$ 12. Anspruch- und pflichtbegründende Staatsakte. 175
weiter erforderlich in den Fällen, in denen eine unmittelbar vom
Gesetz auferlegte Pflicht von einem Untertan nicht erfüllt
worden ist. Hier hat die Behörde einzuschreiten, um das Gesetz
zu vollziehen.®
1. Das vorzüglichste Mittel, dessen sich die Behörde zu den
angegebenen Zwecken bedient, ist das einseitige Rechtsgeschäft
des öffentlichen Rechtes, die Verfügung.
Die Verfügung gehört zu den Verwaltungsakten ii. w.S.?
Unter einem Verwaltungsakt versteht man die Handlung
einer Verwaltungsbehörde, im Gegensatz zu den Betä-
tigungen der beiden anderen staatlichen Funktionen. Der Aus-
druck ‚„Verwaltungsakt‘‘ umfaßt daher tatsächliche Handlungen,
wie Handlungen juristischer (privatrechtlicher und öffent-
lichrechtlicher) Natur. In einem engern Sinn dagegen ist als
Verwaltungsakt nur die mit obrigkeitlicher Autorität vorgenom-
mene Handlung einer Verwaltungsbehörde zu verstehen. Der-
artige Akte!° aber sind nicht bloß die noch näher zu besprechen-
den Gestaltungs- und Vollziehungs-Verfügungen, sondern auch
die von den Verwaltungsbehörden zu erlassenden rechtsbestimmen-
den Verfügungen, welche amtliche Entscheidungen über Rechts-
verhältnisse und Rechtsfragen enthalten,'' ferner die Rechts-
sprüche (Urteile), zu deren Fällung die Verwaltungsbehörde vom
Gesetz berufen ist (oben $ 2)'? und endlich die amtlichen Mit-
Eine Aufforderung zur Zahlung hat hier lediglich die Bedeutung einer
Mahnung. Entsch. des Preuß. Oberverwaltungsgerichts Bd. 30 S. 104;
Otto Mayer I S. 396, 401.
8 Der Hausbesitzer hat die Straße nicht gereinigt; infolgedessen
ergeht an ihn eine Polizeiverfügung, die ihn zur Erfüllung seiner Reinigungs-
pflicht auffordert.
® Vgl. zum folgenden Kormann, Rechtsgeschäftliche Staatsakte
I. 58ff.
10 {ber den Inhalt der Verfügungen im allgemeinen: Kormann,
Rechtsgeschäftliche Staatsakte 8. 49ff. Walter Jellinek, Gesetz, Ge-
setzesanwendung 9. 200ff.
11 Z.B. Defektenfeststellung nach Reichsbeamtengesetz $ 134 ff. Ent-
scheidung über die Gültigkeit einer Wahl, über die politische Stimm-
berechtigung eines Bürgers, Enteignungsverfügungen usf. Bernatzik,
Rechtsprechung und materielle Rechtskraft, 1886, S. 8ff. (über den Be-
griff der „Entsoheidung‘).
183 Soweit den Verwaltungsbehörden Entscheidungsbefugnisse übertra-
gen sind, kommt ihren in der Form der Verfügungen erlassenen Ent-