Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

162 $ 11. Öffentliche Pflichten und öffentliche Rechte. 
auf eine derartige Zustimmung des Bürgers stützt, ist häufig 
noch auf einem andern Wege beizukommen. Durch die Ein- 
willigung des Betroffenen wird für die Behörde niemals die 
Kompetenz begründet, eine rechtlich verbotene Leistung zu 
fordern oder eine gesetzlich vorgeschriebene Handlung zu unter- 
sagen oder ihr freies Ermessen zu überschreiten oder zu miß- 
brauchen dadurch, daß sie bei der Besorgung einer Verwaltungs- 
aufgabe andere Ziele verfolgt und andere Mittel zur Anwendung 
bringt, als das Gesetz sie vorsieht. Geht die Behörde nach der 
einen oder andern Richtung über ihre Zuständigkeit hinaus, so 
ist ihre Verfügung ungültig (s. $$ 9 u. 12).'” 
Über die Form, in der der Bürger die erwähnten öffentlichen 
Pflichten freiwillig übernimmt, wird in $ 12 die Rede sein. 
Jede freiwillig übernommene Pflicht bindet den allein, der 
sie sich aufgebürdet hat. Eine Nachfolge in eine solche Pflicht 
findet nur auf Grund einer besonderen gesetzlichen Vorschrift 
statt. Vgl. darüber oben $ 10. 
II. Im täglichen Leben wird jeder Anspruch, den der Einzelne 
gegen den Staat zu erheben befugt ist, als subjektives Recht 
dieser Person bezeichnet. So spricht man von einem Recht auf 
Benutzung der öffentlichen Straße oder einer öffentlichen Anstalt, 
von einem Recht auf Armenunterstützung und auf Rückforde- 
rung zuviel bezahlter Steuern, von einem Recht auf Erteilung einer 
Polizeierlaubnis usf. Die nähere Betrachtung zeigt jedoch, daß 
dieser Sprachgebrauch verschiedene Dinge zusammenwirft. Nicht 
jeder Vorteil, der dem Einzelnen dem objektiven Rechte gemäß 
zufließt, bildet den Inhalt einer subjektiven Berechtigung. 
l. Zwei verschiedene Wege stehen dem Verwaltungsgesetz- 
geber zur Wahl, der den Untertanen staatliche Leistungen will 
zukommen lassen: !® entweder kann er die Verwirklichung seiner 
Anordnungen ausschließlich in die Hand der Behörden legen 
und den einzelnen Bürger auf den allgemeinen Anspruch gegen- 
freiwillig Baulasten übernimmt, seien nach den Bestimmungen des bürger- 
lichen Rechts zu beurteilen. 
17 Kormann, Rechtsgeschäftliche Staatsakte S. 158. Fleiner, 
Einzelrecht und öffentliches Interesse S. 28. Entscheidungen des PrenßB. 
Oberverwaltungsgerichts IV S. 364, 375. 
18 v. Tuhr, Allg. Teil des Bürgerl. Rechts I S. 53ff. Kormann, 
Grundzüge eines allg. Teils (Annalen d. Deutschen Reichs 1911, S. 913ff.). 
 
	        
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