Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 13. Verwaltungszwang. 207 
ist,® ist auch gegen ihn ein Zwang zulässig Der Anwendung 
des Zwangs geht regelmäßig die Androhung des Zwangsmittels 
voraus.!° Hat der Gesetzgeber zur Erzwingung von Verwaltungs- 
befehlen genau bezeichnete Zwangsmittel zur Verfügung gestellt, 
so darf die Behörde keine anderen zur Anwendung bringen." 
Im übrigen gilt auch für das Zwangsverfahren der Grundsatz 
der sog. Verhältnismäßigkeit, d. h. die Verwaltungsbehörde darf 
kein stärkeres Zwangsmittel anwenden, als zur Erreichung des 
beabsichtigten Erfolges erforderlich ist. Jede Behörde vollstreckt 
die kritischen Bemerkungen von Schultzenstein, im Verwaltungsarchiv 
Bd. XI, S. 149 und Thoma, Polizeibefehl im Badischen Recht, IS. 85 und 
Beling, Lehre vom Verbrechen 1906, S. 34. 
8 Preuß. Ob.-Verw.-Ger. vom 28. Sept. 1892 (Entsch. Bd. 23, S. 369). 
® Über die Vollstreckung von Ansprüchen gegen den Staat als Träger 
obrigkeitlicher Gewalt vgl. unten S. 218. 
10 G. Gen&ve, Können Verwaltungsbehörden Arrest u. einstweilige 
Verfügungen erlassen f (Ja; Blätter f. administr. Praxis Bd. 61, S. 58ff.) 
Auch gegen die Verfügung, die das Zwangsmittel androht, gibt 
es Rechtsschutz. Auf alle Fälle kann der Betroffene zur Geltung bringen, 
das Zwangsmittel sei nach Art oder Höhe gesetzwidrig. Badisches Ver- 
waltungsrechtspflegegesetz vom 14. Juni 1884, $4, Abs. 5, Ziff.5. Dagegen 
kann der Betroffene die formell rechtskräftig gewordene Verfügung, 
welche erzwungen werden soll, nicht mehr anfechten. Wachler u. Naun- 
dorff, Rechtsgrundsätze des Kgl. Sächs. Ob.-Verw.-Ger., Bd. II S. 84 
Nr. 3d, und ebenso für das ältere preußische Recht: Preuß. Ob.-Verw.- 
Ger. vom 16. Juni 1879 (Entsch. Bd. 5, S. 426). Nunmehr gilt aber für 
Preußen das Landesverwaltungsgesetz vom 30. Juli 1883, $ 133: „„Gegen 
die Androhung eines Zwangsmittels finden dieselben Rechtsmittel statt, 
wie gegen die Anordnungen, um deren Durchsetzung es sich handelt. Die 
Rechtsmittel erstrecken sich zugleich auf diese Anordnungen, sofern 
dieselben nicht bereits Gegenstand eines besonderen Beschwerde- oder Ver- 
waltungsstreitverfahrens geworden sind. — Gegen die Festsetzung und 
Ausführung eines Zwangsmittels findet in allen Fällen nur die Beschwerde 
im Aufsichtswege innerhalb zwei Wochen statt . . .“‘ Preuß. Ob.-Verw.- 
Ger. vom 4. Nov. 1889 (Entsch. Bd. 18, S. 339); v. 22. Mai 1911 (Preuß. 
Verw. Bl. XXXIII 200). 
11 Unzulässig ist es z. B. einem um Entlassung aus der Staatsange- 
hörigkeit nachsuchenden Deutschen die Entlassungsurkunde wegen 
Steuerrückständen zu verweigern; denn für die Eintreibung von Steuern 
hat das Gesetz besondere Zwangsmittel ausgebildet. Reger VIII 277, 
IX 352; XX 237; Erg.-Bd. 1I1S.110. Entscheidungen des Preuß. Ob.-Verw.- 
Ger. Bd. 15, S. 405. Soergel I S.4, Nr. 2.
	        
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