Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

192 $ 12. Anspruch- und pflichtbegründende Staatsakte. 
oder hätte kennen müssen.®! Unabänderlich sind endlich alle die 
Verfügungen der Verwaltungsbehörden, welche mit Ermächti- 
gung des Gesetzes subjektive Rechte zu Gunsten be- 
stimmter Untertanen begründet haben.?? Es sei erinnert an den 
in der Anstellungsurkunde zugesicherten Beamtengehalt und 
die Beamtenpension; an den in dem Feststellungsbescheid 
anerkannten Anspruch des versicherten Arbeiters auf eine be- 
stimmte Unfallentschädigungssumme;?® an das Recht des Eisen- 
bahnkonzessionärs auf Errichtung und Betrieb eines Eisenbahn- 
unternehmens; an das konzessionsgemäße Recht des Fabrikanten 
auf Errichtung eines Stauwehres in einem öffentlichen Fluß u. a. m. 
Trotzdem kann die Behörde ermächtigt sein, wenn beson- 
dere Voraussetzungen vorliegen, grundsätzlich unwiderrufliche 
5- Entsch. der vereinigten Steuersenate des preuß. Ob.-Verw.-Ger. 
vom 4. Dezember 1899 (Entsch. in Staatssteuersachen VIII S. 265). Ferner 
Entsch. v. 28. Nov. 1901 und 23. März 1905 (Entsch. in Staatssteuer- 
sachen Bd. X S. 433, Bd. XII S. 359). Urteil des Kgl. Sächs Ob.-Verw.-Ger. 
v. 18. Februar 1904 (Jahrbücher des Kgl. Sächs. Ob.-Verw.-Ger. V S. 190): 
Bei Verkauf einer Apotheke ist von der Stadt nur von dem Wert des 
Gebäudes, nicht aber auch von dem Wert der Apothekengerechtigkeit 
die Umsatzsteuer erhoben worden. Später bei einem neuen Kauf wird 
dies beachtet und Nachzahlung gefordert. Das Ob.-Verw.-Ger. erklärt 
dies für unzulässig. Die Abgabenfeststellung war unanfechtbar geworden. 
Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, Bd. I S. 419 und K. Göz, 
Das württembergische Einkommensteuergesetz, 2 1908, 9. 286ff. Entsch. 
d. Preuß. OVG. Bd. 57, 3.1. — Dagegen kann die Steuer nachgefordert 
werden von jedem Pflichtigen, der bei der Veranlagung aus irgendeinem 
Grund übergangen worden ist. Preuß. Einkommensteuergesetz v. 24. Juli 
1891, $ 80; preuß. Kommunalabgabengesetz v. 14. Juli 1893, $ 84. Eine 
Änderung in der Rechtsauffassung der Behörde bildet jedoch für sich 
noch keinen Grund zur Nachforderung einer Steuer (Jahrbücher des 
Kgl. Sächs. OVG. X 261); anders bei der Erhebung von Gebühren (Jahr- 
bücher XVII 165). 
562 Urteile des Kgl. Sächs. Ob.-Verw.-Ger. vom 29. Januar 1908, 
7. Januar 1911 (Jahrbücher des Kgl. Sächs. Ob.-Verw.-Ger. XII 8.8; 
XVI 292). Kormann, Rechtsgeschäftl. Staatsakte S. 341ff. — So be- 
gründet ein vom Staate verliehener Ehrentitel ein subjektives öffent- 
liches Recht des Beliehenen, das ihm nicht entzogen werden kann, 
sofern die Verleihung fehlerfrei (s. unten S. 195) zustande gekommen ist. 
Reichsgericht in Zivilsachen Bd. 80, S. 273. v. Martitz, Der staatlich 
verliehene Ehrentitel (in der Festgabe der Berliner jurist. Fakultät für 
Gierke, Bd. I (1910) S. 171 u. dazu Verwaltungsarchiv XIX 298.) 
53 Reichsversicherungsordnung $ 1583,
	        
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