Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

144 $ 10. Subjekte der verwaltungsrechtlichen Verhältnisse. 
in diese Rechte begründen kann.®® Allein hier schiebt die Gesetz- 
gebung der freien Übertragbarkeit häufig einen Riegel vor durch 
Vorschriften, welche bestimmte Ansprüche als ‚höchstpersön- 
lich“ erklären und ihnen damit die Fähigkeit nehmen, von einem 
Subjekt auf ein anderes übertragen zu werden. Mit der Unüber- 
tragbarkeit wird aber regelmäßig die Unpfändbarkeit ausge- 
sprochen. Durch Bestimmungen solcher Art sorgt der Gesetz- 
geber dafür, daß der unmittelbare finanzielle Zweck, um deswillen 
er diese Rechtsansprüche gewährt hat, erreicht wird. Man denke 
an die Übertragbarkeits- und Pfändbarkeitsbeschränkungen, die 
den Ansprüchen auf Krankengeld, Unfallrente,?” auf Beamten- 
gehalt,*® Beamtenpension??® anhaften. — Die Sondernachfolge in 
eine Pflicht ist dagegen auch im öffentlichen Recht ein seltener 
Fall. Sie tritt nur auf ausdrückliche gesetzliche Anordnung hin 
ein.?® 
28 Otto Mayer, Deutsches Verw.-Recht I S. 117. v. Tuhr, Allg. 
Teil des Bürgerl. Rechts IS. 219. 
27” Vgl. z. B. Reichsversicherungsordnung $$ 119, 621, 1325 u. a. 
28 Vgl. dazu Urt. des Reichsgerichts v. 30. Juni 1911 (DJZ. X VI 1274, 
XVII 157). 
29 Reichsbeamtengesetz $6 und dazu der Kommentar von Alfred 
Schulze (1908). — Auch der Anspruch der Reichstagsabgeordneten auf 
Aufwandsentschädigung ist nicht übertragbar. ZReichsgesetz, betr. die 
Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder des Reichstags, von 
1906, $ 8. 
830 So bestimmt vor allem das Allgemeine Baugesetz für das Königreich 
Sachsen, vom 1. Juli 1900, $2, daß Verpflichtungen, die von Grund- 
stückseigentümern hinsichtlich ihrer Grundstücke in baupolizeilichen An- 
gelegenheiten durch eine der Baupolizei- oder der Gemeindebehörde gegen- 
über abgegebene Erklärung übernommen werden, als öffentlichrechtliche 
Lasten auf den Grundstücken haften und ohne weiteres auf den Nachfolger 
im Eigentume übergehen. Vgl. dazu den Kommentar zum Allg. Bau- 
gesetz, von Ruınpelt, 4. Aufl., 1911, S.85ff. Zur Beurkundung baurecht- 
licher Verpflichtungen haben die Gemeinden, in denen ein Bedürfnis 
dazu vorliegt, ein öffentliches Oblastenbuch zu führen ($ 4 des zitierten 
Gesetzes). Die Praxis hat schon vor Inkrafttreten des Allg. Baugesetzes 
derartigen Erklärungen des Grundeigentümers öffentlichrechtliche Wir- 
kung beigelegt; doch ist ihre Wirkung auf die Person desjenigen beschränkt 
geblieben, der die Verpflichtung übernommen hatte Jahrb. des Kgl. 
Sächs. OVG. VIII S. 27; IX S. 14. — Das badische Ortsstraßengesetz 
vom 15. Okt. 1908 hat, einer Anregung von Walz folgend (Zeitschrift 
f. badische Verwaltung Bd. 35 [1903] S. 246), das Institut weiter aus- 
gebaut in $ 27, Abs. l: „Besondere, nicht schon aus den allgemeinen
	        
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