$ 13. Verwaltungszwang. 217
nicht über eine bestimmte Zeitdauer hinaus ausgedehnt werden
darf.*!
Ebenso gibt es Notlagen, denen die Verwaltungsbehörden
nur durch Entfaltung sofortigen Zwanges Herr zu werden
vermögen.” Derartige Situationen bilden das verwaltungs-
rechtliche Seitenstück zu den strafrechtlichen Zuständen der Not-
wehr und des Notstandes. So besitzen die Polizeibehörden aus-
gedehnte Kompetenzen zur Verhinderung strafbarer Handlungen.*
Hierher zu zählen ist ferner die Befugnis der Verwaltungs-
behörden, für den ungestörten Betrieb ihrer eigenen Tätigkeit
zu sorgen: die Behörde darf Lärm, der von außen her ihre Bera-
tungen stört, sofort zwangsweise unterdrücken; die Heeres-
verwaltung darf im Interesse der militärischen Übungen Straßen
und Gelände absperren usw.“ Endlich aber ist die zuständige
Behörde bei Feuer- und Wassergefahr zur sofortigen Durch-
führung der von ihr für nötig erachteten Zwangsmaßregeln er-
mächtigt; sie ist z. B. befugt, ohne weiteres Privatgrundstücke
in Anspruch zu nehmen und Häuser oder Dämme niederreißen
41 Preuß.Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, vom 12.Februar
1850, $6: „Die im $3 genannten Behörden, Beamten und Wachmann-
schaften sind befugt, Personen in polizeiliche Verwahrung zu nehmen,
wenn der eigene Schutz dieser Personen oder die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sittlichkeit, Sicherheit und Ruhe diese Maßregel dringend
erfordern. Die polizeilich in Verwahrung genommenen Personen müssen
jedoch spätestens im Laufe des folgenden Tages in Freiheit gesetzt oder
es muß in dieser Zeit das Erforderliche veranlaßt werden, um sie der zu-
ständigen Behörde zu überweisen.“ Badisches Polizeistrafgesetzbuch
$ 30, Abs. 3: „Persönlicher Zwang kann nur angewendet werden, wenn
die zu treffenden Maßregeln ohne solchen undurchführbar sind; ein Gewahr-
sam darf in solchem Falle die Dauer von 48 Stunden nicht übersteigen.‘
G. Meyer-Dochow, Lehrbuch d. Deutschen Verwaltungsrechts®* S. 143.
42 v.Seydel, Bayerisches Staatsrecht, III S.5; vor allem aber
Otto Mayer, 1824. Schultzenstein. Nothandlungen im Verwaltungs-
rechte (Verwaltungsarchiv XVI 123). Wolzendorff, Staatsnotrecht
(Archiv d. öffentl. Rechts XXVII 220).
“43 Zu dem genannten Zwecke sind zulässig: polizeiliche Verwahrung
innerhalb der oben genannten Grenzen und anderer Zwang gegen die
Person (Wegnahme eines Revolvers u. dgl... Urt. des Reichsgerichts in
Strafsachen vom 4. Okt. 1906 (Entsch. Bd. 27, 8. 482). Vgl. auch Kammer-
gericht 23. September 1912 (DJZ XVIII 237). F. Kitzinger, Die Ver-
hinderung strafbarer Handlungen durch Polizeigewalt, 1913, S. 158ff.
“4 Vgl. darüber unten in $ 18 die Lehre von der Anstaltspolizei.