Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

222 $ 14. Beschwerde. 
kurs, förmliche Beschwerde, Verwaltungsbeschwerde).* Sie ist das 
allgemeinste Rechtsmittel des deutschen Verwaltungsrechtes. 
Eine badische Verordnung charakterisiert ihr Wesen richtig, 
wenn sie sagt: ‚Jeder, dessen rechtliches Interesse durch eine 
Entscheidung oder Verfügung der Verwaltungsbehörden beein- 
trächtigt sein kann, und der dasselbe für verletzt hält, ist zu 
rekurrieren befugt.“‘” Die Befugnis, Beschwerde einzulegen, ist 
ein subjektives öffentliches Recht jedes Untertans. In dem allge- 
meinen Beschwerderecht hat auf verwaltungsrechtlichem Gebiet 
der publizistische Rechtsschutzanspruch praktische Gestalt ge- 
wonnen. Mit der Beschwerde kann Beseitigung jeder Rechts- 
oder Interessenverletzung verlangt werden.® 
1. Die Beschwerde richtet sich stets an die höhere Instanz, 
d. h. die der verfügenden Instanz übergeordnete Verwaltungs- 
behörde (Beschwerdeinstanz). Die Beschwerde findet innerhalb 
des Verwaltungsapparates selbst ihre Erledigung. In Deutsch- 
land sind regelmäßig die Aufsichtsorgane gleichzeitig Beschwerde- 
instanzen. Aber es ist möglich, daß das Gesetz für bestimmte 
Angelegenheiten besondere Beschwerdeinstanzen neben den Auf- 
sichtsorganen bildet.’ Für zahlreiche Gebiete der Verwaltung hat 
der Gesetzgeber die Beschwerdeinstanzen kollegial ausgestaltet 
und dabei namentlich Selbstverwaltungselemente hineingezogen.'” 
®° Der Sprachgebrauch faßt leider häufig Gegenvorstellung, Anzeige 
und eigentliche Beschwerde in einen Ausdruck zusammen. Andrerseits 
bezeichnet auch der Gesetzgeber gelegentlich, z. B. Bad. Landesbau- 
ordnung, $ 118, eine Beschwerde im eigentlichen Sinn als Einsprache 
oder Einspruch. Roth, Badische Landesbauordnung? S. 276. 
? Badische landesherrliche Verordnung vom 31. Aug. 1884, das Ver- 
fahren in Verwaltungssachen betr. $ 28. Vgl. auch Württ. Verfassungs- 
urkunde von 1819, $ 36: „Jeder hat das Recht, über gesetz- und ordnungs- 
widriges Verfahren einer Staatsbehörde oder Verzögerung der Entschei- 
dung bei der unmittelbar vorgesetzten Stelle schriftliche Beschwerde zu 
erheben und nötigenfalls stufenweise bis zurhöchsten Behörde zu verfolgen.“ 
8 Infolgedessen kann man mit Hilfe der Beschwerde auch eine recht- 
liche Ungültigkeit rügen (Nichtigkeitsbeschwerde). 
9% Dies trifft insbesondere zu für die Beschwerdebehörden (Berufungs- 
kommissionen) bei der Steuerveranlagung. Vgl. z. B. Preuß. Einkommen- 
steuergesetz v. 24. Juli 1891 $ 40. 
10 Die Reichsgewerbeordnung bestimmt in $21, daß in dem gewerbe- 
polizeilichen Genehmigungsverfahren in erster oder zweiter Instanz die 
Entscheidung durch eine kollegiale Behörde erfolgen muß.
	        
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