174 $ 12. Anspruch- und pflichtbegründende Staatsakte.
Il. Die meisten öffentlichrechtlichen Ansprüche und öffent-
lichen Pflichten empfangen jedoch ihre feste Gestalt erst durch
eine Willenserklärung der Verwaltungsbehörde. Zwischen das
Gesetz und den Untertan ist eine Verfügung der Verwaltungs-
behörde eingeschoben. Anspruch und Pflicht beruhen dann nicht
direkt auf dem Gesetz, sondern auf diesem Verwaltungsakt.
Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlassen, in dieser Weise eine
Mitwirkung der Verwaltungsbehörde vorzuschreiben, können von
der verschiedensten Art sein: es kann z. B. die Feststellung
darüber, ob in einem bestimmten Fall die gesetzlichen Voraus-
setzungen für einen Anspruch oder eine Pflicht des Untertans
vorhanden sind, von einer dem Ermessen der Verwaltungs-
behörde anheimgegebenen Würdigung äußerer Tatumstände ab-
hängen (man denke an die einzelnen polizeilichen Pflichten oder
an den Anspruch auf Erteilung einer Polizeierlaubnis oder einer
Wasserwerkkonzession u. a. m.); oder es kann der Umfang einer
finanziellen Leistungspflicht durch die Schätzung eines Vermögens-
objektes bedingt sein.” Eine Tätigkeit der Behörde ist aber
stützung erfolgt vorbehaltlich des Anspruchs auf Erstattung der Kosten
bzw. auf Übernahme des Hilfsbedürftigen gegen den bierzu verpflichteten
Armenverband.‘‘ v. Gehe, in Fischers Zeitschrift für Praxis und Gesetz-
gebung der Verwaltung, Bd. 34, S. 175 (,‚Der Erstattungsanspruch des vor-
läufig unterstützenden Armenverbandes nach $28 des Unterstützungs-
wohnsitzgesetzes‘‘). Göz, Verwaltungsrechtspflegein Württemberg S. 160.
S. ferner Entscheidungen des preuß. OVG Bd. 57, 8. 360.
6 Andrer Ansicht: das Bundesamt für Heimatwesen; es faßt diesen
Anspruch als einen zivilrechtlichen auf. Vgl. die Zusammenstellung der
Rechtsprechungin Georg Egers Kommentar zum Unterstützungswohnsitz-
gesetz $ 61. Ebenso Reichsgericht in Zivilsachen Bd. 75, 8. 276 (Ersatz-
anspruch aus dem preuß. Gesetz betr. Fürsorgeerziehung); Bd. 77, S. 194
(Ersatz von Polizeikosten).
” Ein anschauliches Beispiel liefern die Normen über die Steuer-
erhebung. Der Erhebung der direkten Steuer (vgl. unten $26) muß ein
Verfahren vorausgehen, in dem der Umfang der Steuerpflicht des Pflich-
tigen festgesetzt wird. Sein Ergebnis ist die sog. Veranlagung; sie wird
von der Behörde durch eine Verfügung festgestellt, welche dem einzelnen
Pflichtigen: zugestellt werden muß. Die Pflicht zur Bezahlung der in-
direkten Steuer dagegen schließt im allgemeinen unmittelbar an die gesetz-
liche;Steuerauflage an. Bei der Einziehung indirekter Steuern, die
nach festen Sätzen erhoben werden (Hundesteuer usf.), bedarf es daher
keiner individuellen Feststellung des Umfangs der Steuerpflicht mehr