Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 12. Anspruch- und pflichtbegründende Staatsakte. 173 
sog. öffentlichrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag. 
Sie kommt vor zwischen Verbänden, welche öffentliche Verwal- 
tung führen. Der Verband, der an Stelle eines andren Verbandes 
ein vom Gesetz diesem übertragenes Verwaltungsgeschäft be- 
sorgt, ist befugt, von dem verpflichteten Verbande Ersatz 
seiner Auslagen zu fordern. Der Ersatzanspruch folgt auch 
hier aus der Tatsache, daß der Geschäftsführer Verwaltungs- 
angelegenheiten erledigt hat, zu deren Besorgung er nicht ver- 
pflichtet gewesen ist.” Er ist nach öffentlichem Recht zu be- 
urteilen.® 
XX S.214ff.; Jahrbücher der Württembergischen Rechtspflege, Bd. X 
8. 105. Doch kann das positive Recht weitergehen. Reger XXVII 
S. 432. Ergänzungs -Band III S. 315. Reichsversicherungs - Ordnung 
$$ 1446, 1462 (irrtümlich geleistete Beiträge bei der Invalidenver- 
sicherung). Die Praxis einzelner Staaten schließt eine Rückforderung 
von Steuern dann aus, wenn die Steuerveranlagung auf Grund der eigenen 
Steuererklärung des Pflichtigen erfolgt ist. Vgl. zwei Urteile der Verwal- 
tungsgerichtshöfe von Baden und Württemberg aus dem Jahr 1908 bei 
SoergelIS. 427 Nr. 18und 8. 715 Nr. 80. — Ein Rückforderungsanspruch 
kann zustehen sowohl einer Korporation des öffentlichen Rechts gegen 
eine andre (z. B. Gemeinde gegen Staat), wie einem Privaten gegen eine 
öffentlichrechtliche Korporation und umgekehrt. (Jahrbücher des Kgl. 
Sächs. Oberverwaltungsgerichts IX S. 236, X S. 58.) Anspruch des unter- 
stützenden Armenverbands gegen den Unterstützten: Rechtsprechung 
des Badischen Verwaltungsgerichtshofes III Nr. 180. Der Dritte, der 
außerhalb des öffentlichen Rechtsverhältnisses steht, kann eine Be- 
reicherungsklage nur nach den Grundsätzen des Zivilrechts an- 
strengen. Beispiele: Der Arzt, der einen armen Kranken freiwillig 
behandelt und vom Armenverband sein Honorar beansprucht. (Jahr- 
bücher des Kgl. Sächs. Oberverwaltungsgerichts XII S. 310); der Bau- 
unternehmer, der seinen Arbeiter aus eigener Initiative in eine Augen- 
klinik verbringt und von der Ortskrankenkasse Ersatz verlangt. Reger, 
XXI 8.166. Über den Ersatzanspruch des unterstützenden Armen- 
verbandes gegen alimentationspflichtige Verwandte des Unterstützten 
vgl. Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz, in der Fassung vom 
30. Mai 1908, $ 62, und dazu die Angaben von Wohlers-Krech, in dem 
Kommentar zu dem zitierten Gesetz. Soergel, Bd. IS. 118. 
6 OttoMayerIIS.426 und Jahrbücher des Kgl. Sächs. Oberverwal- 
tungsgerichts II S. 55. Reger XX S.136. Einen Spezialfall ordnet das 
Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz, in der Fassung vom 
30. Mai 1908 $ 28: „Jeder hilfsbedürftige Deutsche muß vorläufig von 
demjenigen Ortsarmenverband unterstützt werden, in dessen Bezirk er 
sich bei dem Eintritte der Hilfsbedürftigkeit befindet. Die vorläufige Unter-
	        
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