Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 2. Trennung der Gewalten. 13 
seinen Namen. Auch in Deutschland hat sich die Trennung der 
staatlichen Gewalten durchgesetzt, aber nur so weit, daß der 
Behördenapparat, der für die eine Funktion bestellt ist, nicht 
gleichzeitig der Hauptträger der andern Funktion sein darf. Im 
Einzelnen hat der Gesetzgeber die Grenzlinien folgendermaßen 
gezogen: ! 
1. Die Rechtsprechung hat ihre Heimat bei den ordent- 
lichen Gerichten. Allein einerseits ist den ordentlichen Gerichten 
von Reichswegen nicht alle Rechtsprechung zugewiesen, andrer- 
seits kann ihnen mehr übertragen sein, als die Aufgabe, Rechts- 
streitigkeiten zu beurteilen. Nicht alle Rechtsprechung ist den 
Gerichten vorbehalten. ‚Vor die ordentlichen Gerichte gehören 
alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für welche 
nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder 
Verwaltungsgerichten begründet ist, oder reichsgesetzlich beson- 
dere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.‘‘ (Reichsgerichts- 
verfassungsgesetz $ 13.) Nach dieser Vorschrift ist die Landesgesetz- 
gebung, wie die Reichsgesetzgebung befugt, die Beurteilung von 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen Verwaltungs- 
behörden oderVerwaltungsgerichten zu übertragen!!, — sofern nicht 
reichsrechtliche Spezialvorschriften bestimmte Streitsachen den 
ordentlichen Gerichten zugewiesen haben.1?2 Für den Bereich der 
10 Prazäk, Die prinzipielle Abgrenzung der Kompetenz der Gerichte 
und Verwaltungsbehörden, 1889 (Separatabdruck aus dem Archiv für 
öffentliches Recht IV). Gaupp-Stein, Die Zivilprozeßordnung für das 
Deutsche Reich, I, Vorbem. zu $ 1. Vgl. auch Oppenhoff, Die Ge- 
setze über die Ressortverhältnisse zwischen den Gerichten und den Ver- 
waltungsbehörden in Preußen, 2. Aufl., 1904. 
ı2 So werden nach der Preußischen Jagdordnung vom 15. Juli 1907, 
$ 56 ff. Ansprüche auf Wildschadenersatz, die doch in $ 835 BGB. privat- 
rechtlich ausgestaltet wurden, in das Verwaltungsstreitverfahren ver- 
wiesen. K. Simon, Der Wildschaden (nach preuß. Recht), 1912. Vgl. im 
übrigen Stein, Justiz und Verwaltung S. 17, 21. Markull, Die Polizei 
als Richter in Streitsachen des bürgerlichen Rechts (Preuß. Verw. Bl. 27, 
8. 191). 
132 2. B.: GVG. 89: „Wegen vermögensrechtlicher Ansprüche der 
Richter aus ihrem Dienetverhältnisse, insbesondere auf Gehalt, Wartegeld 
oder Ruhegehalt darf der Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.“ 
Andere Beispiele bei Gaupp-Stein, Zivilprozeßordnung I, Vorbem. III 
zu $ 1. — Umgekehrt hat das Reichsrecht eine Reihe von Streitsachen 
öffentlichrechtlicher (z. B. gewerberechtlicher) Natur endgültig vor die
	        
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