204 $ 13. Verwaltungszwang.
lichung der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze dar. Weiter-
hin aber, und das ist der zweite Grund für die Vorherrschaft der
Verfügung im öffentlichen Recht, ruht die Verfügung allein auf
dem Willen des Verfügenden. Von ihm kann sie daher jederzeit
zurückgenommen werden. Dieses Moment macht sie der öffent-
lichen Verwaltung unentbehrlich. Der Vertrag verpflichtet die
Vertragsparteien gegenseitig, den Vertragsinhalt zu erfüllen.
Welche Veränderungen seit dem Abschluß des Vertrags mögen
eingetreten sein, — der Schuldner muß halten, was er einst
unter ganz andern Umständen versprochen hat, auch wenn die
Erfüllung des Vertrags seinem Interesse direkt zuwiderläuft und
seine ganze Existenz gefährdet. Derartigen Folgen kann der
Staat seine obersten Interessen nicht preisgeben.
$ 13. Der Verwaltungszwang.!
I. Jeder obrigkeitliche Befehl auferlegt dem Untertan eine
öffentliche Pflicht. Als obrigkeitlich bezeichnen wir ihn darum,
weil er mit Herrschermacht erlassen ist. In dieser aber
ist die Befugnis enthalten, den Untertan zur Befolgung des
Befehls zu zwingen. Zwei Wege stehen offen zur Erreichung
dieses Ziels: die Verhängung von öffentlicher Strafe wegen Nicht-
befolgung des Befehls und die Vollstreckung des Befehls mit
besonderen öffentlichrechtlichen Zwangsmitteln.
Keines Beweises bedarf es, daß der psychologische Zwang,
der in der Strafandrohung liegt, ein taugliches Mittel auch zur
Vollstreckung von Verwaltungsbefehlen darstellt. In umfassen-
ı Edgar Loening, Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts,
S. 250. Otto Mayer, Bd. I, $$ 23, 32. Georg Meyer-Dochow,
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts# $ 12, S. 67. Anschütz,
Das Recht des Verwaltungszwangs in Preußen (Verwaltungsarchiv I,
S. 389). Thoma, Polizeibefehl im Badischen Recht, Bd. I, S. 89ff.
v.Seydel, Bayerisches Staatsrecht II S. 346. Parey, Rechts-
grundsätze des Preuß. Ob.-Verw.-Ger., 4. Aufl. 1905, Bd. II S. 905.
Wörterbuch des Deutschen Verwaltungsrechts, herausg. von Stengel,
Art. „Verwaltungszwangsverfahren‘‘ (Georg Meyer) II S. 800. Bitters
Handwörterbuch der preuß. Verwaltung, Art. ‚Verwaltungszwangs-
verfahren‘, Bd. 1128.871. Kormann, Grundzüge (Annalen d. Deutschen
Reichs 1912, S. 218). Buch, Das nichtcodifizirte Verwaltungszwangs-
recht in Preußen (Archiv d. öff. R. XXXI 326ff., insbes. 362ff.).