$ 12. Anspruch- und pflichtbegründende Staatsakte. 173
sog. öffentlichrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag.
Sie kommt vor zwischen Verbänden, welche öffentliche Verwal-
tung führen. Der Verband, der an Stelle eines andren Verbandes
ein vom Gesetz diesem übertragenes Verwaltungsgeschäft be-
sorgt, ist befugt, von dem verpflichteten Verbande Ersatz
seiner Auslagen zu fordern. Der Ersatzanspruch folgt auch
hier aus der Tatsache, daß der Geschäftsführer Verwaltungs-
angelegenheiten erledigt hat, zu deren Besorgung er nicht ver-
pflichtet gewesen ist.” Er ist nach öffentlichem Recht zu be-
urteilen.®
XX S.214ff.; Jahrbücher der Württembergischen Rechtspflege, Bd. X
8. 105. Doch kann das positive Recht weitergehen. Reger XXVII
S. 432. Ergänzungs -Band III S. 315. Reichsversicherungs - Ordnung
$$ 1446, 1462 (irrtümlich geleistete Beiträge bei der Invalidenver-
sicherung). Die Praxis einzelner Staaten schließt eine Rückforderung
von Steuern dann aus, wenn die Steuerveranlagung auf Grund der eigenen
Steuererklärung des Pflichtigen erfolgt ist. Vgl. zwei Urteile der Verwal-
tungsgerichtshöfe von Baden und Württemberg aus dem Jahr 1908 bei
SoergelIS. 427 Nr. 18und 8. 715 Nr. 80. — Ein Rückforderungsanspruch
kann zustehen sowohl einer Korporation des öffentlichen Rechts gegen
eine andre (z. B. Gemeinde gegen Staat), wie einem Privaten gegen eine
öffentlichrechtliche Korporation und umgekehrt. (Jahrbücher des Kgl.
Sächs. Oberverwaltungsgerichts IX S. 236, X S. 58.) Anspruch des unter-
stützenden Armenverbands gegen den Unterstützten: Rechtsprechung
des Badischen Verwaltungsgerichtshofes III Nr. 180. Der Dritte, der
außerhalb des öffentlichen Rechtsverhältnisses steht, kann eine Be-
reicherungsklage nur nach den Grundsätzen des Zivilrechts an-
strengen. Beispiele: Der Arzt, der einen armen Kranken freiwillig
behandelt und vom Armenverband sein Honorar beansprucht. (Jahr-
bücher des Kgl. Sächs. Oberverwaltungsgerichts XII S. 310); der Bau-
unternehmer, der seinen Arbeiter aus eigener Initiative in eine Augen-
klinik verbringt und von der Ortskrankenkasse Ersatz verlangt. Reger,
XXI 8.166. Über den Ersatzanspruch des unterstützenden Armen-
verbandes gegen alimentationspflichtige Verwandte des Unterstützten
vgl. Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz, in der Fassung vom
30. Mai 1908, $ 62, und dazu die Angaben von Wohlers-Krech, in dem
Kommentar zu dem zitierten Gesetz. Soergel, Bd. IS. 118.
6 OttoMayerIIS.426 und Jahrbücher des Kgl. Sächs. Oberverwal-
tungsgerichts II S. 55. Reger XX S.136. Einen Spezialfall ordnet das
Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz, in der Fassung vom
30. Mai 1908 $ 28: „Jeder hilfsbedürftige Deutsche muß vorläufig von
demjenigen Ortsarmenverband unterstützt werden, in dessen Bezirk er
sich bei dem Eintritte der Hilfsbedürftigkeit befindet. Die vorläufige Unter-