$ 13. Verwaltungszwang. 207
ist,® ist auch gegen ihn ein Zwang zulässig Der Anwendung
des Zwangs geht regelmäßig die Androhung des Zwangsmittels
voraus.!° Hat der Gesetzgeber zur Erzwingung von Verwaltungs-
befehlen genau bezeichnete Zwangsmittel zur Verfügung gestellt,
so darf die Behörde keine anderen zur Anwendung bringen."
Im übrigen gilt auch für das Zwangsverfahren der Grundsatz
der sog. Verhältnismäßigkeit, d. h. die Verwaltungsbehörde darf
kein stärkeres Zwangsmittel anwenden, als zur Erreichung des
beabsichtigten Erfolges erforderlich ist. Jede Behörde vollstreckt
die kritischen Bemerkungen von Schultzenstein, im Verwaltungsarchiv
Bd. XI, S. 149 und Thoma, Polizeibefehl im Badischen Recht, IS. 85 und
Beling, Lehre vom Verbrechen 1906, S. 34.
8 Preuß. Ob.-Verw.-Ger. vom 28. Sept. 1892 (Entsch. Bd. 23, S. 369).
® Über die Vollstreckung von Ansprüchen gegen den Staat als Träger
obrigkeitlicher Gewalt vgl. unten S. 218.
10 G. Gen&ve, Können Verwaltungsbehörden Arrest u. einstweilige
Verfügungen erlassen f (Ja; Blätter f. administr. Praxis Bd. 61, S. 58ff.)
Auch gegen die Verfügung, die das Zwangsmittel androht, gibt
es Rechtsschutz. Auf alle Fälle kann der Betroffene zur Geltung bringen,
das Zwangsmittel sei nach Art oder Höhe gesetzwidrig. Badisches Ver-
waltungsrechtspflegegesetz vom 14. Juni 1884, $4, Abs. 5, Ziff.5. Dagegen
kann der Betroffene die formell rechtskräftig gewordene Verfügung,
welche erzwungen werden soll, nicht mehr anfechten. Wachler u. Naun-
dorff, Rechtsgrundsätze des Kgl. Sächs. Ob.-Verw.-Ger., Bd. II S. 84
Nr. 3d, und ebenso für das ältere preußische Recht: Preuß. Ob.-Verw.-
Ger. vom 16. Juni 1879 (Entsch. Bd. 5, S. 426). Nunmehr gilt aber für
Preußen das Landesverwaltungsgesetz vom 30. Juli 1883, $ 133: „„Gegen
die Androhung eines Zwangsmittels finden dieselben Rechtsmittel statt,
wie gegen die Anordnungen, um deren Durchsetzung es sich handelt. Die
Rechtsmittel erstrecken sich zugleich auf diese Anordnungen, sofern
dieselben nicht bereits Gegenstand eines besonderen Beschwerde- oder Ver-
waltungsstreitverfahrens geworden sind. — Gegen die Festsetzung und
Ausführung eines Zwangsmittels findet in allen Fällen nur die Beschwerde
im Aufsichtswege innerhalb zwei Wochen statt . . .“‘ Preuß. Ob.-Verw.-
Ger. vom 4. Nov. 1889 (Entsch. Bd. 18, S. 339); v. 22. Mai 1911 (Preuß.
Verw. Bl. XXXIII 200).
11 Unzulässig ist es z. B. einem um Entlassung aus der Staatsange-
hörigkeit nachsuchenden Deutschen die Entlassungsurkunde wegen
Steuerrückständen zu verweigern; denn für die Eintreibung von Steuern
hat das Gesetz besondere Zwangsmittel ausgebildet. Reger VIII 277,
IX 352; XX 237; Erg.-Bd. 1I1S.110. Entscheidungen des Preuß. Ob.-Verw.-
Ger. Bd. 15, S. 405. Soergel I S.4, Nr. 2.