4 s 1. Verwaltung.
Verwaltung der aktive Staat entgegen. Noch das 18. Jahrhundert
hat dafür die Bezeichnung ‚Regierung‘ gebraucht.
Allein schon früh hat die genauere Betrachtung in dieser
umfassenden staatlichen Lebenstätigkeit verschiedene Rich-
tungen zu erkennen und als besondere Funktionen der Staats-
gewalt zu sondern begonnen: Rechtsetzung, Rechtsprechung
und Verwaltung im engern Sinn. Seiner Aufgabe, Recht zu
schaffen, kommt der Staat durch die Gesetzgebung nach.
Die Feststellung dessen, was nach Maßgabe des geltenden Ge-
setzes im einzelnen bestrittenen Falle Rechtens ist, ist Sache der
Justiz. Rechtsetzung und Rechtsprechung bilden die spezi-
fischen Staatszwecke. Aber sie sind nicht die einzigen Aufgaben
des Staats. Ein Staat, der sich darauf beschränkte, Gesetze zu
geben und Rechtssprüche zu fällen, verfiele alsbald der Auf-
lösung.” Mit der Verkündigung des Gesetzes und des Rechts-
spruchs bricht die staatliche Tätigkeit nicht ab. Das Gesetz
muß ausgeführt, das Urteil vollstreckt werden. Dies ist die
Arbeit einer besonderen staatlichen Funktion, der Vollziehung.
Dabei begründet es keinen Unterschied, ob die Vollstreckung
der Gesetzesvorschrift von Anbeginn an den vollziehenden Be-
hörden übertragen ist, oder ob diese nur einzuschreiten haben,
wenn der Untertan einem an seine Adresse gerichteten Gesetzes-
befehl nicht gehorcht.* Aber auch die Vollziehung erschöpft den
Kreis der staatlichen Geschäfte nicht, die nach Abzug von Recht-
setzung und Rechtsprechung verbleiben. Denn es gibt Aufgaben,
die der Staat zu besorgen hat, auch wenn sie ihm durch kein spe-
zielles Gesetz aufgetragen sind. Die Pflicht zu ihrer Erfüllung ist
untrennbar mit der Existenz eines Staates verbunden: Schutz
der Staatsangehörigen und des Staatsgebietes gegenüber dem
Ausland, Pflege der materiellen Wohlfahrt des Volkes u. a. m.
Wenn wir die Durchführung eines fremden Willens, somit auch
3 Laband, Staatsrecht II® S. 176.
*« Unter „Vollziehung‘‘ kann sprachlich sowohl das Verwirklichen des
Gesetzesbefehls durch die Gesetzesuntertanen, als auch die Vollziehung
durch die besonderen Behörden der ‚„vollziehenden Gewalt‘‘ verstanden
werden. Mit Hänel, Gesetz im formellen und materiellen Sinne S. 196
ist jedoch der staatsrechtliche Ausdruck ‚Vollziehung‘‘ auf die Fälle
zu beschränken, in denen die Gesetzesbefehle durch die besonderen Or-
gane des Staates oder öffentlich-rechtlicher Verbände zur Ausführung ge-
bracht werden müssen.