Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

s 11. Öffentliche Pflichten und öffentliche Rechte. 159 
gehören, noch aus einem der gesetzlich vorgesehenen besonderen 
Gewaltverhältnisse entspringen. 
Bei der Entscheidung dieser Frage ist davon auszugehen, daß 
Pflichten, die der Einzelne außerhalb der Sphäre des öffentlichen 
Rechts freiwillig übernimmt, keine öffentlichrechtlichen Wirkungen 
erzeugen. Der Gasthofbesitzer, der sich aus geschäftlichen Gründen 
dazu verpflichtet, eine Subvention zu zahlen, wenn der Staat 
eine neue Bahnlinie baut; der Rittergutsbesitzer, der der armen 
Dorfgemeinde versprochen hat, das Brennholz für die Heizung 
der Schulzimmer zu liefern — sie haben privatrechtliche Verpflich- 
tungen übernommen. Anders dagegen gestaltet sich die Rechts- 
lage, wenn in einem konkreten, von Gesetzeswegen dem öffentlichen 
Recht unterstellten Verhältnis die Grenze zu Ungunsten des Bür- 
gers verschoben werden soll. Man denke an das Verhältnis des 
Baulustigen oder des Gewerbetreibenden zur Polizeibehörde oder 
an das des Steuerzahlers zur Steuerbehörde. Was in diesem 
Bereiche geschieht, untersteht dem öffentlichen Recht. Daher 
kann allein hier von freiwillig übernommenen öffentlichen, 
Pflichten die Rede sein, Werden aber solche vom geltenden 
Verwaltungsrechte anerkannt? 
Nach der bekannten Formel der Verfassungsurkunden be- 
dürfen Eingriffe in Freiheit und Eigentum der Untertanen der 
gesetzlichen Grundlage. Die Vorschrift ist zum Schutze der 
Freiheit der Staatsbürger erlassen worden. Diese Freiheit aber 
wäre verletzt, wenn dem Bürger versagt bliebe, über sie im 
Verkehr mit dem Staate nach eigenem Willen zu ver- 
fügen.’ So oft daher der Bürger mit Bezug auf ein konkretes öffent- 
liches Rechtsverhältnis, an dem er als Pflichtsubjekt beteiligt ist, 
eine über die gesetzlichen Pflichten hinausgehende besondere 
Pflicht freiwillig übernimmt, verschafft er der Verwaltungs- 
behörde die Kompetenz zu einem das gesetzliche Maß über- 
steigenden Eingriff. Man wende nicht ein, von einer solchen 
Ermächtigung dürfe die Verwaltungsbehörde keinen Gebrauch 
machen, denn sie habe sich allein nach den Normen des Gesetzes 
zu richten; der Wille des Untertans vermöge keine neuen Rechts- 
10 Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht I S. 98; II S. 281. 
Laband, Staatsrecht II® S.195. Jellinek, System der subjektiven öffentl. 
Rechte S. 340. Fleiner, Einzelrecht und öffentliches Interesse S. 26. 
Rumpelt, Sächs. Baugesetz® S. 851f.
	        
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