Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 13. Verwaltungszwang. 209 
l. Die Ungehorsams-(Exekutiv-, Vollstreckungs-, Zwangs-) 
strafe.!° Der Behörde ist das Recht eingeräumt, vonsich aus und 
ohne Mitwirkung der Gerichte,!* den widerstrebenden Willen des 
Leistungspflichtigen durch Zufügung von Rechtsnachteilen (Geld- 
buße, Haft) zu brechen.!” Die Ungehorsamsstrafe ist ein indirektes 
Zwangsmittel. Sie dient dazu, Handlungen wie Unterlassungen'® 
des Verpflichteten zu erzwingen. Nach dem soeben dargelegten 
Grundsatz bedarf die Behörde, um dieses Mittel anwenden zu 
können, einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung. Diese 
haben die Landesgesetze regelmäßig in einer Bestimmung all- 
gemeinen Inhalts erteilt;'® auch das Reichsrecht hat bei der 
15 Aus der reichen Literatur: Otto Mayer, Deutsches Verwaltungs- 
recht I 8. 328. Rosin, Polizeiverordnungsrecht in Preußen, S. 103. 
Martin Isaac, Zwangsstrafrecht und Zwangsstrafverfahren (Zeitschrift 
für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Bd. XXI, 1901, S. 625). Thoma, 
Polizeibefehl, Bd. I, S. 92, 302ff. Hofacker, Verhältnis der Exekutiv- 
(Ungehorsams-, Zwangs) Strafen zu den Kriminal- (allgemeinen) Strafen 
nach dem geltenden Rechte (Verwaltungsarchiv Bd. XIV, S. 447, da- 
selbst auch die weitere Literatur); 8. ferner ein Aufsatz desselben Ver- 
fassers über die rechtliche Natur der württembergischen Ungehorsams- 
strafe in Boschers Zeitschrift für die freiwillige Gerichtsbarkeit und Ge- 
meindeverwaltung in Württemberg, 1906, S. 340, 371; 1907, S. 19. Stein, 
Justiz und Verwaltung S. 46ff. 
16 Einen besonderen Standpunkt nimmtein das Hessische Gesetz, betr. 
die innere Verwaltung vom 12. Juni 1874, Art. 80, Abs. 6: „Die angedrohte 
Geldstrafe ist von dem Gericht auf Antrag des Kreisrats auszusprechen, 
wenn die zureichende Eröffnung des Polizeibefehls an die zur Bestrafung 
angezeigte Person und die Übertretung des Polizeibefehls durch dieselbe 
erwiesen ist.‘ Thoma, Polizeibefehl, I S. 262, 307. 
17 Über den Zwang gegen juristische Personen und Handlungs- 
unfähige s. oben S.153. Vgl. auch Isaac, in der Zeitschrift für die gesamte 
Strafrechtswissenschaft XXI 9.648. 
18 Neukamp, Die polizeilichen Verfügungen zur Verhütung straf- 
barer Handlungen oder Unterlassungen und deren Durchführung nach 
preußischem Recht (Verwaltungsarchiv, Bd. III, S. 1ff... Entsch. des 
preuß. Ob.-Verw.-Ger. vom 19. Januar 1901 (Reger XXI, S. 351). 
19% Vgl. z.B. Preuß. Landesverwaltungsgesetz von 1883, $ 132; Bayr. 
Polizeistrafgesetzbuch vom 26. Dez. 1871, Art. 21. Badisches Polizei- 
strafgesetzbuch von 1863, $31. _  Württembg. Polizeistrafverfügungs- 
gesetz vom 12. Aug. 1879/4. Juli 1888, Art.2. Besonders polizeistaatlich ge- 
faßt ist das Kgl. Sächs. sog. A-Gesetz v. 28. Januar 1835, über Kompe- 
tenzverhältnisse zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden, $2; es er- 
mächtigt die Verwaltungsbehörde, ‚innerhalb ihrer Kompetenz ihre 
Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechte. 3. Aufl. 14
	        
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