$ 13. Verwaltungszwang. 209
l. Die Ungehorsams-(Exekutiv-, Vollstreckungs-, Zwangs-)
strafe.!° Der Behörde ist das Recht eingeräumt, vonsich aus und
ohne Mitwirkung der Gerichte,!* den widerstrebenden Willen des
Leistungspflichtigen durch Zufügung von Rechtsnachteilen (Geld-
buße, Haft) zu brechen.!” Die Ungehorsamsstrafe ist ein indirektes
Zwangsmittel. Sie dient dazu, Handlungen wie Unterlassungen'®
des Verpflichteten zu erzwingen. Nach dem soeben dargelegten
Grundsatz bedarf die Behörde, um dieses Mittel anwenden zu
können, einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung. Diese
haben die Landesgesetze regelmäßig in einer Bestimmung all-
gemeinen Inhalts erteilt;'® auch das Reichsrecht hat bei der
15 Aus der reichen Literatur: Otto Mayer, Deutsches Verwaltungs-
recht I 8. 328. Rosin, Polizeiverordnungsrecht in Preußen, S. 103.
Martin Isaac, Zwangsstrafrecht und Zwangsstrafverfahren (Zeitschrift
für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Bd. XXI, 1901, S. 625). Thoma,
Polizeibefehl, Bd. I, S. 92, 302ff. Hofacker, Verhältnis der Exekutiv-
(Ungehorsams-, Zwangs) Strafen zu den Kriminal- (allgemeinen) Strafen
nach dem geltenden Rechte (Verwaltungsarchiv Bd. XIV, S. 447, da-
selbst auch die weitere Literatur); 8. ferner ein Aufsatz desselben Ver-
fassers über die rechtliche Natur der württembergischen Ungehorsams-
strafe in Boschers Zeitschrift für die freiwillige Gerichtsbarkeit und Ge-
meindeverwaltung in Württemberg, 1906, S. 340, 371; 1907, S. 19. Stein,
Justiz und Verwaltung S. 46ff.
16 Einen besonderen Standpunkt nimmtein das Hessische Gesetz, betr.
die innere Verwaltung vom 12. Juni 1874, Art. 80, Abs. 6: „Die angedrohte
Geldstrafe ist von dem Gericht auf Antrag des Kreisrats auszusprechen,
wenn die zureichende Eröffnung des Polizeibefehls an die zur Bestrafung
angezeigte Person und die Übertretung des Polizeibefehls durch dieselbe
erwiesen ist.‘ Thoma, Polizeibefehl, I S. 262, 307.
17 Über den Zwang gegen juristische Personen und Handlungs-
unfähige s. oben S.153. Vgl. auch Isaac, in der Zeitschrift für die gesamte
Strafrechtswissenschaft XXI 9.648.
18 Neukamp, Die polizeilichen Verfügungen zur Verhütung straf-
barer Handlungen oder Unterlassungen und deren Durchführung nach
preußischem Recht (Verwaltungsarchiv, Bd. III, S. 1ff... Entsch. des
preuß. Ob.-Verw.-Ger. vom 19. Januar 1901 (Reger XXI, S. 351).
19% Vgl. z.B. Preuß. Landesverwaltungsgesetz von 1883, $ 132; Bayr.
Polizeistrafgesetzbuch vom 26. Dez. 1871, Art. 21. Badisches Polizei-
strafgesetzbuch von 1863, $31. _ Württembg. Polizeistrafverfügungs-
gesetz vom 12. Aug. 1879/4. Juli 1888, Art.2. Besonders polizeistaatlich ge-
faßt ist das Kgl. Sächs. sog. A-Gesetz v. 28. Januar 1835, über Kompe-
tenzverhältnisse zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden, $2; es er-
mächtigt die Verwaltungsbehörde, ‚innerhalb ihrer Kompetenz ihre
Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechte. 3. Aufl. 14