Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

152 $ 10. Subjekte der verwaltungsrechtlichen Verhältnisse. 
demselben Grund kann eine juristische Person die polizeiliche 
Erlaubnis zum Betrieb solcher Gewerbe (Schankwirtschaft u. dgl.) 
nicht erlangen, bei denen vom Gesetze gewisse persönliche 
Eigenschaften des. Konzessionsinhabers gefordert werden (guter 
Leumund u. dgl.).** Ist aber eine juristische Person fähig, un- 
mittelbar Trägerin öffentlicher Rechte und Pflichten zu sein, so 
erscheinen die Handlungen ihrer Organe als Handlungen der 
juristischen Person selbst.** Allein auch hier zeigt es sich, daß 
der Wille des Organs nichts anderes ist, als der Wille desjenigen 
physischen Menschen, den Gesetz oder Körperschaftssatzung in 
die Organstellung berufen hat. Wenn daher die juristische Person 
eine öffentliche Pflicht gegenüber dem Staate verletzt, so hat dies 
die physische Person verschuldet, der als Organ die Erfüllung 
der Pflicht obgelegen hat. Staatlicher Zwang und staatliche 
45 Vgl. die in der RGewO. $$ 29, 30, 30a, 31, 32, 33, 34 bezeichneten 
Gewerbe. Daß eine juristische Person das Gewerbe des Stellenvermittlers, 
das bestiminte persönliche Eigenschaften voraussetzt (Stellenvermittlerge- 
setz v. 2. Juni 1910 $ 2), nicht ausüben kann, wird von der herrschenden An- 
sicht zugegeben (Reger XX XIII 324). Dagegen erklärt es die herrschende 
Meinung, der sich neuerdings auch das Preußische Oberverwaltungsgericht 
und das Reichsgericht angeschlossen haben (Preuß. Verw. Bl. XXXII 9, 
Entscheidungen d. Reichsger. i. Civils. Bd. 80, S. 111 u. 427) als zulässig, 
daß einem Angestellten einer juristischen Person zu Handen der juristischen 
Person selbst die Schankkonzession erteilt wird, trotzdem auch diese 
nach GewO $ 33 nur Bewerbern erteilt werden darf, welche gewissen 
rein persönlichen Bedingungen genügen. Reger XXXIII 26, 214, 364. 
Zu der Frage: Landmann, GewO. I® S. 63, 319, 488. S. auch Olden- 
burg. OVG. 18. Januar 1912 (Ztsch. f. Verw. u. Rechtspfl. i. Großherzogt. 
Oldenburg Bd. 39, S. 70; Reger XXXI 205). Vgl. zu der Frage ferner 
die Aufsätze von Vossen u. von Wiesemann in der DJZ. XVII 1159 
u. 1351 u. von Waldecker in der Jurist. Wochenschr. 1912, S. 1126; 
1913 S. 724. Tietz, im Preuß. VerwBl. XXXV 6. — Dasselbe 
Bedenken kehrt auf dem staatsrechtlichen Gebiete wieder bei der 
Erörterung der Frage, ob die in Art. 3 der Reichsverfassung den Reichs- 
angehörigen zugesicherten Rechte (gemeinsames Indigenat) auch juristi- 
schen Personen zustehen. Laband, Deutsches Reichsstaatsrecht, 6. Aufl., 
S.48. Dambitsch. Verfassung des Deutschen Reichs, 1910, S. 72. 
Arndt, Verfassung d. Deutschen Reichs S. 53. 
44 Otto Hans Gierke, Über politische Rechte juristischer Per- 
sonen in den preuß. Landgemeinden (Fostschrift Otto Gierke dargebracht, 
1911. S. 1035).
	        
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