$ 12. Anspruch- und pflichtbegründende Staatsakte. 195
vorgeschriebene Form gekleidet und unter Beobachtung der
wesentlichen Vorschriften über das Verfahren erlassen worden ist,°°
und 3.daß die Verfügung etwas anordnet, was tatsächlich und recht-
lich möglich ist®% und gegen kein Verbotsgesetz verstößt.°! Erfüllt
tung. Das Verwaltungsrecht geht davon aus, daß nur der mit den
lokalen Verhältnissen vertraute Beamte die richtige Anordnung zu treffen
in der Lage ist. Es hat deshalb das Preuß. Ob.-Verw.-Ger. am 14. No-
vember 1901 (Entscheidungen Bd. 40, S. 300) ausgesprochen, daß eine
im Jahre 1887 vom Polizeipräsidenten von Berlin erteilte Erlaubnis zum
Betrieb einer Irrenanstalt in Charlottenburg von den Behörden als
nichtig hat betrachtet werden dürfen. Kormann, Rechtsgeschäftl.
Staatsakte S. 248.
60 Nur die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften macht
die Verfügung ungültig. Dazu gehören in erster Linie die gesetzlichen
Vorschriften über die Öffentlichkeit einer Sitzung; eine Schankkonzession
über die von der Behörde nicht in öffentlicher Sitzung( GewO 321, Ziff.2) ver-
handelt worden ist, ist nichtig. Reger XX XII 414; Jahrbüch.d. Kgl. Sächs.
OVG.XVIII102; Soergel V90. Nichtig istferner dieErlaubniszurErrichtg.
einer Privatkrankenanstalt, die erteilt worden ist,ohne daß von der höheren
Verwaltungsbehörde (nach $ 30 GewO.) die Ortspolizei und die Gemeinde-
behörde gehört worden war. Entsch. des braunschw. Verw.-Ger.-H. vom
24. April 1901 (Reger XXII S. 303). Nichtig ist ferner eine Schank-
konzession, bei deren Erteilung in der Kollegialbehörde ein mit seinem
Privatinteresse beteiligtes Mitglied mitgewirkt hat. Entsch. des bayr
Verw.-Ger.-H. vom 3. April 1907 (Reger XXVII S. 356). Entsch. des
Kgl. sächs. Ob.-Verw.-Ger. vom 29. Januar 1908 (Jahrbücher des Kgl.
Sächs. Ob.-Verw.-Ger. XII S. 8). Nichtig ist weiter eine Ministerial-
verfügung, welche einen öffentlichen Weg aufgehoben hat, ohne daß zuvor
dielnteressenten gesetzesgemäß angehört wordensind. Braunschweig. VGH.
16. September 1908 (Ztschr. f. Rechtspflege im Herzogtum Braunschweig,
1909, Beilage, S. 30). Vgl. im allgemeinen die Ausführungen bei Land-
mann, Kommentar zur Gewerbeordnung Bd. I® 8.201. WalterJellinek,
Gesetz, Gesetzesanwendung 8. 235ff.
60% Nichtig ist eine Verfügung, welche von einem Fabrikherrn technisch
unausführbare Schutzvorrichtungen zur Beseitigung der Rauchbelästigung
verlangt (Kgl. Sächs. OVG. 24. Mai 1911, Jahrbücher XVII 198); nichtig
ist eine Verfügung, welche dem Eigentümer eine Art der Kanalisirung
seines Grundstücks anbefiehlt, die nur durch Benutzung eines fremden
Nachbargrundstückes möglich ist (cit. Jahrbücher XVIII 220). Preuß.
OVG. 7. Oktober 1902 u. 2. Februar 1912 (Preuß. Verw. Bl. XXIV 439,
XXXIV 171). Vgl. auch Jahrbücher d. Kgl. Sächs. OVG. XVIII 3 222.
61 Beispiele: Urteil des badischen Verwaltungsgerichtshofs vom
3. Nov. 1909 (Ztsch. f. Bad. Verw. u. VerwRPfl. 1910, S. 76; Reger
XXX S. 406): Eine von einem Bezirksrat nach Inkrafttreten der
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