212 $ 13. Verwaltungszwang.
2. Die Ersatzvornahme. Der Behörde liegt bei Wider-
stand des Pflichtigen am nächsten, die anbefohlene Leistung
selbst auszuführen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen
und zwar auf Kosten des Pflichtigen.”* Bei dieser sog. Ersatz-
vornahme führt somit die Behörde ihre Anordnung mit eigenem,
unmittelbarem Zwang durch. Sie auferlegt dem Pflichtigen
nichts, was nicht schon in ihrer ursprünglichen Anordnung ent-
halten wäre; sie bedarf daher zur Anwendung dieses Mittels
keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung. Greift in einem
gegebenen Fall die Behörde zur Ersatzvornahme, so ist sie auch
ohne weiteres befugt, zu deren Durchführung Wohnung und
Eigentum des Pflichtigen zu betreten. Der für die Ersatz-
angeführten Schriften. Das Preuß. Oberverwaltungsgericht, bisher eine
Stütze für die herrschende Meinung, ist in neuerer Zeit schwankend ge-
worden. Urteil des Preuß. Oberverwaltungsgerichts 7. Mai 1908 (Ent-
scheidungen Bd. 52, S. 310); s. auch das Urt. v. 4. Oktober 1912 (Soergel V
17) und v. 4. Juli1911 (Reger XXXII 549). — Die Reichssteuergesetze
v. 15. Juli 1909 ermächtigen die Steuerbehörden, „unbeschadet der ver-
wirkten ÖOrdnungsstrafen‘“ die Beobachtung ihrer Anordnungen durch
Androhung und Einziehung von Geldstrafen (= Exekutivstrafen) zu
erzwingen. Tabaksteuergesetz, $ 49, Brausteuergesetz, $ 50, Branntwein-
steuergesetz, $ 134, Zigarettensteuergesetz, $ 22 usw.
286 Beispiele: Reparatur eines baufälligen Erkers, Trottoirreinigung,
Bestreuen des Trottoirs bei Winterglätte, Entfernung eines Wracks aus
einem öffentlichen Fluß (Rechtsprechung des Badischen Verwaltungs-
gerichtshofs III Nr. 414). Beseitigung eines Schildes mit polizeiwidriger
Aufschrift (DJZ. XVII 165) usf. Wenn Gefahr im Verzug liegt (wenn
z. B. der Einsturz eines Gebäudes unmittelbar bevorsteht), so darf
die Behörde zur Ersatzvornahme schreiten, ohne zuvor den Pflichtigen
zu eigner Ausführung anzuhalten. Preußisches Oberverwaltungsgericht
26. Januar 1910 (Preuß. Verw.-Bl. XXXII 119). Die Reichssteuergesetze
vom 1ö. Juli 1909 nehmen Ersatzvornahme u. A. in Aussicht in den
Fällen, in denen der Abgabepflichtige eine im Interesse der Steuer-
verwaltung verlangte Kontrollvorrichtung (verschlossene Gefäße, Waagen
usw.) in seinem Gewerbebetrieb nicht angebracht hat. So sagt das Brau-
steuergesetz in $ 50, die Steuerbehörde könne, „wenn eine vorgeschriebene
Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten der Pflichtigen her-
stellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen
erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von Zollgefällen und mit
dem Vorzugsrechte der letzteren.‘‘ Das Tabaksteuergesetz, $ 49, sieht
eine Ersatzvornahme durch die Behörde auch in den Fällen vor, in denen
die Pflichtigen die steuergesetzlichen Vorschriften über den Tabakbau
($ 32) nicht befolgen.