Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 12. Auspruch- und pflichtbegründende Staatsakte. 183 
öffentlichrechtliche Verträge.”” Sie hat ihre Auffassung insbe- 
sondere an der Lehre von der Begründung des Beamtenverhält- 
nisses entwickelt. Dieser Ansicht kann jedoch nicht beige- 
pflichtet werden.’ Die Anstellung des Beamten und des Offiziers, 
wie die Naturalisation des Ausländers kommt durch eine einseitige 
Verfügung der Behörde zustande, aber durch eine Verfügung, 
die von der Behörde nur erlassen werden darf mit Zustimmung 
des betroffenen Bürgers. Die Zustimmung des Bürgers — 
die auch in seinem Antrag enthalten sein kann — bildet mit an- 
dern Worten eine gesetzliche Voraussetzung (condicio iuris) für 
‘die Rechtsgültigkeit der Verfügung. Die Einseitigkeit des ganzen 
rechtlichen Vorgangs wird in helles Licht gerückt, so oft die Staats- 
angehörigkeit dem Ausländer ohne Rücksicht auf seine Ein- 
willigung infolge Anstellung verliehen oder ein Privater gemäß 
gesetzlichen Amtszwanges genötigt wird, Beamter zu werden. 
Und doch unterscheidet sich dieser Vorgang weder in der äußeren 
Form, noch in seiner juristischen Natur und seinen Rechtsfolgen 
von den oben besprochenen Erscheinungen.?! Der Vertrag setzt 
Gleichordnung der Parteien voraus. Raum für den Vertrag ist 
infolgedessen nur dort, wo für die Herbeiführung eines bestimmten 
Rechtserfolges von Gesetzeswegen der Wille einer jeden der 
beiden Parteien von gleichem juristischem Wert ist. Dies 
trifft jedoch in den genannten Erscheinungen nicht zu. Bei der 
Begründung des Beamtenverhältnisses, der Naturalisation des 
Ausländers, dem Eisenbahnrückkauf, der Stundung der Steuern 
bleibt der Staatswille der überragende Wille. Der Staat (oder 
die Gemeinde) allein hat die Macht, einen Beamten zu ernennen, 
einen Ausländer in den Staatsverband aufzunehmen usf. Das 
tritt schon in der äußeren Form dieser Rechtsgeschäfte in die Er- 
2% L,aband, Staatsrecht I® S. 446ff.u. Archiv £f. öff. Recht XVIII, 8. 73. 
3° Die in den folgenden Ausführungen des Textes vertretene Auf- 
fassung deckt sich im wesentlichen mit derjenigen von Otto Mayer, 
Anschütz u. a m. Die Ansichten der Schriftsteller stellt zusammen: 
Georg Meyer- Anschütz, Lehrbuch d. Deutschen Staatsrechts S. 499. 
Gegen sie wird vom Standpunkt der „Rechtslogik‘‘ aus Widerspruch 
erhoben von Kelsen, Zur Lehre vom öffentlichen Rechtsgeschäft (Archiv 
d. öff. R. XXXI 225ff.). 
st Vgl. dazu insbes.: Hugo Preuß, Das städtische Amtsrecht in 
Preußen, 1902, S. 77£f.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.