7) die Gewißheit der Personenidentität der Bethelligten u
sie beruht,
8) daß dem Notar, den Notariatszeugen oder den zweiten Notar keiner
der Gründe entgegensiehi, welche besage der & 11, 19 zur Vornahme
der Amtshandlung oder der Mitwirkung bei Eresten uirahi machen,
9) den Inhalt des verhandelten Geschäfts,
10) daß das Protocoll den Betheiligten in Gegenwart der Notariatszeugen
oder des zweiten Notars vorgelesen, von diesen sämmtlichen bei der
Vorlesung gegenwärtig gewesenen Personen genehmigt und mittelst Unterzeichnung
vollzogen worden ist. Auch
11) muß das Protocoll vom Notar mit Vor= und Zunamen unter
Beifügung seiner amtlichen Eigenschaft als Königlich Sächsischer Notar
unterzeichnet sein.
Die Verhandlung vor dem Notar und die Abfassung des Protocolls §& 28.
hat in deutscher Sprache zu geschehen.
Ist ein Betheiligter der deutschen Sprache nicht mächtig, so muß ein.
Dollmetscher zugezogen werden.
Sind bei dem Geschäfte mehrere Versonen betheiligt, welche sich nur in § 29.
fremder Sprache ausdrücken können und ist die Sprache derselben verschieden,
so ist für jede Sprache ein besonderer Dollmetscher nöthig. Es genügt
jedoch die Zuziehung eines Dollmetschers, wenn dieser der Sprache sämmtlicher
Betheiligten kundig ist.
Der Dollmetscher muß als solcher entweder von einer Gerichtsbehörde § 30.
verpflichtet sein und dieß durch Vorzeigung seines Pflichtscheins nachweisen,
oder vom Notar mittelst Eides verpflichtet werden.
Der Dollmetscher hat allen Erfordernissen eines Notariatszeugen zu #& 31.
genügen. Der Notar soll sich dessen durch behufige Fragen vergewissern.
Auf Vorlesen des Protocolls hat der Dollmetscher den Inhalt desselben & 32.
den der deutschen Sprache nicht mächtigen Betheiligten in die denselben geläusige
Sprache zu übersetzen und sodann das Protocoll zur Bestätigung
seiner Genehmigung mit zu unterzeichnen.
Das Protocoll muß außer dem, was nach &# 27 erforderlich ist, enthalten: 8 33.
1) Vor= und Zunamen, sowie Gewerbe oder Stand und Wohnort des
Dollmetschers,
. 2) wenn ein von einer Gerichtsbehörde verpftichteter Dollmetscher zugezogen
worden ist, die Angabe, daß derselbe sich als solcher durch Vorzeigung
seines Pflichtscheins ausgewiesen hat.
3) die Versicherung, daß der Zuzlehung des Dollmetschers keines der
&% 18 und 19 bezeichneten Verhältnisse entgegensteht, -
4) daß außer den & 27 unter 10 gedachten Personen auch der D Dolmetscher
das Protocoll genehmigt hat.
Auf Verlangen der Betheiligten kann in einer fremden Sprache die § 34.
Amtshandlung dann vorgenommen werden, wenn der Notar vom Ministerium
ver Justiz die Ermächtigung erlangt hat, in dieser fremden Sprache
worauf