210 $ 13. Verwaltungszwang.
Regelung bestimmter Materien, namentlich finanzrechtlicher
Natur, die Behörden zur Verhängung von Ungehorsamsstrafen
in reichem Maße ermächtigt.” Da die ‚„Ungehorsamsstrafe“
keine Strafe?! im Rechtssinn darstellt, so kann sie nach Ermessen
der Behörde wegen desselben Tatbestandes beliebig wiederholt
werden.?” Der Grundsatz ‚ne bis in idem‘ gilt hier nicht. Die
Höhe der angedrohten Strafe bemißt sich nicht nach dem Ver-
schulden des Pflichtigen, sondern nach der Stärke des geleisteten
Widerstandes. Ist der Widerstand gebrochen oder die geschuldete
Leistung nicht mehr möglich, so ist kein Raum mehr für eine
Ungehorsamsstrafe.*® Der Betrag der Ungehorsams-(Geld-)Strafe
Verfügungen mit Nachdruck durchzuführen und zu dem Ende im all-
gemeinen (durch Verordnungen) oder in einzelnen Fällen sachgemäße
Strafen anzudrohen und zu vollstrecken, mithin auch wegen solcher
Strafen ingleichen wegen öffentlicher Abgaben und Leistungen gesetz-
liche Zwangsmittel anzuwenden . . .“
20 Vgl. z.B. die Reichssteuergesetze vom 15. Juli 1909: Zigaretten-
steuergesetz $ 22, Brausteuergesetz $ 50, Branntweinsteuergesetz $ 134,
Schaumweinsteuergesetz $ 21, Leuchtmittelsteuergesetz $ 30, Zünd-
warensteuergesetz $ 34. Weder Reichs- noch Landesgesetz bedienen sich
jedoch einer feststehenden Redeweise. Neben den Ausdrücken Ungehor-
sams-, Zwangsstrafe erscheint häufig die Bezeichnung Ordnungsatrafe.
Dies ist bisweilen irreführend, weil der Reichsgesetzgeber darunter nicht
selten eine kriminelle Strafe versteht. Vgl. z. B. Zigarettensteuergesetz
vom 15. Juli 1909, $20, 22. Krakenberger, Die rechtliche Natur der
Ordnungsstrafe (strafrechtl. Abhandlungen, Breslau 1912, Heft 1586).
21 Tas ist für die Landesgesetzgebung deshalb wichtig, weil sie
bei der Ausgestaltung der Ungehorsamsstrafe durch keine reichsrechtliche
Schranke beengt ist, insbesondere nicht durch den der Landesgesetz-
gebung vom EG. zum RStGB. $5 gezogenen Strafrahmen.
22 Vpl.z. B.: Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, vom 17. Mai 1898, $ 133. — Sowohl zur Erzwingung einer
Hardlung, als auch zu der einer Unterlassung kann jedoch eine Ungehor-
samsstrafe bloß für jeden Fall, nicht für jeden Tag des Zuwiderhandelns
angedroht werden. Entsch. des Preuß. Ob.-Verw.-Ger. vom 19. Januar 1901
(Reger XXI S. 351).
23 Enntsch. des Badischen Verw.-Ger.-H. vom 23. Januar 1900 (Reger,
Erg.-Bd. II S. 170): Der Pferdeeigentümer stellt trotz Androhung von
Ungehorsamsstrafe sein Pferd nicht zur militärischen Vorspannleistung.
Die Behörde requiriert ein anderes Fuhrwerk. Hinterher will sie den
Betrag der Ungehorsamsstrafe gegen den Pferdebesitzer eintreiben. Dies
erklärt der Verw.-Ger.-H. mit Recht für unzulässig, denn die geschuldete
Leistung ist nicht mehr möglich.