Full text : Das Staatsrecht des Königreichs Bayern.

§  34.  Die  Zuständigkeitsstreite.  103

Die  Vollstreckung  obliegt,  sofern  nicht  besondere  gesetzliche  Vorschriften  eine  Ausnahme
  begründen,  den  Distriktsverwaltungsbehörden.  Zuständig  ist  diejenige  Distrikts—
verwaltungsbehörde,  welche  in  erster  Instanz  entschieden  oder  die  Sachvorbereitung  vorgenommen
  hat.

Die  Vollstreckungsmittel  sind  dieselben,  „welche  zum  Vollzuge  rechtskräftiger  Urteile
in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  gegeben  sind“.  Die  Art  ihrer  Anwendung  richtet  sich
nach  der  Reichscivilprozeßordnung,  soweit  sich  nicht  aus  der  Besonderheit  des  verwaltungsgerichtlichen
  Verfahrens  und  aus  den  Bestimmungen,  welche  für  dasselbe  über  Zuständigkeit
  und  Instanzenzug  gelten,  ein  anderes  ergibt.

Im  allgemeinen  können  die  Distriktsverwaltungsbehörden  bei  der  Zwangsvollstreckung
sich  ihrer  eigenen  Vollzugsorgane  oder  der  Gerichtsvollzieher  bedienen.

Der  Weg  der  Beschwerde  (Instanzenzug)  gegen  Verfügungen  und  Entscheidungen,
welche  die  Zwangsvollstreckung  betreffen,  und  das  Beschwerdeverfahren  sind  stets  dieselben,
wie  sie  für  die  Hauptsache  gelten,  mit  der  Maßgabe  jedoch,  daß  die  Senate  der  Kreisregierungen
  und  des  Verwaltungsgerichtshofes  in  geheimer  Sitzung  ohne  Zuziehung  der
Prozeßparteien  entscheiden.

Die  vorstehend  dargelegten  Bestimmungen  finden  auf  die  Zwangsvollstreckung  wegen
Geldforderungen  keine  Anwendung.  Das  Verfahren  gestaltet  sich  in  solchen  Fällen  folgendermaßen.


Die  Entscheidungen  oder  Urkunden,  welche  die  einzutreibende  Geldleistung  betreffen,
sind  von  der  Vollstreckungsbehörde  mit  der  Vollstreckungsklausel  zu  versehen,  was  nicht
eher  geschehen  darf,  als  wann  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  der  Vollstreckung  gegeben
sind  ¹).

Das  weitere  Verfahren  bemißt  sich  nach  den  Bestimmungen  der  Reichscivilprozeßordnung.
  Dabei  scheidet  sich  die  Zuständigkeit  in  der  Weise,  daß  da,  wo  die  Civilprozeßordnung
  für  Vollstreckungshandlungen  eine  Verfügung  des  Gerichtes  fordert,  das  Vollstreckungsrecht
  den  Gerichten  zusteht.  Wo  hingegen  nach  der  Civilprozeßordnung  eine  gerichtliche
  Verfügung  zur  Vornahme  einer  Vollstreckungshandlung  nicht  nötig  ist,  können
die  Verwaltungsbehörden  dieselbe  durch  ihre  Vollzugsorgane  oder  durch  die  Gerichtsvollzieher
  bewirken  lassen.

Einwendungen  und  Streitigkeiten,  welche  sich  im  Vollstreckungsverfahren  wegen  Geldleistungen
  ergeben,  sind  teils  in  dem  Instanzenzuge  der  Hauptsache,  teils  durch  die  Gerichte
  zu  entscheiden.  Der  Verwaltungs-,  bezw.  Verwaltungsrechtsweg  ist  bei  Einwendungen
  zu  betreten,  welche  den  Rechtsbestand  oder  die  Auslegung  der  Entscheidung  der
Verwaltungsbehörde  oder  die  Frage  betreffen,  ob  die  Forderung,  wegen  welcher  vollstreckt
wird,  überhaupt  oder  in  der  angesprochenen  Größe  entstanden  ist,  ferner  bei  Einwendungen,
welche  die  Zulässigkeit  der  Vollstreckungsklausel  betreffen,  all  das  insoweit,  als  das  Verhältnis,
  in  welchem  die  Forderung  ihren  Grund  hat,  dem  Verwaltungsgebiete  angehört.
In  den  übrigen  Fällen  entscheiden  die  Gerichte.  

§  34.  Die  Zuständigkeitsstreite  ²).  Die  staatlichen  Aufgaben  sind  an  eine  Mehrheit
  von  Behörden  verteilt.  Zwischen  diesen  kann,  im  bejahenden  oder  im  verneinenden
Sinne,  ein  Zwiespalt  der  Ansichten  darüber  entstehen,  wohin  eine  Angelegenheit  zur  geschäftlichen
  Erledigung  gehört.

Entsteht  der  Zuständigkeitsstreit  zwischen  Behörden  desselben  Dienstkreises,  so  kann

1)  Ausf.G.  in  der  Fassung  vom  26.  Juni  1899  zur  N.C.  P.  O.  Art.  1—7  und  V.O.  vom
14.  Juli  1879  (Weber  XIII  S.  116).

2)  v.  Seydel,  Staaterecht  1  S.  645  ff.,  v.  Sarwey,  das  öff.  Recht  und  die  Verwaltungsrechtepflege
  S.  118  f.,  6,00,  Matthäus,  Bl.  f.  adm.  Praxis  1878,  Beil.  Bd.  (Zusammenstellung
  der  Komp.  Konst.  Erk.  von  1851—1877),  Weber,  Anh.  Bd.  S.  264  ff.