Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

202 $ 12. Anspruch- und pflichtbegründende Staatsakte. 
rechtliche Verträge bezeichneten Verwaltungsakte sind ein- 
seitige Verfügungen, deren Rechtmäßigkeit bedingt ist durch 
die Zustimmung des Betroffenen (s. oben S. 183). Die Be- 
hörde darf zum Vertrag nur greifen in den Fällen, in denen 
das Gesetz die Vertragsform ausdrücklich zugelassen und 
dadurch auf die einseitige Regelung eines Rechtsverhältnisses 
verzichtet hat.”” Läßt sich die Behörde zur Abschließung 
eines Vertrages ohne gesetzliche Ermächtigung herbei, so ist 
ihre ganze Anordnung nichtig.”® Nähere Betrachtung lehrt, daß 
es sich in den meisten Fällen, in denen die Gesetze die Vertrags- 
form zulassen, nicht um Begründung neuer, sondern um Ab- 
änderung bereits bestehender gesetzlicher Rechte und 
Pflichten handelt. Dahin gehören Verträge der Finanz- 
behörden mit den Abgabepflichtigen über die Höhe der ein- 
zelnen Abgabe,’® Vergleiche zwischen der Berufsgenossenschaft 
77 Fleiner, Einzelrecht und öffentl. Interesse S. 29. 
”8 Wie bereits oben erwähnt wurde, sind die in Verträgen zwischen 
der Steuerbehörde und Steuerpflichtigen enthaltenen Zusicherungen 
schon wegen Formmangels nichtig, auch wenn eine materielle Schä- 
digung der Steuerbehörde mit der Vertragsabschließung nicht be- 
absichtigt worden ist. Göz, Verwaltungsrechtspflege in Württem- 
berg, 8. 130. Andrer Meinung die bei Stölzel, Rechtsweg und Kom- 
petenzkonflikt, S. 48 und bei Kamptz und Delius I S. 215, Nr. 10ff. 
und S. 475, Nr. 23 angeführten Urteile. Sie gehen davon aus, daß von 
der öffentlichrechtlichen Pflicht abgesehen werden kann und völlig un- 
abhängig von ihr privatrechtliche Vereinbarungen getroffen werden 
können. S. oben S. 130 Anmk. 21. 
2 Preuß. Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 $ 13, Abs. 2: 
„Den Gemeinden sind Vereinbarungen mit den Beteiligten gestattet, 
wonach der Jahresbetrag der zu entrichtenden indirekten Steuern für meh- 
rere Jahre im voraus fest bestimmt wird. Die Vereinbarungen bedürfen der 
Genehmigung.“ Vgl. auch $ 43 und $ 47 des zitierten Gesetzes und dazu 
die Angaben in dem Kommentar zum Kommunalabgabengesetz von 
Adickes. Urt. des Preuß. Ob.-Verw.-Ger. v. 7. Januar 1908 (Entschei- 
dungen Bd.51, S.148). Kormann, Rechtsgeschäftl. Staatsakte S. 38 
erblickt in den auf Grund der zit. Vorschrift des Kommunalabgaben- 
gesetzes zustande gekommenen Akten lediglich einseitige Verfügungen mit 
Zustimmung des Betroffenen. — Württembg. Wirtschaftsabgabengesetz vom 
4. Juli 1900, Art. 2: „Die Abgabe von Wein wird in der Regel durch 
Akkorde erhoben, welche von drei zu drei Jahren mit den Wirten ab- 
zuschließen sind...“ Preuß. Gesetz betr. die Vorausleistungen zum Wege- 
bau vom 18. Aug. 1902, $ 4: „Bei dauernder Abnutzung eines Weges kann
	        
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