224 $ 14. Beschwerde.
kann der Bürger eine Beschwerde erheben, der lediglich amtlich,
aber nicht als Privatperson an einer Angelegenheit beteiligt ist.
Schon aus diesem Grund ist eine Behörde als solche nicht be-
fugt, sich über eine von der zuständigen Instanz erlassene Ver-
fügung zu beschweren,!? und ebensowenig steht ein Beschwerde-
recht der Behörde zu, deren Verfügung von der Beschwerde-
instanz aufgehoben worden ist. Ausnahmsweise haben aber einzelne
Gesetze durch positive Anordnungen dem ein Staatsamt bekleiden-
den Vorsitzenden von Selbstverwaltungskollegien das Recht bei-
gelegt, Beschlüsse dieser Kollegien, welche das Gesetz oder das
öffentliche Interesse verletzen, von Amteswegen bei der höheren
Verwaltungsinstanz oder beim Verwaltungsgericht anzufechten.'®
3. Die Beschwerde ist an die Beobachtung bestimmter For-
men gebunden. Zu ihnen gehört vor allem die Einhaltung einer
Beschwerdefrist. Nach Ablauf der Beschwerdefrist erlangt, wie
oben ist ausgeführt worden, die unangefochtene Verfügung formelle
Rechtskraft. Legt dagegen der Betroffene rechtzeitig Beschwerde
ein, so wird nach den meisten Gesetzen dadurch von selbst die Wir-
kung der angefochtenen Verfügung gehemmt (Suspensiveffekt).'?
eine polizeiliche Verfügung, die dem Eigentümer eines verpfändeten
Grundstücks eine polizeiliche Beschränkung auferlegt, ist der Hypotheken-
gläubiger, auch wenn die Verfügung den wirtschaftlichen Wert des Grund-
stücks mindert. Roth, Bad. Landesbauordnung, S. 276. Baltz, Preuß.
Baupolizeirecht, S. 151—152.
15 Eine Gemeinde als solche kann sich nicht beschweren, wenn die
zuständige Polizeibehörde einem Bewerber die nachgesuchte Polizei-
erlaubnis (Wirtschaftskonzession, Baukonsens) erteilt. Roth, Bad.
Landesbauordnung, S. 276. Urt. des Kgl. Sächs. Ob.-Verw.-Ger. vom
2. Nov. 1904 (Jahrbücher des Kgl. Sächs. Ob.-Verw.-Ger. VI S. 317).
16 Dieses Recht steht beispielsweise nach dem Preuß. Landesver-
waltungsgesetz von 1883, $$ 83/84, dem Vorsitzenden des Kreisaus-
schusses und des Bezirksausschusses zu. Dasselbe Recht besitzt der Vor-
sitzende des badischen Bezirksrats (der Vorsteher des Bezirksamts); vgl.
nämlich Bad. landesherrl. Verordnung vom 31. August 1884, das Verfahren
in Verwaltungssachen betr. $38. Ebenso steht nach dem Württemberg. Ein-
kommensteuergesetz vom 8. August 1903, Art. 57, das Rechtsmittel der
Beschwerde dem Vorsitzenden der Einschätzungskommission zu. Ferner
Kgl. Sächs. Verwaltungsrechtspflegegesetz, $ 77, u.a. m.
17 Unrichtig: Beschluß d. Reichsger. v. 10. Nov. 1905 (Reger XXVII
S.16).— Bis die Beschwerde eingelegt wird, behält die Verfügung ihre Kraft.
Urt. des Preuß. Kammerger. vom 23. April 1906 (Reger XXVII S. 319).