Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

204 $ 13. Verwaltungszwang. 
lichung der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze dar. Weiter- 
hin aber, und das ist der zweite Grund für die Vorherrschaft der 
Verfügung im öffentlichen Recht, ruht die Verfügung allein auf 
dem Willen des Verfügenden. Von ihm kann sie daher jederzeit 
zurückgenommen werden. Dieses Moment macht sie der öffent- 
lichen Verwaltung unentbehrlich. Der Vertrag verpflichtet die 
Vertragsparteien gegenseitig, den Vertragsinhalt zu erfüllen. 
Welche Veränderungen seit dem Abschluß des Vertrags mögen 
eingetreten sein, — der Schuldner muß halten, was er einst 
unter ganz andern Umständen versprochen hat, auch wenn die 
Erfüllung des Vertrags seinem Interesse direkt zuwiderläuft und 
seine ganze Existenz gefährdet. Derartigen Folgen kann der 
Staat seine obersten Interessen nicht preisgeben. 
$ 13. Der Verwaltungszwang.! 
I. Jeder obrigkeitliche Befehl auferlegt dem Untertan eine 
öffentliche Pflicht. Als obrigkeitlich bezeichnen wir ihn darum, 
weil er mit Herrschermacht erlassen ist. In dieser aber 
ist die Befugnis enthalten, den Untertan zur Befolgung des 
Befehls zu zwingen. Zwei Wege stehen offen zur Erreichung 
dieses Ziels: die Verhängung von öffentlicher Strafe wegen Nicht- 
befolgung des Befehls und die Vollstreckung des Befehls mit 
besonderen öffentlichrechtlichen Zwangsmitteln. 
Keines Beweises bedarf es, daß der psychologische Zwang, 
der in der Strafandrohung liegt, ein taugliches Mittel auch zur 
Vollstreckung von Verwaltungsbefehlen darstellt. In umfassen- 
ı Edgar Loening, Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts, 
S. 250. Otto Mayer, Bd. I, $$ 23, 32. Georg Meyer-Dochow, 
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts# $ 12, S. 67. Anschütz, 
Das Recht des Verwaltungszwangs in Preußen (Verwaltungsarchiv I, 
S. 389). Thoma, Polizeibefehl im Badischen Recht, Bd. I, S. 89ff. 
v.Seydel, Bayerisches Staatsrecht II S. 346. Parey, Rechts- 
grundsätze des Preuß. Ob.-Verw.-Ger., 4. Aufl. 1905, Bd. II S. 905. 
Wörterbuch des Deutschen Verwaltungsrechts, herausg. von Stengel, 
Art. „Verwaltungszwangsverfahren‘‘ (Georg Meyer) II S. 800. Bitters 
Handwörterbuch der preuß. Verwaltung, Art. ‚Verwaltungszwangs- 
verfahren‘, Bd. 1128.871. Kormann, Grundzüge (Annalen d. Deutschen 
Reichs 1912, S. 218). Buch, Das nichtcodifizirte Verwaltungszwangs- 
recht in Preußen (Archiv d. öff. R. XXXI 326ff., insbes. 362ff.).
	        
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