Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 11. Öffentliche Pflichten und öffentliche Rechte. 161 
sich bei der Übernahme einer Verpflichtung, ein Grundstück 
nicht oder nur teilweise zu überbauen'* u.a.m. Der Bürger 
übernimmt in solchen Fällen eine Mehrleistung über das ge- 
setzliche Maß hinaus regelmäßig nur, um dadurch ein Hinder- 
nis zu beseitigen, das der Erteilung einer Polizeierlaubnis, einer 
Dispensation, einer Konzession u. dgl. im Weg gestanden hat. 
Sobald sich aber der Bürger von dem festen Boden des Ge- 
setzes entfernt, so entsteht für ihn die Gefahr, daß er sich unter 
dem Drucke der äußeren Umstände zu einer Überspannung seiner 
Versprechungen bereit finden läßt.” Hier gewährt die Rechts- 
ordnung Schutz. Der Satz, daß ein Rechtsgeschäft, das gegen 
die guten Sitten verstößt, nichtig ist (BGB. $ 138), gilt auch 
im öffentlichen Recht.!* Der Verfügung der Behörde, die sich 
suchsteller hatte der Magistrat die Schankkonzession erteilt, „solange die 
Räume zum Betrieb einer Herberge benutzt werden‘; das Oberverwaltungs- 
gericht erklärte diese Schankkonzession für ungültig. 
14 Walz, in der Zeitschrift für badische Verwaltung und Verwaltungs- 
rechtspflege, Bd. 35 (1903) S. 246. 
15 Zum „abscheulichen Exempel“ soll hier auf folgende Praxis preu- 
Bischer Gemeindebehörden hingewiesen werden: Der $12 des preuß. 
Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 ermächtigt die Gemeinden, durch 
Ortsstatut festzustellen, daß an Straßen, die noch nicht fertig hergestellt 
(d.h. erst projektiert) sind, „Wohnhäuser, die nach diesen Straßen einen 
Ausgang haben, nicht errichtet werden dürfen.‘“ Verwaltungsbehörden und 
Gerichte halten jedoch dafür, daß die Gemeinden von einem solchen orts- 
statutarischen Bauverbot dispensieren dürfen. Die Dispensation wird 
jedoch, nach einer festen Praxis, erst gewährt, nachdem sich der Gesuch- 
steller zu einer ganzen Reihe von Zugeständnissen verpflichtet hat, die 
ihm die Gemeinde als conditio sine qua non auferlegt, z. B.: Kaution 
für Anliegerbeiträge, unentgeltliche Abtretung von Grundeigentum 
an die Gemeinde; Beschränkungen der Baufreiheit u. a. m. Vgl. darüber 
Piutti und Bredt, Das kommunale Bauverbot, 1909 (Arbeiten zum 
Handels-, Gewerbe- und Landwirtschaftsrecht, herausgegeben von E. 
Heymann, Nr. 2). P. Alexander-Katz, Ortsstatutarische Bauverbote 
in Preußen, 1911. — Gegen die im Text vertretene Auffassung und für 
die Zulässigkeit der charakterisierten Praxis: Dierschke, Örtesstatuta- 
rische Bauverbote, 1907 (dazu die Kritik von Fleiner, im Archiv für 
öffentl. Recht XXIII 524) und Dierschke, Die Reformbedürftigkeit des 
kommunalen Bauverbots (Verwaltungsarchiv XVII 441. DBenkard, 
Verträge über Ausnahmen vom statutarischen Bauverbote (Verwaltungs- 
archiv XVII 359). Reichsgericht in Zivilsachen Bd. 67, S. 291. 
16 Die Neue Bauordnung f. Württemberg v. 1910 schreibt vor ($ 99 
Abs. 3), die Rechtsgültigkeit von Erklärungen, in welchen der Eigentümer 
Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts. 3. Aufl. 11
	        
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