$ 12. Anspruch- und pflichtbegründende Staatsakte. 171
8 12. Anspruchbegründende und pflichtbegründende
Staatsakte.!
I. Öffentliche Ansprüche und öffentliche Pflichten können
unmittelbar auf Grund des Gesetzesbefehls Wirksamkeit
erlangen, so daß zwischen Gesetz und Untertan nicht erst noch
die Verwaltungsbehörde treten muß, um festzustellen, was der
Einzelne dem Gesetze gemäß zu fordern hat oder was er schuldet.
So hat der Hausbesitzer das Trottoir sofort nach Inkrafttreten
des maßgebenden Ortsstatuts zu reinigen, er darf nicht warten,
bis eine besondere Aufforderung an ihn ergeht; und umgekehrt
erwirbt der Reichstagsabgeordnete das Recht auf die bestimmte
Quote der Aufwandsentschädigung mit dem Eintritt in den
Reichstag, er bedarf keines amtlichen Scheines, der Existenz und
Höhe seines Anspruchs zuerst feststellte.
Von dieser Art sind auch die finanziellen Rückerstattungs-
pflichten des öffentlichen Rechts. Wir denken vor allem an den
Rückforderungsanspruch (condictio indebiti) und an die Ge-
schäftsführung ohne Auftrag (negotiorum gestio). Es sind keine
ı Mit der Lehre von den Verwaltungsakten haben sich neben Otto
Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht I, $8, namentlich zwei neuere Schriften
beschäftigt: Walter Jellinek, Der fehlerhafte Staatsakt und seine Wir-
kungen, 1908 und Karl Kormann,Systemderrechtsgeschäftlichen Staats-
akte, 1910 (und dazu die Kritiken von Walter Jellinek in der Kriti-
schen Vierteljahrsschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft,
3. Folge, Bd. XIV 1912 S. 293 u. von Piloty im Archiv des öffentlichen
Rechts XXVIII 384). Kormann, Grundzüge eines allgemeinen Teils
des öffentlichen Rechts (Annalen des Deutschen Reichs 1912, S. 39 ff.).
S. ferner Laband, Staatsrecht II S. 188ff. Rosin, Das Polizeiverord-
nungsrecht in Preußen, 2. Aufl. 1895, S. Ilff. Gierke, Deutsches Privat-
recht, I S. 280ff. Bernatzik, Rechtsprechung und materielle Rechts-
kraft 1886, S. 1ff. Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte,
2. Aufl., S. 203ff. (Vgl. dazu die Kritik von Tezner in Grünhuts Zeit-
schrift für das Privat- und öffentliche Recht. XXI S. 167—182.) Tho-
ma, Der Polizeibefehl im Badischen Recht I S. 50ff. Georg Meyer-
Dochow, Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts* $ 1l. Donato
Donati, Atto complesso, autorizzazione, approvazione (Archivio giuridico
LXXI p.3; vgl. auch LXVII p. 551; LXX p. 377). Santi Romano,
Principii di diritto amministrativo italiano®, 1912, p.5l. Hauriou,
Pre&cis de Droit administratif, 7 6d. 1911, p. 373.