232 $ 15. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Die Gesetzgebung schlug im übrigen Deutschland andre Bahnen
ein'®. Im Jahre 1863 errichtete das Großherzogtum Baden einen
eigenen Verwaltungsgerichtshof.* Doch über den politischen
Kämpfen der Zeit trat sonst überall die Beschäftigung mit gesetz-
geberischen Problemen dieser Art in den Hintergrund, bis unmittel-
bar nach der Reichsgründung Rudolf Gneist die Diskussion neu
belebte mit der Forderung nach Ausbau des Rechtsstaates!® durch
nistrativa, p. 279. Lezioni di diritto amministrativo I, 1912, p. 262.
E. v. Meier, in der Encyklopädie der Rechtswissenschaft von Holtzen-
dorff und Kohler, II S. 738. Dino Rio, Il nuovo ordinamento della
giustizia amministrativa in Italia, 1910. S. Romano, Diritto amministra-
tivo? p.221. — England ist gleichfalls insofern in diesem Zusammenhang zu
nennen, als es, gemäß der Entwicklung des englischen öffentlichen Rechts
(oben 8. 39), keine besonderen Verwaltungsgerichte besitzt. Die ordent-
lichen Gerichte gewähren dem Bürger Schutz gegen Übergriffe der Ver-
waltung. Hatschek, Englisches Staatsrecht, II S. 609ff. O.K oellreutter,
Verwaltungsrecht u. Verwaltungsrechtsprechung in England 3. 109 ff.
13 Anders ist man in der Schweiz im Kanton Basel-Stadt verfahren;
dort hat der Gesetzgeber aus äußeren Gründen den bestehenden Behörden-
apparat nicht durch Schaffung eines weiteren Gerichtes vermehren wollen
und deshalb in dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. März
1905 die Beurteilung der Verwaltungsstreitsachen dem Appellations-
gericht, d. h. der kantonalen Appellationsinstanz in Zivil- und Straf-
sachen, als Verwaltungsgericht übertragen. Vgl. darüber Schultzen-
stein, im Verwaltungsarchiv. XII S. 571 und XIV S. 140. Fermer A.
ImHof, im Schweizerischen Zentralblatt für Staats- und Gemeinde-
verwaltung, IV S. 176 und die Schrift desselben Verfassers über „Die Er-
gebnisse der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Basel-Stadt 1905
bis 1910“, Zürich 1911. — Über die im übrigen noch wenig entwickelte
Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Schweiz: Leonhard Jenny, Art. „Ver-
waltungsrechtepflege‘ in Reichesbergs Handwörterbuch d. Schweiz. Volks-
wirtschaft III S. 1346ff. und die daselbst zitierte Literatur.
14 Badisches Gesetz vom 5. Oktober 1863 über die Organisation der
inneren Verwaltung. Vgl. dazu Weizel, Das Bad. Gesetz vom 5. Okt.
1863, Karlsruhe, 1864. In den Jahren 1880 und 1884 ist der Verwaltungs-
gerichtshof weiter ausgebaut und seine Zuständigkeit erweitert worden
durch das Gesetz vom 24. Februar 1880, den Verwaltungsgerichtshof und
das verwaltungsgerichtliche Verfahren betr. und das Gesetz vom 14. Juni
1884, die Verwaltungsrechtspflege betr. Walz, Bad. Staatsrecht, S. 126.
Die Rechtsprechung des badischen Verwaltungsgerichtshofs Bd. I bear-
beitet von Wielandt (umfassend die Jahre 1864—1890), Bd. II be-
arbeitet von Joos (umfassend die Jahre 1891—1894), Bd III bearbeitet
von Behr (umfassend die Jahre 1896—1910).
15 Vgl. oben S. 42ff.