$ 12. Anspruch- und pflichtberründende Staatsakte. 179
Nebenbestimmungen spielen eine besondere Rolle bei der Er-
teilung der Polizeierlaubnis (siehe unten $ 24) und bei der Ver-
leihung von Sonderrechten (siche unten $$ 19, 22). Hier kann ins-
besondere im einzelnen Falle zweifelhaft werden, ob eine von
der Behörde unter dem Namen einer „Bedingung“. z. B. Bau-
bedingung, beigefügte Klausel eine echte aufschiebende Bedin-
gung oder eine Auflage enthält. Die Unterscheidung ist von
großer praktischer Bedeutung. Die echte aufschiebende Be-
dingung hält das Geschäft in der Schwebe; wird sie vom Pflich-
tigen nicht erfüllt, so gilt die Erlaubnis nicht als erteilt. Die
Nichterfüllung der Auflage dagegen erschüttert den Bestand des
trotzdem ins Werk gesetzten Unternehmens nicht. Sie gibt
lediglich der Behörde den Anlaß, mit Zwang und Strafe gegen
den Pflichtigen vorzugehen, um ihn zur Erfüllung der Auflage
anzuhalten.!?! Ob einer Verfügung derartige Nebenbestimmungen
überhaupt zugefügt werden dürfen und in welchem Umfange
dies als zulässig erscheint, ist für jedes einzelne Institut be-
sonders zu prüfen!?® und dabei ist jeweilen besonders zu unter-
suchen, ob die Beifügung einer unzulässigen Nebenbestimmung
(Bedingung oder Befristung) die ganze Verfügung ungültig macht
oder nur die Streichung der unzulässigen Klausel nach sich
zieht.
a. Die Verfügung ist nur rechtsbeständig, wenn sie vom zu-
ständigen Organ innerhalb seiner Kompetenz erlassen worden ist.
ısd {ber den Unterschied von Bedingung und Auflage: Preuß.
OVG. 27. April 1911 (Entscheidungen Bd. 59, S. 277). Wittmaack, Wie
sind die Beteiligten für die Nichtbefolgung von „Baubedingungen“ ver-
antwortliich zu machen? (Fischers Zeitsch. Bd. 41, 277). Kormann,
Rechtsgeschäftliche Staatsakte 8. 139 ff.
ıe Z. B. dürfen nach GewO. $ 40 die gewerbepolizeilicben Genehmi-
gungen und Approbationen nicht auf Zeit erteilt werden. Unzulässig ist
es ferner, einer gewerbepolizeilichen Erlaubnis Bedingungen oder Auflagen
beizufügen, die entweder nicht Rücksichten der Gewerbepolizei ent-
stammen oder Momente zur Geltung bringen, die dem Gesetz fremd sind.
Bayr. Oberstes LGer. i. Strafs. 26. März 1912: die Anordnung einer
Schankkonzession, daß der Wirt entlang der Front des Hauses ein Trottoir
anlegen müsse, ist unzulässig. (Reger XXXIlI 27.) Kgl. Sächs. OVG.
17. März 1911: unzulässig ist die Bedingung in einer Schankkonzession,
daß die Wirtin ihren Mann weder vor noch nach der Verheiratung in
ihrem Schankbetrieb beschäftigen dürfe (Jahrbücher Bd. XVII 37).
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