146 $ 10. Subjekte der verwaltungsrechtlichen Verhältnisse,
Außerhalb des besprochenen Bereiches des Vermögensrechtes
findet eine Nachfolge in öffentliche Rechtsverhältnisse nur auf
Grund besonderer gesetzlicher Bestimmung statt.??
II. Die dargelegte Auffassung von dem Wesen der verwaltungs-
rechtlichen Verhältnisse wird noch nach anderen Richtungen
wirksam.
l. Begründet das verwaltungsrechtliche Verhältnis ein rein
persönliches Band zwischen bestimmten Rechtssubjekten, dem
Staat und dem Untertan, so kann daraus ein Dritter keine Rechte
für sich ableiten. So erfüllt der Fabrikant, der in seinen Fabrik-
räumen die von der Reichsgewerbeordnung ($ 120a) geforderten
Arbeiterschutzvorrichtungen anbringt oder eine Arbeitsordnung
gemäß der Reichsgewerbeordnung $134a erläßt, ausschließlich eine
öffentlich-rechtliche Pflicht gegenüber der öffentlichen Verwaltung, ?*
und dasselbe tut der Hausbesitzer, der gemäß ortsstatutarischer
Vorschrift das Trottoir reinigen und bei Winterglätte bestreuen
läßt, oder die Eisenbahngesellschaft, die gemäß ihrer Eisenbahn-
konzession für die Beleuchtung der Zufahrtstraßen beim Sta-
öffentlichrechtlicher Geldforderungen die Zwangsvollstreckung nicht
bloß gegen den Schuldner, sondern auch ‚gegen dessen allgemeine und
besondere Rechtsnachfolger“ Platz greift. Vgl. ferner die Anweisung
vom 28. Nov. 1899 zur Ausführung der preußischen Verordnung vom
15. Nov. 1899, betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung
von Geldbeträgen, Art. 2ff.
33 So folgt nach dem Reichspatentgesetz vom 7. April 1891 $ 6 dem
privaten Rechte des Erfinders an seiner Erfindung der öffentlichrecht-
liche Anspruch auf Erteilung des Patentes und das Recht aus dem erteilten
Patent. Der Anspruch und das Recht sind m. a. W. vererblich und über-
tragbar. Kohler, Handbuch des Deutschen Patentrechts, S. 410ff., 426.
Lehrbuch des Patentrechts S. 84ff., 125fl. Gierke, Deutsches Privat-
recht I S. 888. Höäberlein, Bedeutung und Wesen des Patentan-
spruchs, 1913.
3% Nach unten, den Arbeitern gegenüber, stellt sich die Arbeitsordnung
(GewO. $ 134a) als eine in Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Pflicht
erlassene, privatrechtliche Verfügung eines Privatmannes dar, die für
die Arbeitsverträge generellen Vertragsinhalt schafft. Carl Koehne,
Die Arbeitsordnungen im deutschen Gewerberecht, 1901. Weitere
Literatur bei Landmann, Gewerbeordnung, Il® S.580. In gleicher
Weise sind die nach $ 134 b, Ziff. 4, der Gewerbeordnung vom Fabrik-
herrn in der Arbeitsordnung angedrohten Strafen als Vertragsstrafen zu
betrachten. Der Fabrikherr besitzt dem Arbeiter gegenüber keine öffent-
lichrechtliche Strafkompetenz. Landmann, Gewerbeordnung, II® S. 593.