Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

210 $ 13. Verwaltungszwang. 
Regelung bestimmter Materien, namentlich finanzrechtlicher 
Natur, die Behörden zur Verhängung von Ungehorsamsstrafen 
in reichem Maße ermächtigt.” Da die ‚„Ungehorsamsstrafe“ 
keine Strafe?! im Rechtssinn darstellt, so kann sie nach Ermessen 
der Behörde wegen desselben Tatbestandes beliebig wiederholt 
werden.?” Der Grundsatz ‚ne bis in idem‘ gilt hier nicht. Die 
Höhe der angedrohten Strafe bemißt sich nicht nach dem Ver- 
schulden des Pflichtigen, sondern nach der Stärke des geleisteten 
Widerstandes. Ist der Widerstand gebrochen oder die geschuldete 
Leistung nicht mehr möglich, so ist kein Raum mehr für eine 
Ungehorsamsstrafe.*® Der Betrag der Ungehorsams-(Geld-)Strafe 
Verfügungen mit Nachdruck durchzuführen und zu dem Ende im all- 
gemeinen (durch Verordnungen) oder in einzelnen Fällen sachgemäße 
Strafen anzudrohen und zu vollstrecken, mithin auch wegen solcher 
Strafen ingleichen wegen öffentlicher Abgaben und Leistungen gesetz- 
liche Zwangsmittel anzuwenden . . .“ 
20 Vgl. z.B. die Reichssteuergesetze vom 15. Juli 1909: Zigaretten- 
steuergesetz $ 22, Brausteuergesetz $ 50, Branntweinsteuergesetz $ 134, 
Schaumweinsteuergesetz $ 21, Leuchtmittelsteuergesetz $ 30, Zünd- 
warensteuergesetz $ 34. Weder Reichs- noch Landesgesetz bedienen sich 
jedoch einer feststehenden Redeweise. Neben den Ausdrücken Ungehor- 
sams-, Zwangsstrafe erscheint häufig die Bezeichnung Ordnungsatrafe. 
Dies ist bisweilen irreführend, weil der Reichsgesetzgeber darunter nicht 
selten eine kriminelle Strafe versteht. Vgl. z. B. Zigarettensteuergesetz 
vom 15. Juli 1909, $20, 22. Krakenberger, Die rechtliche Natur der 
Ordnungsstrafe (strafrechtl. Abhandlungen, Breslau 1912, Heft 1586). 
21 Tas ist für die Landesgesetzgebung deshalb wichtig, weil sie 
bei der Ausgestaltung der Ungehorsamsstrafe durch keine reichsrechtliche 
Schranke beengt ist, insbesondere nicht durch den der Landesgesetz- 
gebung vom EG. zum RStGB. $5 gezogenen Strafrahmen. 
22 Vpl.z. B.: Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit, vom 17. Mai 1898, $ 133. — Sowohl zur Erzwingung einer 
Hardlung, als auch zu der einer Unterlassung kann jedoch eine Ungehor- 
samsstrafe bloß für jeden Fall, nicht für jeden Tag des Zuwiderhandelns 
angedroht werden. Entsch. des Preuß. Ob.-Verw.-Ger. vom 19. Januar 1901 
(Reger XXI S. 351). 
23 Enntsch. des Badischen Verw.-Ger.-H. vom 23. Januar 1900 (Reger, 
Erg.-Bd. II S. 170): Der Pferdeeigentümer stellt trotz Androhung von 
Ungehorsamsstrafe sein Pferd nicht zur militärischen Vorspannleistung. 
Die Behörde requiriert ein anderes Fuhrwerk. Hinterher will sie den 
Betrag der Ungehorsamsstrafe gegen den Pferdebesitzer eintreiben. Dies 
erklärt der Verw.-Ger.-H. mit Recht für unzulässig, denn die geschuldete 
Leistung ist nicht mehr möglich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.