218 $ 13. Verwaltungszwang.
zu lassen, sofern dadurch weiterer Schaden verhütet werden
kann. Diese tiefen Eingriffe in das Privateigentum werden
lediglich durch allgemeine polizeiliche Kompetenzen der Be-
hörden gerechtfertigt.
II. In welcher Weise werden aber Ansprüche durchgesetzt,
die dem Untertan gegen eine Verwaltungsbehörde zustehen oder
die eine Verwaltungsbehörde im Interesse ihres Dienstzweiges
gegen eine andere erhebt? Von Verwaltungszwang i.e.S. kann
hier keine Rede sein. Denn wer Verwaltungszwang ausüben
will, muß Befehlsgewalt über den Verpflichteten besitzen. Wenn
daher eine Behörde im Interesse ihres Dienstzweiges versucht,
eine andere Behörde an der undurchbrochenen Durchführung
ihrer Verwaltungsaufgaben zu hindern, so liegt in Wahrheit eine
Kollision gleichberechtigter öffentlicher Interessen und ein Kon-
flikt über die Grenzen zweier Verwaltungszweige vor. Ein solcher
Streit ist aber von den obersten Staatsorganen zu schlichten.*
Einer besonderen Regelung bedarf deshalb nur das Verfahren
zur zwangsweisen Befriedigung der öffentlichrechtlichen An-
sprüche, welche den Untertanen gegen die öffentliche Verwaltung
zustehen. Die Verwaltung steht unter dem Gesetz. Infolgedessen
sind ihre Organe verpflichtet, jeden rechtgemäßen Anspruch zu
befriedigen, den der Bürger gegen sie erhebt. Ist ein Anspruch
des Bürgers auf dem Verwaltungswege für begründet erklärt
worden, so muß ihm ohne weiteres Genüge geleistet werden.
Kommt eine untere Instanz dieser Pflicht nicht nach, so kann
sie von der vorgesetzten Behörde vermöge ihrer Aufsichtsgewalt
dazu angehalten werden“. Ist der Anspruch durch rechts-
kräftiges Urteil eines Verwaltungsgerichtes anerkannt, so geht
diese Pflicht der Behörden in ihrer allgemeineren Aufgabe
#5 Beispiel: Die Polizeibehörde erläßt an den zuständigen Truppen-
kommandanten eine Verfügung des Inhalts, dem Militär sei verboten,
bei den Schießübungen die angrenzenden Grundstücke „mit Kugeln zu
bewerfen.‘‘ Eine solche Verfügung ist als von einer unzuständigen Behörde
erlassen ungültig. Es liegt eine Kollision zwischen Polizeigewalt und
Militärgewalt vor. Preuß. Ob.-Verw.-Ger. vom 5. Mai 1877 (Entsch.
Bd. 2, S. 399). Fleiner, Verwaltungsrechtsfälle Nr. 1.
48 Vol. zum folgenden Bitters Handwörterbuch der preuß. Ver-
waltung, Art. „Prozesse des Fiskus‘‘, Bd. II2 S. 331.