Viertes Kapitel.
Der Rechtsschutz.
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$ 14. Die Beschwerde.!
I. Alles Verwaltungsrecht wird zunächst durch die mit der
Verwaltung betrauten Behörden verwirklicht. Auf diese Weise
finden subjektive Rechte, wie Interessen der Bürger ihren
Schutz. Die Behörden haben von Amteswegen das Recht an-
zuwenden, aber die Gesetze geben den Interessenten häufig Ge-
legenheit, für ihre Rechte und Interessen bei der Behörde einzu-
treten, bevor eine behördliche Anordnung ergeht.” Ist eine
1 Otto Mayer, I $12. K. Parey, Handbuch des preuß. Ver-
waltungsrechte, 1887, I S. 16lff. v. Seydel, Bayer. Staatsrecht,
IS. 560. Walz, Bad. Staatsrecht, S. 229. Kormann, Rechtsgeschäftl.
Staatsakte S. 305ff. und Annalen des Deutschen Reichs 1912, S. 206 ff.
Stier- Somlo, Art. „Beschwerde“ im WB.d. VerwR? I 431 und dort
zitierte Literatur. Bitters Handwörterbuch der preuß. Verwaltung, Art.
„Beschwerde“ I2 S. 274.
2 Beispiele: Das sog. Genehmigungsverfahren der Reichsgewerbe-
ordnung, $$ 17ff., verfolgt den Zweck, den Interessenten Gelegenheit zu
geben, „etwaige Einwendungen gegen die neue Anlage binnen 14 Tagen
anzubringen“. Landmann, Kommentar zur GewO. 1° S.183ff. Nach dem
Preuß. Ansiedelungsgesetz, vom 10. August 1904, $ 15, können gegen das
Gesuch um Ansiedelungsgenehmigung (d.h. Ansiedelung außerhalb einer
im Zusammenhang gebauten Ortschaft) die Eigentümer oder andere Be-
rechtigte eines benachbarten Grundstücks Einspruch erheben mit der
Behauptung, die Ansiedlung gefährde ‚den Schutz der Nutzungen be-
nachbarter Grundstücke aus der Land- oder Forstwirtschaft, aus dem
Gartenbau, der Jagd oder Fischerei“. Baltz, Preuß. Baupolizeirecht,
S. 171. Das Bad. Ortsstraßengesetz v. 15. Okt. 1908, $ 3, Abs. 3, schreibt
öffentliche Bekanntmachung eines Ortsbauplans (Ortsstraßenplan) vor,
damit binnen einer bestimmten Frist Einwendungen gegen die beabsich-
tigte Anlage geltend gemacht werden können. Flad, Bad. Ortsstraßen-
gesetz, S. 168ff.