Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

224 $ 14. Beschwerde. 
kann der Bürger eine Beschwerde erheben, der lediglich amtlich, 
aber nicht als Privatperson an einer Angelegenheit beteiligt ist. 
Schon aus diesem Grund ist eine Behörde als solche nicht be- 
fugt, sich über eine von der zuständigen Instanz erlassene Ver- 
fügung zu beschweren,!? und ebensowenig steht ein Beschwerde- 
recht der Behörde zu, deren Verfügung von der Beschwerde- 
instanz aufgehoben worden ist. Ausnahmsweise haben aber einzelne 
Gesetze durch positive Anordnungen dem ein Staatsamt bekleiden- 
den Vorsitzenden von Selbstverwaltungskollegien das Recht bei- 
gelegt, Beschlüsse dieser Kollegien, welche das Gesetz oder das 
öffentliche Interesse verletzen, von Amteswegen bei der höheren 
Verwaltungsinstanz oder beim Verwaltungsgericht anzufechten.'® 
3. Die Beschwerde ist an die Beobachtung bestimmter For- 
men gebunden. Zu ihnen gehört vor allem die Einhaltung einer 
Beschwerdefrist. Nach Ablauf der Beschwerdefrist erlangt, wie 
oben ist ausgeführt worden, die unangefochtene Verfügung formelle 
Rechtskraft. Legt dagegen der Betroffene rechtzeitig Beschwerde 
ein, so wird nach den meisten Gesetzen dadurch von selbst die Wir- 
kung der angefochtenen Verfügung gehemmt (Suspensiveffekt).'? 
eine polizeiliche Verfügung, die dem Eigentümer eines verpfändeten 
Grundstücks eine polizeiliche Beschränkung auferlegt, ist der Hypotheken- 
gläubiger, auch wenn die Verfügung den wirtschaftlichen Wert des Grund- 
stücks mindert. Roth, Bad. Landesbauordnung, S. 276. Baltz, Preuß. 
Baupolizeirecht, S. 151—152. 
15 Eine Gemeinde als solche kann sich nicht beschweren, wenn die 
zuständige Polizeibehörde einem Bewerber die nachgesuchte Polizei- 
erlaubnis (Wirtschaftskonzession, Baukonsens) erteilt. Roth, Bad. 
Landesbauordnung, S. 276. Urt. des Kgl. Sächs. Ob.-Verw.-Ger. vom 
2. Nov. 1904 (Jahrbücher des Kgl. Sächs. Ob.-Verw.-Ger. VI S. 317). 
16 Dieses Recht steht beispielsweise nach dem Preuß. Landesver- 
waltungsgesetz von 1883, $$ 83/84, dem Vorsitzenden des Kreisaus- 
schusses und des Bezirksausschusses zu. Dasselbe Recht besitzt der Vor- 
sitzende des badischen Bezirksrats (der Vorsteher des Bezirksamts); vgl. 
nämlich Bad. landesherrl. Verordnung vom 31. August 1884, das Verfahren 
in Verwaltungssachen betr. $38. Ebenso steht nach dem Württemberg. Ein- 
kommensteuergesetz vom 8. August 1903, Art. 57, das Rechtsmittel der 
Beschwerde dem Vorsitzenden der Einschätzungskommission zu. Ferner 
Kgl. Sächs. Verwaltungsrechtspflegegesetz, $ 77, u.a. m. 
17 Unrichtig: Beschluß d. Reichsger. v. 10. Nov. 1905 (Reger XXVII 
S.16).— Bis die Beschwerde eingelegt wird, behält die Verfügung ihre Kraft. 
Urt. des Preuß. Kammerger. vom 23. April 1906 (Reger XXVII S. 319).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.