwaltungsgebiete angehört.
In den übrigen Fällen entscheiden die Gerichte.
§ 34. Die Zuständigkeitsstreite ²). Die staatlichen Aufgaben sind an eine Mehrheit
von Behörden verteilt. Zwischen diesen kann, im bejahenden oder im verneinenden
Sinne, ein Zwiespalt der Ansichten darüber entstehen, wohin eine Angelegenheit zur geschäftlichen
Erledigung gehört.
Entsteht der Zuständigkeitsstreit zwischen Behörden desselben Dienstkreises, so kann
1) Ausf.G. in der Fassung vom 26. Juni 1899 zur N.C. P. O. Art. 1—7 und V.O. vom
14. Juli 1879 (Weber XIII S. 116).
2) v. Seydel, Staaterecht 1 S. 645 ff., v. Sarwey, das öff. Recht und die Verwaltungsrechtepflege
S. 118 f., 6,00, Matthäus, Bl. f. adm. Praxis 1878, Beil. Bd. (Zusammenstellung
der Komp. Konst. Erk. von 1851—1877), Weber, Anh. Bd. S. 264 ff.