Metadata : Advocatenordnung und Notariatsverordnung für das Königreich Sachsen vom 3ten Juni 1859.

7)  die  Gewißheit  der  Personenidentität  der  Bethelligten  u
sie  beruht,

8)  daß  dem  Notar,  den  Notariatszeugen  oder  den  zweiten  Notar  keiner
der  Gründe  entgegensiehi,  welche  besage  der  &  11,  19  zur  Vornahme
der  Amtshandlung  oder  der  Mitwirkung  bei  Eresten  uirahi  machen,

9)  den  Inhalt  des  verhandelten  Geschäfts,

10)  daß  das  Protocoll  den  Betheiligten  in  Gegenwart  der  Notariatszeugen
  oder  des  zweiten  Notars  vorgelesen,  von  diesen  sämmtlichen  bei  der
Vorlesung  gegenwärtig  gewesenen  Personen  genehmigt  und  mittelst  Unterzeichnung
  vollzogen  worden  ist.  Auch

11)  muß  das  Protocoll  vom  Notar  mit  Vor=  und  Zunamen  unter
Beifügung  seiner  amtlichen  Eigenschaft  als  Königlich  Sächsischer  Notar
unterzeichnet  sein.

Die  Verhandlung  vor  dem  Notar  und  die  Abfassung  des  Protocolls  §&  28.
hat  in  deutscher  Sprache  zu  geschehen.

Ist  ein  Betheiligter  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig,  so  muß  ein.
Dollmetscher  zugezogen  werden.

Sind  bei  dem  Geschäfte  mehrere  Versonen  betheiligt,  welche  sich  nur  in  §  29.
fremder  Sprache  ausdrücken  können  und  ist  die  Sprache  derselben  verschieden,
  so  ist  für  jede  Sprache  ein  besonderer  Dollmetscher  nöthig.  Es  genügt
jedoch  die  Zuziehung  eines  Dollmetschers,  wenn  dieser  der  Sprache  sämmtlicher
  Betheiligten  kundig  ist.

Der  Dollmetscher  muß  als  solcher  entweder  von  einer  Gerichtsbehörde  §  30.

verpflichtet  sein  und  dieß  durch  Vorzeigung  seines  Pflichtscheins  nachweisen,
oder  vom  Notar  mittelst  Eides  verpflichtet  werden.

Der  Dollmetscher  hat  allen  Erfordernissen  eines  Notariatszeugen  zu  #&  31.
genügen.  Der  Notar  soll  sich  dessen  durch  behufige  Fragen  vergewissern.

Auf  Vorlesen  des  Protocolls  hat  der  Dollmetscher  den  Inhalt  desselben  &  32.
den  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtigen  Betheiligten  in  die  denselben  geläusige
  Sprache  zu  übersetzen  und  sodann  das  Protocoll  zur  Bestätigung
seiner  Genehmigung  mit  zu  unterzeichnen.

Das  Protocoll  muß  außer  dem,  was  nach  &#  27  erforderlich  ist,  enthalten:  8  33.
1)  Vor=  und  Zunamen,  sowie  Gewerbe  oder  Stand  und  Wohnort  des
Dollmetschers,
.  2)  wenn  ein  von  einer  Gerichtsbehörde  verpftichteter  Dollmetscher  zugezogen
  worden  ist,  die  Angabe,  daß  derselbe  sich  als  solcher  durch  Vorzeigung
  seines  Pflichtscheins  ausgewiesen  hat.
3)  die  Versicherung,  daß  der  Zuzlehung  des  Dollmetschers  keines  der
&%  18  und  19  bezeichneten  Verhältnisse  entgegensteht,  -
4)  daß  außer  den  &  27  unter  10  gedachten  Personen  auch  der  D  Dolmetscher
  das  Protocoll  genehmigt  hat.
Auf  Verlangen  der  Betheiligten  kann  in  einer  fremden  Sprache  die  §  34.
Amtshandlung  dann  vorgenommen  werden,  wenn  der  Notar  vom  Ministerium
  ver  Justiz  die  Ermächtigung  erlangt  hat,  in  dieser  fremden  Sprache

worauf