Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

208 $ 13. Verwaltungszwang. 
im allgemeinen die von ihr erlassenen Verfügungen selbst.!? Zu 
diesem Behufe kann sie die Mitwirkung besonderer Exekutiv- 
organe (Gendarmen, Schutzmannschaft usw.) in Anspruch 
nehmen.!?* Reicht deren Kraft nicht aus, so ist die Behörde be- 
fugt, im äußersten Falle militärische Hilfe zu verlangen.!? 
Welche Zwangsmittel stehen aber den Behörden zu Gebote? 
Da jeder obrigkeitliche Befehl von Haus aus mit Zwangs- 
gewalt ausgestattet ist,'* so bedarf die Behörde zur zwangs- 
weisen Vollstreckung ihrer Verfügungen nur insoweit einer be- 
sonderen gesetzlichen Ermächtigung, als sie zur Erzwingung der 
geschuldeten Leistung mehr oder anderes anordnet, als in dem 
ursprünglichen Befehle enthalten ist. 
Die Zahl der Zwangsmittel ist auf folgende Arten beschränkt: 
12 Dies trifft insbesondere zu für Preußen und Württemberg. In 
Baden sind die Polizeibehörden subsidiäre Vollstreckungsorgane für alle 
Verwaltungszweige, nicht etwa nur für die innere Verwaltung. Thoma, 
Polizeibefehl I S. 33ff. 
122: Fleischmann, Art.,‚Gendarmerie‘“ im WB d. VerwR? II 178, 946. 
ı3 Wilfling, Der administrative Waffengebrauch der öffentlichen 
Wachorgane und des Heeres, 1909. Harry von Reinhardt, Der Waffen- 
gebrauch als Mittel staatlichen Verwaltungszwangs nach deutschem 
Verwaltungsrecht, Heidelberger Dissertation, 1910, und die in diesen 
beiden Arbeiten zitierte Literatur. Walz, Badisches Staatsrecht S. 305. 
Thoma, Polizeibefehl, Bd. I 8. 97 Anm. 23. Über das neueste Recht 
für das Kgr. Sachsen: Kormann im Jahrb. d. öff. R. VII 178. Georg 
Meyer-Dochow, Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts,* S. 64 ff. 
Anschütz, Verfassungsurkunde für den Preuß. Staat I S. 563ff. Über 
den Waffengebrauch der Polizeibeamten bei den Moabiter Unruhen 
(1910) und die in deren Folge erlassene Verfügung des Berliner Polizei- 
präsidiums vom 20. Juni 1911 s. Preuß. OVG 18. Oktober 1912 (Preuß. 
VerwBl. XXXIV 221); Friedrichs in der DJZ. XVI 1537. 
14 Da das Reichsimpfgesetz v. 8. April 1874 $4 den Iınpfzwang ein- 
führt, so ist die zuständige Polizeibehörde befugt, zwangsweise Vorführung 
der Kinder zur Impfung anzuordnen, trotzdem das Reichsgesetz dies 
nicht ausdrücklich gestattet. Preuß. Ob.-Verw.-Ger. v. 24. September 
1909, 18. Juni 1912, (Preuß. Verw. Bl. XXII 346; Entscheidungen 
Bd. 61, S. 223) und ferner die Angaben zu $ 4 des Impfgesetzes in 
Stengleins Kommentar zu den Strafrechtlichen Nebengesetzen des 
Deutschen Reichs, 4. Aufl., S.619 (Galli). Reger XXX1 73,377. Sollbrig, 
Art. „Impfung“ im WB d. VerwR? Il 425. G. Meyer-Dochow, 
Lehrbuch d. Verwaltungsrechts® $ 42.
	        
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