Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 12. Anspruch- und pflichtbegründende Staatsakte. 171 
8 12. Anspruchbegründende und pflichtbegründende 
Staatsakte.! 
I. Öffentliche Ansprüche und öffentliche Pflichten können 
unmittelbar auf Grund des Gesetzesbefehls Wirksamkeit 
erlangen, so daß zwischen Gesetz und Untertan nicht erst noch 
die Verwaltungsbehörde treten muß, um festzustellen, was der 
Einzelne dem Gesetze gemäß zu fordern hat oder was er schuldet. 
So hat der Hausbesitzer das Trottoir sofort nach Inkrafttreten 
des maßgebenden Ortsstatuts zu reinigen, er darf nicht warten, 
bis eine besondere Aufforderung an ihn ergeht; und umgekehrt 
erwirbt der Reichstagsabgeordnete das Recht auf die bestimmte 
Quote der Aufwandsentschädigung mit dem Eintritt in den 
Reichstag, er bedarf keines amtlichen Scheines, der Existenz und 
Höhe seines Anspruchs zuerst feststellte. 
Von dieser Art sind auch die finanziellen Rückerstattungs- 
pflichten des öffentlichen Rechts. Wir denken vor allem an den 
Rückforderungsanspruch (condictio indebiti) und an die Ge- 
schäftsführung ohne Auftrag (negotiorum gestio). Es sind keine 
ı Mit der Lehre von den Verwaltungsakten haben sich neben Otto 
Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht I, $8, namentlich zwei neuere Schriften 
beschäftigt: Walter Jellinek, Der fehlerhafte Staatsakt und seine Wir- 
kungen, 1908 und Karl Kormann,Systemderrechtsgeschäftlichen Staats- 
akte, 1910 (und dazu die Kritiken von Walter Jellinek in der Kriti- 
schen Vierteljahrsschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, 
3. Folge, Bd. XIV 1912 S. 293 u. von Piloty im Archiv des öffentlichen 
Rechts XXVIII 384). Kormann, Grundzüge eines allgemeinen Teils 
des öffentlichen Rechts (Annalen des Deutschen Reichs 1912, S. 39 ff.). 
S. ferner Laband, Staatsrecht II S. 188ff. Rosin, Das Polizeiverord- 
nungsrecht in Preußen, 2. Aufl. 1895, S. Ilff. Gierke, Deutsches Privat- 
recht, I S. 280ff. Bernatzik, Rechtsprechung und materielle Rechts- 
kraft 1886, S. 1ff. Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte, 
2. Aufl., S. 203ff. (Vgl. dazu die Kritik von Tezner in Grünhuts Zeit- 
schrift für das Privat- und öffentliche Recht. XXI S. 167—182.) Tho- 
ma, Der Polizeibefehl im Badischen Recht I S. 50ff. Georg Meyer- 
Dochow, Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts* $ 1l. Donato 
Donati, Atto complesso, autorizzazione, approvazione (Archivio giuridico 
LXXI p.3; vgl. auch LXVII p. 551; LXX p. 377). Santi Romano, 
Principii di diritto amministrativo italiano®, 1912, p.5l. Hauriou, 
Pre&cis de Droit administratif, 7 6d. 1911, p. 373.
	        
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