Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

196 $ 12. Anspruch- und pflichtbegründende Staatsakte. 
eine Verfügung eine dieser Voraussetzungen nicht, so ist sie 
nichtig. Die nichtige Verfügung ist auch nicht dem Scheine 
nach rechtsbeständig. Sie kann von Jedermann als nicht vor- 
handen betrachtet werden. Einer besonderen formellen Kraftlos- 
erklärung bedarf es nicht. Eine solche ist aber auch nicht aus- 
geschlossen: der Behörde, die die Verfügung erlassen hat, wie 
der Aufsichtsinstanz kommt es zu, die nichtige Verfügung von 
Amteswegen zurückzunehmen, und derselbe Erfolg wird mit 
einer Klage an das Verwaltungsgericht erreicht.°? 
Ist dagegen eine Verfügung mit einer Ungültigkeit anderer 
Art behaftet, so kann ihr die Fähigkeit zur Erzeugung rechtlicher 
Wirkungen nur durch eine amtliche Kraftloserklärung genommen 
werden. Bis eine solche erfolgt ist, ist jedoch die Verfügung als 
rechtsbeständig zu behandeln.°® Diese Außerkraftsetzung kann 
erfolgen entweder von Amteswegen — d.h. durch Zurücknahme 
der ungültigen Verfügung von seiten der Behörde, welche die 
Verfügung erlassen hat oder von seiten der Aufsichtsinstanz ver- 
möge ihrer Aufsichtsgewalt —, oder aber durch eine auf Be- 
schwerde oder Klage des betroffenen Bürgers hin ergehende Ent- 
scheidung der zuständigen Behörde im Beschwerde- oder Ver- 
waltungsstreitverfahren (s. unten SS 14 und 15). Wird die Ver- 
fügung auf einem dieser Wege aufgehoben, so heißt dies, daß sie 
von AÄnbeginn an nicht rechtsgültig gewesen ist. Denn absolute 
Nichtigkeit und Anfechtbarkeit unterscheiden sich nicht in ihren 
Reichsgewerbeordnung erteilte reale Schankkonzession ist nichtig, 
denn nach $ 10 der GewO. dürfen neue Realgewerbeberechtigungen 
nieht mehr begründet werden. — Ebenso ist eine gegen den Willen des 
Antragstellers nur auf beschränkte Zeit erteilte Schankwirtschaftskon- 
zession nichtig; denn nach $ 40 der GewO. dürfen befristete Genehmi- 
sungen nicht erteilt werden. (Preuß. Ob.-Verw.-Ger. vom 10. Mai 1906, 
Reger XXVIIS. 46.) S. jedoch oben 8.183. Vgl. auch Soergel I S. 30 
Nr. 306, 2. DJZ. XVI 766 (Preuß. OVG. 27. Oktober 1910). Kormann, 
Rechtsgeschäftl. Staatsakte S. 232ff. 
62 In solchen Fällen stellt die angerufene Instanz lediglich fest, daß 
die Verfügung nie zu Recht bestanden hat. S. das in der Anm. 61 zitierte 
Urt. des Bad. Verwaltungsgerichtshofs v. 3. November 1909. 
63 Eine ungültige Verfügung wird nicht „materiell rechtskräftig‘‘ in 
dem oben (8. 186ff.) dargelegten Sinn. Ein Urteil des Preuß. Ob.-Verw.-Ger. 
v. 9. April 1910 führt aus: Die Behörde sei befugt, eine Bauerlaubnis 
ederzeit wegen materieller Rechtswidrigkeit zu widerrufen. (Preuß. 
Verw. Bl. XXXII S. 350.)
	        
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