Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

174 $ 12. Anspruch- und pflichtbegründende Staatsakte. 
Il. Die meisten öffentlichrechtlichen Ansprüche und öffent- 
lichen Pflichten empfangen jedoch ihre feste Gestalt erst durch 
eine Willenserklärung der Verwaltungsbehörde. Zwischen das 
Gesetz und den Untertan ist eine Verfügung der Verwaltungs- 
behörde eingeschoben. Anspruch und Pflicht beruhen dann nicht 
direkt auf dem Gesetz, sondern auf diesem Verwaltungsakt. 
Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlassen, in dieser Weise eine 
Mitwirkung der Verwaltungsbehörde vorzuschreiben, können von 
der verschiedensten Art sein: es kann z. B. die Feststellung 
darüber, ob in einem bestimmten Fall die gesetzlichen Voraus- 
setzungen für einen Anspruch oder eine Pflicht des Untertans 
vorhanden sind, von einer dem Ermessen der Verwaltungs- 
behörde anheimgegebenen Würdigung äußerer Tatumstände ab- 
hängen (man denke an die einzelnen polizeilichen Pflichten oder 
an den Anspruch auf Erteilung einer Polizeierlaubnis oder einer 
Wasserwerkkonzession u. a. m.); oder es kann der Umfang einer 
finanziellen Leistungspflicht durch die Schätzung eines Vermögens- 
objektes bedingt sein.” Eine Tätigkeit der Behörde ist aber 
stützung erfolgt vorbehaltlich des Anspruchs auf Erstattung der Kosten 
bzw. auf Übernahme des Hilfsbedürftigen gegen den bierzu verpflichteten 
Armenverband.‘‘ v. Gehe, in Fischers Zeitschrift für Praxis und Gesetz- 
gebung der Verwaltung, Bd. 34, S. 175 (,‚Der Erstattungsanspruch des vor- 
läufig unterstützenden Armenverbandes nach $28 des Unterstützungs- 
wohnsitzgesetzes‘‘). Göz, Verwaltungsrechtspflegein Württemberg S. 160. 
S. ferner Entscheidungen des preuß. OVG Bd. 57, 8. 360. 
6 Andrer Ansicht: das Bundesamt für Heimatwesen; es faßt diesen 
Anspruch als einen zivilrechtlichen auf. Vgl. die Zusammenstellung der 
Rechtsprechungin Georg Egers Kommentar zum Unterstützungswohnsitz- 
gesetz $ 61. Ebenso Reichsgericht in Zivilsachen Bd. 75, 8. 276 (Ersatz- 
anspruch aus dem preuß. Gesetz betr. Fürsorgeerziehung); Bd. 77, S. 194 
(Ersatz von Polizeikosten). 
” Ein anschauliches Beispiel liefern die Normen über die Steuer- 
erhebung. Der Erhebung der direkten Steuer (vgl. unten $26) muß ein 
Verfahren vorausgehen, in dem der Umfang der Steuerpflicht des Pflich- 
tigen festgesetzt wird. Sein Ergebnis ist die sog. Veranlagung; sie wird 
von der Behörde durch eine Verfügung festgestellt, welche dem einzelnen 
Pflichtigen: zugestellt werden muß. Die Pflicht zur Bezahlung der in- 
direkten Steuer dagegen schließt im allgemeinen unmittelbar an die gesetz- 
liche;Steuerauflage an. Bei der Einziehung indirekter Steuern, die 
nach festen Sätzen erhoben werden (Hundesteuer usf.), bedarf es daher 
keiner individuellen Feststellung des Umfangs der Steuerpflicht mehr
	        
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